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BFH Beschluss vom 28.03.1985 - V B 17/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung eines Steuerbescheides an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Leitsatz (NV)

Gegenüber einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts, die Regelungen über die Geschäftsführung und die Vertretung nicht getroffen hat, wird ein Steuerbescheid nur wirksam, wenn er allen Gesellschaftern bekanntgegeben worden ist.

 

Normenkette

AO § 91; BGB §§ 709-715

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Durch Bescheide vom Oktober 1976 hatte das Finanzamt (Beklagter) für die Besteuerungszeiträume 1973, 1974 und 1975 Umsatzsteuer festgesetzt. Die Bescheide waren gerichtet an die ,,Firma A. und B. N. GbR - zu Händen Herrn A. N.", des Klägers (Antragstellers und Beschwerdeführers). Die Bescheide sind lediglich dem Kläger zugestellt worden. Dieser hat nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben mit der Begründung, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe nicht bestanden. Zugleich beantragte er Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wurde vom Niedersächsischen Finanzgericht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen richtet sich die durch Rechtsanwalt Dr. C. eingelegte Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Die gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Adressaten gerichteten Umsatzsteuerbescheide sind nicht rechtswirksam geworden, denn sie sind nur dem Kläger zugestellt worden (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 Reichsabgabenordnung). Gegenüber einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts, die - wie im vorliegenden Fall - Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung nicht getroffen hat, wird ein Steuerbescheid nur wirksam, wenn er allen Gesellschaftern bekanntgegeben worden ist, weil den Gesellschaftern die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich zusteht (§§ 709 bis 715 BGB; vgl. Urteil vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, 98; BStBl II 1970, 598).

Gleichwohl ist die Klage des Klägers weder unzulässig noch unbegründet. Vielmehr besteht für den Kläger ein Bedürfnis, den von den Bescheiden ausgehenden Rechtsschein, durch den er als möglicher Gesellschafter betroffen ist, dadurch zu beseitigen, daß die unwirksamen Umsatzsteuerbescheide aufgehoben werden. . . .

 

Fundstellen

BFH/NV 1985, 65

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