Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.08.2001 - VI B 239/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Vertagungsantrages

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Ablehnung eines Vertagungsantrages kann auch dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beinhalten, wenn das Gericht wegen einer vorherigen Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO verspätet vorgebrachte Tatsachen zurückweisen kann.
  2. Bei den Revisionsgründen des § 119 FGO ist die Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung unwiderleglich zu vermuten.
 

Normenkette

FGO § 79b Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; das angefochtene Urteil war gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Im Streitfall liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) vor, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bzw. sein Prozessbevollmächtigter durch Ablehnung des Vertagungsantrages nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, wie das FG zutreffend erkannt hat, auch dann anzunehmen, wenn das Gericht wegen einer vorherigen Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO verspätet vorgebrachte Tatsachen zurückweisen kann. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger die Entscheidungserheblichkeit seines möglichen Vortrags ausreichend dargelegt hat, denn bei den Revisionsgründen des § 119 FGO ist die Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung unwiderleglich zu vermuten (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 14).

Im Streitfall vermag der Senat, obwohl es sich um einen Grenzfall handelt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht die offensichtliche Absicht einer Prozessverschleppung oder eine schwerwiegende Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Klägers zu erkennen. Vielmehr war der Prozessbevollmächtigte tatsächlich während des Termins arbeitsunfähig. Die Dauer der Erkrankung (Beckenbruch) stand bei Eintritt der Verletzung noch nicht eindeutig fest. Auch das Unterlassen der rechtzeitigen Beauftragung eines Unterbevollmächtigten im Streitfall kann noch nicht als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen werden. Die allgemeinen Ausführungen des FG zu vermeintlichen Organisationsmängeln und Vorgehensweisen des Prozessbevollmächtigten in seiner Einzelkanzlei begründen den Vorwurf einer absichtlichen Prozessverschleppung noch nicht in hinreichender Weise.

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 198

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 79b [Fristsetzung]
    Finanzgerichtsordnung / § 79b [Fristsetzung]

      (1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. 2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren