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BFH Beschluss vom 26.04.2005 - I B 243/04 (NV) (veröffentlicht am 20.07.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung einer Divergenz und eines Verfahrensmangels bei alternativer Urteilsbegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Divergenz ist nur hinreichend dargelegt, wenn aus den Entscheidungen der mutmaßlichen Divergenzentscheidungen einerseits und dem angefochtenen FG-Urteil andererseits tragende und abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden.

2. Der Verfahrensmangel mangelnder Sachaufklärung ist nicht hinreichend dargetan, wenn sich bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt, dass das FG seine Entscheidung auf zwei die Klageabweisung selbständig tragende Begründungen gestützt hat und nur hinsichtlich einer Begründung Sachaufklärungsmängel geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 5 Nrn. 4, 7

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen I 10/2002)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig vorgetragen, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Sie macht geltend, das FG weiche vom Urteil des BFH vom 3. Februar 1993 I R 37/91 (BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441) und vom Urteil des Hessischen FG vom 23. November 1998 4 K 1309/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 496) ab. Nach den Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441 seien Betriebsausgaben auch Aufwendungen, die getätigt würden, um das Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit zu sichern oder zu erhöhen, denn ein positives Ansehen in der Öffentlichkeit erleichtere es dem Unternehmen, seine Ziele zu erreichen. Zu derartigen Aufwendungen gehörten auch Ausgaben, die für das sog. Sponsoring getätigt würden. Das Hessische FG gehe von den gleichen Grundsätzen aus. Danach seien Aufwendungen zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen Bereichen steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebe.

Genau diese Umstände seien im Streitfall gegeben. Das habe das FG auch so gesehen, aber die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zum Abzug zugelassen.

b) Damit ist die geltend gemachte Divergenz zu Entscheidungen des BFH oder anderer FG als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung der Rechtsprechungseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, den von ihr aus den Entscheidungen des BFH und des Hessischen FG abgeleiteten Rechtssätzen einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).

2. Die Klägerin hat auch den geltend gemachten Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt. Bereits aus ihren Ausführungen folgt, dass das Urteil nicht auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.

Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat das FG seine Entscheidung auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG gestützt; es war der Auffassung, die Aufwendungen der Klägerin für Musik und Bewirtung anlässlich des von ihr veranstalteten "Golffestes" fielen unter das Abzugsverbot dieser Vorschrift. Nur hilfsweise hat es die Aufwendungen auch als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG beurteilt. Ob diese Annahme des FG zutrifft, oder ob es das behauptete "krasse Missverhältnis" näher hätte definieren und untersuchen müssen, kann dahingestellt bleiben, weil § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG die Klagabweisung selbständig trägt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1391552

BFH/NV 2005, 1590

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