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BFH Beschluss vom 26.11.1997 - V B 48/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH bei Klageverfahren gegen Schätzungsbescheide

 

Leitsatz (NV)

1. Hinreichende Erfolgsaussicht i. S. von §142 Abs. 1 FGO i. V. m. §114 Satz 1 ZPO ist im allgemeinen gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für richtig, zumindest aber für vertretbar hält.

2. Bei Klageverfahren, die sich gegen Schätzungen richten, kann das Gericht die Möglichkeit einer Beweisführung dann für völlig unwahrscheinlich halten, wenn der Antragsteller den der Schätzung zugrundeliegenden konkreten Tatsachen und Schlußfolgerungen lediglich pauschal entgegentritt oder keinen Versuch unternimmt, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

3. §117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig, ggf. mit Beweisantritten, darlegen muß.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 1 S. 2; AO 1977 §§ 162, 158; UStG 1991 § 18 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb von 1991 bis Ende 1993 eine Fahrschule. Für das Jahr 1991 meldete er auf nicht eigenhändig unterschriebenem Vordruck steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 331 779 DM und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 14 109 DM an. Er berechnete die Umsatzsteuer mit 32 339,58 DM. Für 1992 gab der Antragsteller keine Steueranmeldung ab.

Bei einer Außenprüfung legte der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung keine prüfbaren Unterlagen vor. Der Prüfer schätzte daher die steuerpflichtigen Umsätze des Antragstellers auf 400 000 DM (1991) und 200 000 DM (1992), wobei er annahm, daß der Antragsteller 1991 drei und 1992 einen angestellten Fahrlehrer beschäftigt habe. Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) folgte der Schätzung des Prüfers und setzte die Umsatzsteuer des Antragstellers für 1991 auf 56 000 DM und für 1992 auf 28 000 DM, jeweils mit Bescheid vom 6. Februar 1995, fest. Vorsteuerbeträge berücksichtigte das FA zunächst nicht. Mit geänderten Bescheiden, jeweils vom 24. März 1995, setzte das FA die Umsatzsteuer 1991 unter Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge in Höhe von 14 109,58 DM auf 41 890 DM, die Umsatzsteuer 1992 unter Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge in Höhe von 9 266,71 DM auf 18 733 DM herab. Der Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos.

Nach Klageerhebung änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen 1991 und 1992 erneut. Es begründete die Änderungen damit, daß es die Umsatzsteuerschuld auf der Grundlage der Bruttoumsätze irrtümlich zu hoch festgesetzt habe. Das FA setzte, jeweils mit Bescheid vom 19. April 1996, die Umsatzsteuer 1991 auf 35 013 DM und die Umsatzsteuer 1992 auf 15 294 DM herab. Der Antragsteller hat die geänderten Bescheide gemäß §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Antragsteller hat seine Klage bislang damit begründet, die Schätzungen seien "utopisch hoch". Er trug vor, eine ausführliche Stellungnahme sei ihm erst nach Einsicht der von ihm im Verlauf des Klageverfahrens dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Unterlagen möglich. Die Unterlagen wurden auf Wunsch des Antragstellers am 15. Juli 1996 an das Finanzamt R gesandt. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht. Er hat ohne nähere Erläuterung am 30. September 1996 eine Steueranmeldung für 1992 beim FA eingereicht, in der er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 133 405 DM und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 9 266,71 DM erklärt und eine Umsatzsteuer von 9 409,54 DM berechnet hat.

Den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hat das FG abgelehnt. Das FG war der Ansicht, die Klage des Antragstellers biete keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus den vom Antragsteller im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß seine Umsätze für 1991 eher zu niedrig geschätzt worden seien. Der Antragsteller habe 1991 sieben Fahrlehrer im Durchschnitt jeweils neun Monate beschäftigt. Dies würde einen Jahresbruttoumsatz von 583 300 DM ergeben. Das FA habe dagegen nur einen Jahresbruttoumsatz von 400 000 DM angenommen. Das FG hat weiter ausgeführt, auch die Schätzung für 1992 sei nicht zu beanstanden. Aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen ergebe sich, daß er 1992 fünf Fahrlehrer im Durchschnitt jeweils drei bis vier Monate beschäftigt habe. Dies würde bei Zugrundelegung eines Jahresbruttoumsatzes von 100 000 DM pro Fahrlehrer einen geschätzten Jahresbruttoumsatz des Antragstellers von 183 200 DM ergeben. Wegen der Lückenhaftigkeit der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Unterlagen sei ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt. Der in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1992 angemeldete Umsatz in Höhe von 133 405 DM sei vom Antragsteller nicht erläutert worden. Es sei daher unklar, auf welcher Grundlage die Erklärung erstellt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Verfahren in Sachen gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 (Bewilligung von PKH) war abzutrennen, da nach Abschnitt A Sachliche Zuständigkeit des X. Senats Nr. 5 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für 1997 (BStBl II 1997, 104) hierfür die Zuständigkeit des X. Senats gegeben ist.

Im Streitfall sind nicht nur solche Rechtsfragen streitig, die einheitlich zu entscheiden sind (Abschnitt A Ergänzende Regelungen I. Übergreifende Zuständigkeiten Nr. 3 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für 1997, BStBl II 1997, 104). Denn die Erfolgsaussicht der Klage gegen die Aufhebung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 ist nach anderen Kriterien zu beurteilen als diejenige der Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1991 und 1992.

2. Die Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG in Sachen Umsatzsteuer 1991 und 1992 ist zulässig, aber unbegründet.

a) Sie ist nicht schon allein deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller sie nicht begründet und auch nicht erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. §142 Abs. 1 FGO vorgelegt hat.

Aus der Beschwerdeschrift wird das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, die Ablehnung von PKH durch das FG überprüfen zu lassen. Der Antragsteller brauchte deshalb weder sein Vorbringen zu den Erfolgsaussichten zu wiederholen noch mußte er erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Mai 1996 V B 32/95, BFH/NV 1996, 941).

b) Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach §142 Abs. 1 FGO i. V. m. §114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des §114 Satz 1 ZPO ist im allgemeinen gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für richtig, zumindest aber für vertretbar hält (BFH-Beschluß vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151, m. w. N.). Bei Klageverfahren, die sich gegen Schätzungen richten, ist zwar ausreichend, wenn nach den vorgetragenen rechterheblichen Tatsachen der angestrebte Erfolg möglich erscheint. Dies schließt jedoch nicht aus, daß das Gericht die Möglichkeit einer Beweisführung dann für völlig unwahrscheinlich hält, wenn der Antragsteller den der Schätzung zugrundeliegenden konkreten Tatsachen und Schlußfolgerungen lediglich pauschal entgegentritt oder er keinen Versuch unternimmt, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (BFH-Beschluß vom 5. Februar 1993 VIII B 103/92, BFH/NV 1993, 351). §117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig, ggf. mit Beweisantritten, darlegen muß (BFH-Beschluß vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682).

Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 vom 19. April 1996 bietet bei der summarischen Prüfung im PKH- Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der Schätzungsgrundsätze durch das FA ist nicht ersichtlich.

Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§162 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Zu schätzen ist u. a. insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen wegen fehlender sachlicher Richtigkeit der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (§162 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §158 AO 1977).

Anläßlich der bei ihm erfolgten Außenprüfung hat der Antragsteller prüfbare Unterlagen nicht vorgelegt. Die durch das Steuerbüro des Antragstellers vorgelegten diversen Summen- und Saldenlisten, Journale und Umbuchungslisten für die Jahre 1991 und 1992 reichten nach Darstellung des Prüfers nicht aus, um die steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers ermitteln zu können. Die am 11. Juni 1993 beim FA eingereichte Steueranmeldung für das Jahr 1991 wurde vom Antragsteller nicht eigenhändig unterschrieben (vgl. §18 Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991). Für das Jahr 1992 hat der Antragsteller keine Steueranmeldung abgegeben.

Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, daß von den beiden Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer grundsätzlich nur die Umsätze, nicht aber die Vorsteuerbeträge geschätzt werden dürfen. Der Vorsteuerabzug ist an den formellen Nachweis durch eine Rechnung gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721). Die Übernahme der Angaben des Steuerpflichtigen durch das FA ist aber zulässig, wenn vom Vorliegen der Rechnungen mit Steuerausweis ausgegangen werden kann (vgl. auch Umsatzsteuer-Richtlinien, Abschn. 202 Abs. 6). Das hat das FA beachtet. Es hat die Umsatzsteuer aus den geschätzten Bruttoeinnahmen herausgerechnet, und es hat die Vorsteuerbeträge berücksichtigt, die der Antragsteller in den Steueranmeldungen für 1991 und 1992 erklärt hat.

Die vom FA angenommenen Umsätze stehen zu den Angaben, die sich aus den vom Antragsteller im Verlauf des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen entnehmen lassen, nicht in Widerspruch. Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die vom Antragsteller im Verlauf des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen die Schätzung für 1991 eher zu niedrig erscheinen lassen.

Die Schätzung der Umsätze für 1992 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat das FA für 1992 steuerpflichtige Leistungen des Antragstellers in Höhe von 175 438 DM angenommen, wohingegen der Antragsteller die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze in der im Verlauf des Klageverfahrens eingereichten Steueranmeldung mit 133 405 DM beziffert. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Zweifel zu ziehen. Denn der Antragsteller ist mit seinen Ausführungen, die Forderungen des FA seien "utopisch hoch", der Schätzung lediglich pauschal entgegengetreten. Er hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Schätzung sprechen. Der Antragsteller muß sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß er von der Möglichkeit der Akteneinsicht beim Finanzamt R, wohin die Unterlagen auf seinen Wunsch am 15. Juli 1996 gesandt worden waren, keinen Gebrauch gemacht hat. Im übrigen hat er nicht dargelegt, wie er die Höhe der von ihm in der Steueranmeldung erklärten Umsätze ermittelt hat. Belege oder andere Beweismittel, die für eine Nachprüfung geeignet wären, hat er weder vorgelegt noch angeboten.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 563

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