Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.09.2008 - X B 192/07 (NV) (veröffentlicht am 26.11.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Teilbetriebsveräußerung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt, ist nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt.

2. Die schlüssige Rüge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (ständige BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2, § 7; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen 1 K 139/05)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann es der angerufene Senat offenlassen, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision --die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- entsprechend den nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu beachtenden Anforderungen ordnungsgemäß dargelegt wurde.

a) Eine Divergenz liegt ungeachtet dessen nicht vor, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 21. Juni 2001 III R 27/98 (BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537) nicht durch die Gegenüberstellung von einander abweichender abstrakter Rechtssätze dargestellt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33).

Die schlüssige Rüge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2001 III B 107/00, BFH/NV 2002, 36, und vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790). Daran fehlt es im Streitfall.

b) Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537 zugrunde lag, ist dem Sachverhalt im Streitfall zwar ähnlich, er unterscheidet sich von ihm jedoch in einem wesentlichen Punkt.

In beiden Sachverhalten wurden GmbH-Anteile im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als notwendiges Betriebsvermögen beim Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen aktiviert. Ebenfalls in beiden Sachverhalten vermietete der als Einzelunternehmer weiterhin tätige Steuerpflichtige ein Grundstück an die jeweilige Betriebs-GmbH, im Streitfall die bisherigen Betriebsräume des Klägers in H und im BFH-Urteil einen hälftigen Anteil an der Gesamtnutzungsfläche des sog. Objekts I. In beiden Fällen bestand somit das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs "Betriebsaufspaltung" sowohl aus der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden 100 %igen GmbH-Beteiligung und dem an die Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück/Grundstücksteil. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass in dem vom Kläger angeführten Urteil der Steuerpflichtige das gesamte Betriebsvermögen des (Teil-) Betriebs "Betriebsaufspaltung", nämlich die GmbH-Anteile und das Grundstück (an zwei Erwerber) veräußerte, während der Kläger auch nach der Veräußerung der GmbH-Anteile das Grundstück in H weiterhin für sein Einzelunternehmen nutzt.

c) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gewerbeertrag ist gemäß § 7 GewStG der u.a. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigten ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehören nicht die Gewinne aus der Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. l, Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95 BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).

Eine (privilegierte) Teilbetriebsveräußerung kann daher nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).

d) Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der E-GmbH der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei kann es dahinstehen, ob die GmbH-Beteiligung dem Einzelunternehmen des Klägers, einem (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung inkl. Altverträge" oder einem (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung ohne Altverträge" zuzurechnen ist. In allen Fällen wäre die Veräußerung der GmbH-Anteile nicht gewerbesteuerfrei gewesen. Geht man von der Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens oder des (Teil-)Betriebs "Betriebsaufspaltung inkl. Altverträge" aus, liegt keine Betriebsaufgabe vor, sondern lediglich eine Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit. Erkennt man dagegen einen eigenständigen (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung ohne Altverträge" an, fehlt es an der Veräußerung bzw. Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Der (Teil-)Betrieb ist nicht in einem einheitlichen Akt aufgegeben worden, da der Kläger das Grundstück in H, welches vom FG --den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen wurde, weiterhin betrieblich nutzt.

e) Der Kläger missversteht den BFH im Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, wenn er meint, dass zum dortigen (Teil-) Betrieb "Betriebsaufspaltung" lediglich die GmbH‐Anteile gehörten. Es ergibt sich aus dem von ihm zitierten Urteil eindeutig, dass auch der Grundstücksteil des sog. Objekts I dem veräußerten Gewerbebetrieb "Betriebsaufspaltung" zugeordnet worden war, da nur der Veräußerungsgewinn des Objekts I mit dem dem Gewerbebetrieb "Betriebsaufspaltung" zuzurechnenden Anteil als nicht der Gewerbesteuer unterliegend beurteilt wurde, während der Veräußerungsgewinn des Objekts I, soweit es anteilig dem gewerblichen Grundstückshandel des Steuerpflichtigen zuzuordnen war, gewerbesteuerpflichtig war (siehe dort unter II.B.2.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2078287

BFH/NV 2009, 43

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand
    Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand

      (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren