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BFH Beschluss vom 24.09.1985 - III B 3/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nachsicht bei schuldhaft verspätetem Einspruch

 

Leitsatz (NV)

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht bei der Wahrung der Einspruchsfrist

 

Normenkette

AO 1977 § 110

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) gab den gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) gerichteten Einkommensteuerbescheid 1982 am 16. Dezember 1983 zur Post. Am 8. Februar 1984 ging beim FA die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 1982 ein. Das FA behandelte diese Erklärung als Einspruch, teilte dem Kläger den verspäteten Eingang mit und wies ihn auf die Möglichkeit hin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu beantragen.

Mit Schreiben vom 7. März 1984 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der damalige steuerliche Berater aus, sein Mandant habe es versäumt, ihm den Einkommensteuerbescheid 1982 zuzusenden. Zwischen ihm und seinem Mandanten sei Anfang Dezember 1983 vereinbart worden, daß der Kläger an ihn gerichtete Post des FA künftig an den Berater weiterleite. Dies sei zwar bezüglich des Einkommensteuerbescheides 1981 vom 14. Dezember 1983, nicht aber hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 1982 geschehen. Der Kläger habe angenommen, dem Berater auch den Steuerbescheid 1982 zugesandt zu haben.

Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Die Klage ist beim Finanzgericht (FG) Köln anhängig.

Der Kläger beantragte beim FG, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das FG hat diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Einspruch verspätet gewesen sei und das FA zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt habe.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, er habe die Einspruchsfrist nicht fahrlässig versäumt. Entgegen der Auffassung des FG sei er kein berufserfahrener Handelsvertreter. Es könne ihm daher nicht angelastet werden, keine organisatorischen Maßnahmen zur Überwachung von Fristsachen getroffen zu haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann eine Partei Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn u. a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das FG hat aber zu Recht die Auffassung vertreten, daß die Klage gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 16. April 1984 keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid des FA vom 16. Dezember 1983 verspätet sei und das FA zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe.

Gemäß § 110 Abs. 1 AO 1977 ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden liegt vor, wenn die gebotene, nach den besonderen Umständen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wird. Dabei ist maßgebend die objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumutende Sorgfalt. Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder zu verneinen ist, ist der Sachverhalt, der - unbeschadet nachträglicher Erläuterungen oder Ergänzungen dieses Sachverhalts - innerhalb der Einmonatsfrist des § 110 Abs. 2 AO 1977 dargelegt wird.

Danach hat der Kläger die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt. Es war sein Risiko, wenn er - ohne dies eigens zu überprüfen - davon ausgegangen ist, er habe auch den Einkommensteuerbescheid 1982 dem damaligen steuerlichen Berater übersandt. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger ein berufserfahrener Handelsvertreter ist; denn auch von einem nicht kaufmännisch ausgebildeten Steuerpflichtigen ist zu erwarten, daß er sich darüber vergewisert, ob er seinerseits alles getan hat, um gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Dazu bedarf es aber regelmäßig nicht besonderer organisatorischer Maßnahmen. Dies gilt um so mehr, wenn - wie im Streitfall - innerhalb weniger Tage zwei Steuerbescheide zugestellt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414155

BFH/NV 1986, 190

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