Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.06.2011 - IX B 11/11 (NV) (veröffentlicht am 07.09.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessfähigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

1. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

2. Hinsichtlich der Rechtsfrage der Prozessfähigkeit eines Klägers entscheidet nicht der Sachverständige oder Arzt abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtung der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei sind in solchen Fällen gerade die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die generell nicht grundsätzlich bedeutsam sind.

3. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn angesichts der vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme des behandelnden Arztes als (sachverständigen) Zeugen und dem tatsächlichen Verhalten des Klägers in der (ersten) mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines - im Gegensatz zu den vorliegenden (zeitnahen) Unterlagen und Aussagen weniger aktuellen - Sachverständigen-Gutachtens für das FG nicht veranlasst und damit entbehrlich war.

 

Normenkette

FGO § 58 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 56 Abs. 1, § 160

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 2 K 552/07)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.

Rz. 2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es im Streitfall nicht an; auch hat das Finanzgericht (FG) die vom Kläger behaupteten Rechtssätze zu einer "bipolaren Persönlichkeitsstörung" bzw. zu einer "psychophysischen Erkrankung" nicht aufgestellt. Vielmehr hat das FG in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich Beweisaufnahme die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Kläger in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so für die Streitjahre (1996, 1997) wirksame Erklärungen zur tatsächlichen Verständigung und zur Erledigung der Rechtsstreite hat abgeben können. Im Übrigen entscheidet nicht der Sachverständige oder Arzt (bzw. deren Gutachten) über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes (im Wege des Freibeweises; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1988  5 B 123/86, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 20). Dabei sind in solchen Fällen gerade die besonderen Umstände des Einzelfalls --hier in der Person des Klägers (und seinem Verhalten)-- zu berücksichtigen, die generell nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind.

Rz. 3

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht gegeben.

Rz. 4

a) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt der Nichteinholung eines (aktuellen?) Sachverständigen-Gutachtens greift nicht durch. Der in der (zweiten) mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 anwaltlich vertretene Kläger hat eine solche Einholung zwar nicht beantragt, aber zumindest angeregt. Indes kam es darauf nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92, unter 3.b; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.) nicht an. Denn angesichts der vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme des den Kläger behandelnden Arztes als (sachverständigen) Zeugen und dem tatsächlichen Verhalten des Klägers in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 war eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines --im Gegensatz zu den vorliegenden (zeitnahen) Unterlagen und Aussagen weniger aktuellen-- Sachverständigen-Gutachtens für das FG nicht veranlasst und damit entbehrlich.

Rz. 5

b) Auch der weitere geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der fehlenden Feststellung zur Prozessfähigkeit (§ 58 Abs. 1 FGO) des Klägers in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 ist nicht gegeben.

Rz. 6

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1999 III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628; in BFH/NV 2006, 94, m.w.N.).

Rz. 7

Diese Prüfung war im Streitfall angesichts des Vorlaufs zur mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 entbehrlich; einer ausdrücklichen Feststellung im Sitzungsprotokoll (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 ZPO) bedurfte es daher nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die beim Kläger "seit längerem bestehende bipolare Persönlichkeitsstörung" als gerichtsbekannte Tatsache anzusehen ist. Denn die bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 eingereichten ärztlichen Atteste haben jedenfalls zur Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Klägers (für den 15. April 2010) keine Aussage getroffen; darauf wurde der Kläger mit FG-Schreiben vom 29. März 2010, also rechtzeitig vor der ersten mündlichen Verhandlung, hingewiesen. An diesem Status hatte sich auch bis zum Beginn dieser mündlichen Verhandlung und in dessen Verlauf nichts geändert.

Rz. 8

Die entsprechende (Über-)Prüfung hat das FG, nachdem der Kläger die Unwirksamkeit seiner Erledigungserklärung geltend gemacht hatte, in der (zweiten) mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 durchgeführt. Es ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung und damit der positiven Feststellung gelangt, dass der Kläger in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so für die Streitjahre (1996, 1997) wirksame Erklärungen zur tatsächlichen Verständigung und zur Erledigung der Rechtsstreite hat abgeben können (s. unter 1.). Diese Feststellung wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Rz. 9

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2739198

BFH/NV 2011, 1891

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 58 [Prozessfähigkeit]
    Finanzgerichtsordnung / § 58 [Prozessfähigkeit]

      (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind   1. die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen,   2. die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren