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BFH Beschluss vom 30.07.2003 - X B 152/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Divergenz, keine Heilung von Begründungsmängeln nach Ablauf der Begründungsfrist

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur schlüssigen Begründung einer Abweichung der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH muss der Beschwerdeführer auch nach neuem Zulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen.
  2. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung ist grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind ‐ abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen ‐ nicht zu berücksichtigen.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―im Folgenden: FGO n.F.―.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Begründungsfrist auf keinen der im Gesetz abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe die in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) entwickelten Grundsätze außer Acht gelassen, dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. zuordnen, der auch die Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH erfasst (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Zur schlüssigen Rüge einer solchen Abweichung hätte der Kläger indessen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen. Daran fehlt es im Streitfall.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Schätzungsbescheide ausgegangen, macht er ―entgegen seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. März 2003― keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F., sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der jedenfalls im Streitfall auch nach neuem Recht nicht zum Erfolg führen kann. Die weitere Begründung zum behaupteten Verfahrensmangel im Schriftsatz vom 17. März 2003 ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der ―am 16. Dezember 2002 abgelaufenen― Begründungsfrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind ―abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen― nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 22).

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1049379

BFH/NV 2003, 1603

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