Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.02.2003 - II B 54/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Grundstücksübergängen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt.

2. "Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird.

3. Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, 2 S. 1 Nrn. 1-2; BGB § 706; AktG § 27; GmbHG § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.01.2002; Aktenzeichen 7 K 5618/99 GE; EFG 2002, 782)

 

Tatbestand

I. Alleingesellschafterin der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Stadt X (Stadt). Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Dezember 1998 übertrug die Stadt verschiedene Grundstücke auf die Klägerin. In dem Vertrag wird der Verkehrswert ("Übertragungswert") der Grundstücke mit 28,91 Mio. DM angegeben. Von diesem Wert sollten 30 v.H. (8,673 Mio. DM) der Kapitalrücklage der Klägerin zugeführt werden. In Höhe des Restbetrages von 70 v.H. (20,237 Mio. DM) gewährte die Stadt der Klägerin "ein Trägerdarlehen".

Wegen dieses Grunderwerbs setzte der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) gegen die Klägerin nach einer Gegenleistung von 28,91 Mio. DM Grunderwerbsteuer unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 v.H. in Höhe von 1 011 850 DM fest.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Gegenleistung betrage nur 20,237 Mio. DM. Soweit 30 v.H. des Werts der Grundstücke der Kapitalrücklage zugeführt worden sei, liege keine Gegenleistung vor. Die Übertragung eines Grundstücks auf eine GmbH durch einen Gesellschafter unter Preis beeinflusse dessen Gesellschafterstellung in rechtlicher Hinsicht nicht. Die Erhöhung des "inneren Werts" des Gesellschaftsanteils stelle keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar (vgl. zum Erwerb eines Grundstücks von einer GmbH durch einen Gesellschafter unter Preis: Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 26. Oktober 1977 II R 115/69, BFHE 124, 237, BStBl II 1978, 201).

Der Einspruch wurde vom FA durch Bescheid vom 17. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Über die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.

Durch Beschluss vom 28. Januar 2002 hat das FG das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Die Verfahrensaussetzung hat das FG für erforderlich gehalten, damit vor einer Entscheidung in einem gesonderten Feststellungsverfahren die Grundbesitzwerte der auf die Klägerin übergegangenen Grundstücke nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) festgestellt werden. Die Notwendigkeit der Feststellung der Grundbesitzwerte ergebe sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983). Danach sei die Steuer bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach den Werten i.S. des § 138 Abs. 2 oder 3 des BewG zu bemessen. Diese Regelung diene dazu, Grundstücksumsätze zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt entrichtet werde, zu erfassen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 782 veröffentlicht.

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde wurde seitens des FG nicht abgeholfen.

Die Klägerin macht geltend, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 nicht vorlägen. Es handele sich bei dem Vertrag vom 17. Dezember 1998 um einen reinen Kaufvertrag mit der Stadt, für den sich nach § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Steuer nach der vereinbarten Gegenleistung bemesse.

Die Klägerin beantragt, den Beschluss des FG vom 28. Januar 2002 aufzuheben.

Das FA hat ebenfalls Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des FG vom 28. Januar 2002 aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerden beider Beteiligten sind begründet.

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass über den Rechtsstreit ohne die Feststellung der Grundbesitzwerte der von der Klägerin erworbenen Grundstücke nicht entschieden werden könne und damit die Voraussetzungen des § 74 FGO vorlägen.

Entgegen der Auffassung des FG bemisst sich die Steuer im Streitfall gemäß der Grundregel in § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 nach dem Wert der Gegenleistung. Die Voraussetzungen der vom FG angewendeten Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer ausnahmsweise u.a. "bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" nach den Grundbesitzwerten bemessen. Es handelt sich im Streitfall weder um eine Einbringung noch um einen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.

Eine Einbringung liegt nur vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung (z.B. nach § 27 des Aktiengesetzes (AktG) oder nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ―GmbHG―) im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten (§ 706 des Bürgerlichen Gesetzbuches ―BGB―) auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 36; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 67; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 8 Rdnr. 72).

In diesen Fällen bestand die Gegenleistung bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 zum 1. Januar 1997 (vgl. § 23 Abs. 4 GrEStG 1983 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997) aus dem anteiligen Wert der gewährten Gesellschaftsrechte, der auf die (eingebrachten) Grundstücke entfiel. Dies erforderte regelmäßig eine Bewertung der gewährten Gesellschaftsrechte (Anteile) nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG. Bei Kapitalgesellschaften waren ―soweit kein Kurswert vorhanden oder eine Ableitung aus stichtagsnahen Verkäufen möglich war― die Anteilswerte nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen. Dieses Schätzungsverfahren hatte der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 1993 durch die Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte so verändert, dass dieses "seither zu Anteilswerten führt, die weit unter dem gemeinen Wert liegen und als Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung der Grunderwerbsteuer nicht mehr geeignet sind" (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 13/4839, S. 74). Den hierin liegenden Missstand, nämlich die unzureichende Bewertung der in Einbringungsfällen als "Gegenleistung" anzusetzenden Gesellschaftsanteile, wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 beseitigen, nicht jedoch alle Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern in die Ausnahmeregelung einbeziehen.

Diese Überlegung trifft auch zu auf den im Gesetz verwendeten Begriff des "Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage". Hiermit sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gemeint, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird (vgl. Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 8 Rdnr. 75), z.B. wenn dem Gesellschafter für die Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschaft eine höhere Beteiligung eingeräumt wird oder wenn sich wegen der Übertragung des Grundstücks durch die Gesellschaft auf den Gesellschafter dessen Beteiligung an der Gesellschaft vermindert (Hofmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 38; Pahlke/Franz, a.a.O., § 8 Rdnr. 69). Denn nur in den Fällen, in denen sich die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht verändert, wäre ―nach früherer Rechtslage― als Gegenleistung für den Grunderwerb der anteilige Wert der im selben Zuge erworbenen oder aufgegebenen Gesellschaftsrechte anzusetzen gewesen. Nur dies sollte, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/4839, S. 74) ergibt, durch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 vermieden werden.

Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Bemessung der Steuer nach den Grundbesitzwerten der übergegangenen Grundstücke nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStG 1983 nicht vor. Denn weder ist eine Gegenleistung nicht vorhanden, noch ist ein "Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" gegeben.

Der Auffassung des FG, es liege eine "außerhalb des Gesellschaftsvertrages erbrachte freiwillige Sacheinlage der Stadt" vor, für die es an einer Gegenleistung der Klägerin fehle, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin hat der Stadt eine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht, nämlich die Erklärung abgegeben, der Stadt als Darlehen ("Trägerdarlehen") 20,237 Mio. DM zu schulden. Da sich auch die Gesellschafterstellung der Alleingesellschafterin (Stadt) der Klägerin durch die Grundstücksübertragung in rechtlicher Hinsicht nicht verändert hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der von der Klägerin erbrachten Gegenleistung.

2. Der Senat hat es ―dem Antrag des FA entsprechend― für zweckmäßig erachtet, die Beschwerden der Beteiligten zu verbinden und über sie gemeinsam zu entscheiden (§ 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes Nrn. 3110 ff.).

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Klägerin sind entsprechend § 139 Abs. 4 FGO der Staatskasse aufzuerlegen. Es entspricht in Fällen, in denen ein Beschwerdegegner ―wie im Streitfall― fehlt, weil das FA einen gleichgerichteten Antrag gestellt hat, der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418, und vom 14. April 1993 IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 926712

BFH/NV 2003, 865

BStBl II 2003, 483

BFHE 2003, 326

BFHE 201, 326

BB 2003, 1000

DB 2003, 974

DStR 2003, 778

DStRE 2003, 704

HFR 2003, 580

NWB 2003, 1386

MittBayNot 2004, 146

KÖSDI 2003, 13757

GmbHR 2003, 669

RdW 2003, 652

FuBW 2004, 210

FuHe 2004, 600

FuNds 2004, 269

ImmoStR 2004, 96

Konzern 2003, 708

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 8 Grundsatz
    Grunderwerbsteuergesetz / § 8 Grundsatz

      (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.  (2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:   1. wenn ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren