Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.04.2006 - V S 19/05 (PKH) (NV) (veröffentlicht am 12.07.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

 

Normenkette

FGO § 133a

 

Tatbestand

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2005 den Antrag der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin weder ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend den Anforderungen des § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung erklärt hatte noch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannten Zulassungsgründe erkennbar waren. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 19. Dezember 2005 mit einfachem Brief mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 13. März 2006 erläuterte die Antragstellerin im Einzelnen, weshalb wegen fehlerhaften Verhaltens des Antragsgegners (Finanzamt) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Der Verfahrensmangel beim Finanzgericht (FG) liege darin, dass es den --ihrer Auffassung nach-- fristgerecht eingelegten Einspruch nicht gewürdigt habe.

Unter Hinweis darauf, ihre Einkommenssituation erlaube keinen kostenpflichtigen Rechtsbeistand, beantragt sie sinngemäß die Überprüfung der Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat geht aus Kostengründen zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass ihre erneute Eingabe als Gegenvorstellung zu werten ist, denn gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde nicht eröffnet (§ 128 Abs. 1 FGO). Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen (vgl. § 36 FGO).

Eine nach § 133a FGO grundsätzlich zulässige Anhörungsrüge wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 FGO), weil sie verspätet erhoben worden ist. Denn sie hätte innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden müssen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Formlos mitgeteilte Entscheidungen --wie hier der Senatsbeschluss vom 24. November 2005-- gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO); dass die Antragstellerin die an ihren Prozessbevollmächtigten, den Ehemann, gerichtete Entscheidung mit Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand wegen des "abschlägigen" Inhalts erst später ausgehändigt hat, ist insoweit unerheblich.

Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung (hier der Senatsbeschluss) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFH/NV 2006, 199). Dies hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß ersichtlich. Insbesondere hat eine Rechtssache nicht deswegen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung, weil sie der Rechtsmittelführer selbst für bedeutend hält; grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, 61).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 29. November 2005 II S 15/05, BFH/NV 2006, 593, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 1673

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]
    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]

      (1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren