Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.08.1986 - IV B 83/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlender Nachweis der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

Weist der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten nicht nach, daß er zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bevollmächtigt ist, so ist die Beschwerde unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in einem solchen Fall dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 128 ff., § 135 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte erfolglos den Erlaß eines Teils der Einkommensteuer 1979 beantragt. Seine Beschwerde wurde von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion - OFD -) zurückgewiesen. Hiergegen erhob der - damals noch als Steuerberater zugelassene - P im Namen des Klägers Klage vor dem Finanzgericht (FG).

Auf die Aufforderung des Berichterstatters am FG, eine schriftliche Vollmacht des Klägers nachzureichen, legte P die Fotokopie einer vom 27. April 1983 datierenden Urkunde vor, mit der P die Vollmacht erteilt wurde, den Kläger ,,in allen Steuerangelegenheiten vor den hierfür zuständigen Behörden und Gerichten zu vertreten".

Mit Schreiben vom 15. Juli 1985 erklärte der Kläger gegenüber dem FG, daß P keine Vollmacht habe, in seinem (des Klägers) Namen oder Auftrag Klage zu erheben. Der Kläger gab außerdem gegenüber dem Berichterstatter am FG am 29. Juli 1985 telefonisch die Erklärung ab, daß sein Schreiben vom 15. Juli 1985 zugleich die Rücknahme der Klage beinhalten sollte.

Mit Beschluß vom 6. August 1985 stellte das FG das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein. Die Kosten des Verfahrens wurden P auferlegt, da er die Prozeßführung veranlaßt habe, ohne dazu vom Kläger bevollmächtigt zu sein.

Gegen den Beschluß des FG legte P Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die Zurücknahme der Klage sei unwirksam.

Die Geschäftsstelle des Senats forderte P mehrfach auf, eine schriftliche Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nachzureichen. P legte darauf wiederum lediglich die Fotokopie der Vollmachtsurkunde vom 27. April 1983 vor.

Die OFD hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen. Sie hat lediglich mitgeteilt, daß die Bestellung des P zum Steuerberater gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen worden und die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen damit seit dem 30. September 1985 erloschen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil P eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nicht schriftlich nachgewiesen hat.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen. Sie kann nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO nachgereicht werden. Das ist im Streitfall trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen. Die von P vorgelegte Fotokopie der Vollmachtsurkunde vom 27. April 1983 bezog sich auf einen früheren Verfahrensabschnitt. Wie der Kläger gegenüber dem FG eindeutig erklärt hat, sollte die Vollmacht P jedenfalls nicht zur Erhebung einer Klage in diesem Verfahren ermächtigen; sie kann deshalb auch nicht zum Nachweis dafür dienen, daß P vom Kläger zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des FG vom 6. August 1985 bevollmächtigt wurde.

Die Entscheidung ergeht gegen den Kläger persönlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind jedoch dem vollmachtlosen Vertreter P aufzuerlegen, weil er das erfolglose Beschwerdeverfahren veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).

Der Umstand, daß P im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater seine Postulationsfähigkeit verloren hat, ist auf die Entscheidung ohne Einfluß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423396

BFH/NV 1988, 48

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

      (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren