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BFH Beschluss vom 27.10.1997 - V B 151/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Dienstreise

 

Leitsatz (NV)

Eine erneute Definition der Dienstreise im Sinne von §§36, 38 UStDV 1980 ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

UStG 1973/1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV 1980 §§ 36, 38; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Tanzkapelle in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie tritt in Gaststätten, Festhallen und an ähnlichen Orten auf.

Die Verwaltung und die schriftlichen Arbeiten werden vom Gesellschafter A von dessen Wohnsitz in X aus getätigt, wo auch gelegentlich Besprechungen stattfinden.

In den Streitjahren (1979 bis 1984) trafen sich die Mitglieder der Klägerin zur Vorbereitung ihrer Auftritte an zwei Abenden in der Woche in einem angemieteten Probelokal. Zu dem jeweiligen Auftrittsort fuhr jeder Gesellschafter überwiegend mit dem eigenen PKW von seiner Wohnung aus. Teil weise wurden Geräte in einem der Klägerin gehörenden Fahrzeug zum Auftrittsort gebracht. Wegen der Fahrten der Gesellschafter im eigenen PKW zu den Auftrittsorten brachte die Klägerin in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1979 bis 1984 Vorsteuern für die Fahrtkosten und den Mehraufwand für Verpflegung nach Geschäftsreisegrundsätzen pauschal in Ansatz.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) folgte dem nicht (Umsatzsteuerbescheide für 1979 bis 1984 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 30. August 1988).

Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied durch Zwischenurteil, daß der begehrte pauschale Vorsteuerabzug für die Fahrten der Gesellschafter zu den einzelnen Auftrittsorten nicht möglich sei, da insoweit keine Geschäftsreisen, sondern Fahrten zu wechselnden Einsatzorten vorlägen.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach diesen Vorschriften ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung des BFH geklärt ist. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Soweit die Klägerin die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam hält,

ob die Einsatzwechseltätigkeit ein Unterfall der Reisetätigkeit ist und daher nach Dienstreise-/Geschäftsreisegrundsätzen zu behandeln ist und

ob ein Vorsteuerabzug unter dem Gesichtspunkt der Dienstreise-/Geschäftsreisegrundsätze dann anzuerkennen ist, wenn ein Arbeitnehmer/Selbständiger neben seinen ständig wechselnden Einsatzstellen am Betriebssitz eine regelmäßige Arbeits-/Betriebsstätte besitzt,

wird bereits nicht hinreichend deutlich, auf welche der in Betracht kommenden Vorschriften (§15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1973 und 1980, §§8, 8 a der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes --1. UStDV --, §§36 ff. der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung -- UStDV 1980 --) die Klägerin ihr Klagebegehren stützt und warum sich bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die genannten Vorschriften die o. g. Fragen stellen. Soweit die Klägerin auf die Ausführungen des Senats zum Begriff der Dienstreise i. S. des §8 der 1. UStDV und §38 UStDV 1980 in seinem Beschluß vom 24. August 1987 V S 10/86 (BFH/NV 1988, 59) verweist, fehlt die Auseinandersetzung mit der weiteren hierzu ergangenen Rechtsprechung. In dem Beschluß vom 4. Juli 1995 V B 49/95 (BFH/NV 1996, 187) hatte der Senat wörtlich ausgeführt: "Nach §38 Satz 1 UStDV 1980 ist bei Anwendung der Vorschrift des §36 UStDV 1980 der Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen setzt die Dienstreise eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 15. Oktober 1992 V R 81/87, BFHE 169, 543, BStBl II 1993, 207; vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, und vom 13. Januar 1995 VI R 82/94, BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324). Hieran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nichts geändert; nach ihr hat die Unterscheidung zwischen Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit lediglich für die Bestimmung des nach §9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Verpflegungsmehraufwands an Relevanz verloren. Grundsätzlich hält aber auch insoweit der VI. Senat für eine Übergangszeit noch an den bisherigen Regelungen fest (BFH in BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324). Demnach macht die jüngere Rechtsprechung des VI. Senats des BFH keine erneute Definition der Dienstreise in §§36, 38 UStDV 1980 erforderlich; vielmehr bleibt es bei der herkömmlichen Begriffsbestimmung." Hierauf geht die Beschwerdeschrift nicht ein.

b) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält,

ob sich aus Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/ 388/EWG ableiten läßt, daß ein Vorsteuerabzug immer dann möglich sein muß, wenn Gegenstände und Dienstleistungen mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit zusammenhängen,

fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Das FG hat den begehrten pauschalen Vorsteuerabzug nicht abgelehnt, weil es keinen Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit der Klägerin und den Fahrten ihrer Gesellschafter zu den Auftrittsorten sah, sondern weil es der Ansicht war, daß nur bei einer Geschäftsreise oder einem Geschäftsgang ein pauschaler Vorsteuerabzug möglich sei.

2. Soweit die Klägerin Abweichung der Vorentscheidung von den zahlreichen Entscheidungen des BFH rügt, die sie in ihrer Beschwerdeschrift in der Sache VIII B 54/96 aufgeführt hat, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Senat verweist insoweit auf den Beschluß des VIII. Senats vom 5. August 1997.

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 231

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