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BFH Beschluss vom 25.04.2006 - I B 146/05 (NV) (veröffentlicht am 20.09.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Progressionsvorbehalts bei bestehendem DBA

 

Leitsatz (NV)

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf steuerbefreite Auslandseinkünfte nur dann unzulässig ist, wenn ein im konkreten Fall anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen sie verbietet.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 11 K 212/05)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der britischen Armee gezahlte Pension bei der Besteuerung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2002) in Deutschland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war in der Vergangenheit Soldat des Vereinigten Königreichs gewesen und erhielt aus diesem Grund eine Pension. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Pensionsbezüge nach Art. IX Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46) --DBA-Großbritannien-- von der Einkommensteuer befreit sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die betreffenden Leistungen jedoch bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes (Progressionsvorbehalt). Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine zur Revisionszulassung führende grundsätzliche Bedeutung liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der Klärung bedarf (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Sie fehlt, wenn die betreffende Frage bereits höchstrichterlich beantwortet wurde und keine Gesichtspunkte gegeben sind, die eine erneute Überprüfung der bestehenden Rechtsprechung erfordern. Diese Situation liegt im Streitfall vor.

a) Die Kläger sind, da sie im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland hatten, unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Hiernach unterliegen die streitigen Pensionszahlungen an den Kläger der deutschen Einkommensteuer. Allerdings sind diese Zahlungen abkommensrechtlich von der Steuer der Bundesrepublik befreit (Art. IX Abs. 1 DBA-Großbritannien). Dem entsprechend hat das FA sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen.

b) Nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind jedoch abkommensrechtlich steuerbefreite Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen bei der Bemessung des Steuersatzes nach Maßgabe des § 32b Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit hat das FA im Streitfall Gebrauch gemacht. Es bedarf keiner Klärung, dass es daran nicht durch das DBA-Großbritannien gehindert war.

Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 2 dieses Abkommens die Anwendung des Progressionsvorbehalts nur für diejenigen Fälle erwähnt, in denen Einkünfte nach Satz 1 der Vorschrift von der deutschen Steuer ausgenommen werden. Auch mag auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob der damit in Bezug genommene Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien unmittelbar die hier zu beurteilende Gestaltung erfasst, bei der (schon) eine Zuteilungsnorm des Abkommens (hier: Art. IX Abs. 1 DBA-Großbritannien) ein ausschließliches Besteuerungsrecht Großbritanniens anordnet. Darauf kommt es jedoch im Streitfall letztlich nicht an. Denn der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht davon abhängt, ob das im Einzelfall anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen sie ausdrücklich erlaubt; sie ist vielmehr nur dann aus abkommensrechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn das maßgebliche Abkommen sie verbietet (Senatsurteile vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660; vom 17. Dezember 2003 I R 14/02, BFHE 204, 263, BStBl II 2004, 260). Gründe für die Annahme, dass diese Rechtsprechung erneut überdacht werden müsste, sind nicht zu erkennen und auch von den Klägern nicht aufgezeigt worden. Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welcher Bestimmung des DBA-Großbritannien abgeleitet werden könnte, dass außerhalb des Regelungsbereichs von Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 2 des Abkommens die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts verboten wäre. Angesichts dessen ist nicht klärungsbedürftig, dass im Streitfall die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG selbst dann abkommensrechtlich gerechtfertigt ist, wenn die hier zu beurteilende Konstellation nicht unmittelbar dem Regelungsbereich des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Großbritannien unterfällt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1575661

BFH/NV 2006, 2045

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