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BFH Beschluss vom 26.04.1996 - III B 1/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

2. Die Rüge, das Finanzgericht habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn dargelegt wird, welches Vorbringen -- tatsächlicher Art -- in dem angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat, kann keinen Erfolg haben. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Das erfordert substantiierte Angaben dazu, weshalb die Rechtsfrage, zu der eine Revisionsentscheidung begehrt wird, für den Rechtsstreit erheblich und aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Der Kläger muß darlegen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsfähig, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 27. September 1993 III B 58/93, BFH/NV 1994, 388, m. w. N.).

Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) reichen nicht aus, um den genannten Mindestanforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Der Kläger hat zwar dargelegt, daß er zum einen dem Problem grundsätzliche Bedeutung beimißt, in welchem Umfang die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale der Unternehmensidentität erfüllt sein müssen, um einen Verlust nach § 10 a des Gewerbesteuergesetzes abziehen zu können, und zum anderen die Frage für klärungsbedürftig hält, welcher Zeitraum zwischen einer Betriebseinstellung und Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit als unschädlich an gesehen werden kann. Der Kläger hat es jedoch unterlassen, in seiner Beschwerdeschrift konkret auf die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen einzugehen. Seinen Ausführungen fehlen jegliche Angaben darüber, ob zu den strittigen Fragen etwa im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (z. B. der FG) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift richten sich vielmehr im wesentlichen gegen die Richtigkeit der Entscheidung des FG.

Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt auch insoweit nicht in Betracht, als der Kläger vorträgt, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Einlassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Oktober 1991 IV B 7 -- S 2745 -- 7/91 (Deutsches Steuerrecht 1991, 1561) zur Frage des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes. Abgesehen davon, daß die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage nicht ausreichend ist, stellt sich das von dem Kläger angesprochene Problem im Streitfall nicht, da es sich bei den strittigen Betrieben des Klägers nicht um Kapitalgesellschaften oder sonstige Körperschaften handelt.

2. Soweit der Kläger beanstandet, das FG sei bei seiner Entscheidung auf die in dem Schriftsatz vom 18. September 1995 sowie in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sanierungsmöglichkeit nicht eingegangen, könnte darin die Rüge einer als Verfahrensmangel zu beurteilenden Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gesehen werden. Die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, ist jedoch nur dann ordnungsgemäß erhoben worden, wenn dargelegt wird, welches substantiierte Vorbringen -- tatsächlicher Art -- vor dem FG in dem angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 1989 V R 76/88, BFH/NV 1990, 237).

Diese Voraussetzungen erfüllen die hier einschlägigen Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger hat insoweit lediglich auf seinen Vortrag in dem o. a. Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Er hat insbesondere keine Umstände genannt, die das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in seine Überzeugungsbildung noch hätte einbeziehen müssen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bezieht sich nicht auf die rechtlichen Erwägungen der Urteilsfindung, sondern allein auf deren tatsächliche Grundlagen (s. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Anm. 7, 8). Ebensowenig greift die evtl. insoweit erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) durch, da das FG das tatsächliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen hat und lediglich nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis gekommen ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421468

BFH/NV 1996, 831

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