Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.10.2006 - I B 173/05 (NV) (veröffentlicht am 07.02.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung von Gründen für eine Revisionszulassung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung eines Aufklärungsmangels gehören Ausführungen dazu, dass entweder der Mangel in der ersten Instanz erfolglos gerügt wurde oder welche Aufklärungsmaßnahme sich dem FG auch ohne ausdrückliche Rüge aufdrängen musste.

2. Hat das FG seine Entscheidung auf mehrere nebeneinander stehende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jedes einzelnen Begründungsansatzes ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen 6 K 5761/02 K,G)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Tantiemevereinbarungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Streitjahren (1996 bis 1999) zunächst A, B und C zu je einem Drittel beteiligt waren. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 hat A seinen Geschäftsanteil veräußert; statt seiner halten nunmehr X 8,33 v.H., Y ebenfalls 8,33 v.H. und Z 16,66 v.H. des Stammkapitals der Klägerin. Geschäftsführer der Klägerin war in allen Streitjahren A, seit dem 1. Oktober 1999 außerdem X. B und C waren bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt.

Zwischen der Klägerin einerseits und A, B und C andererseits bestanden in den Streitjahren Vereinbarungen, nach denen A, B und C zusätzlich zu ihren festen Bezügen jeweils eine Tantieme erhalten sollten, "die nach dem steuerlichen Gewinn vor Berechnung der Steuerrückstellung ermittelt wird". Ferner heißt es in den Vereinbarungen: "Die Tantieme wird per Gesellschafterbeschluss festgesetzt. Sie beträgt jedoch höchstens 20 % der Bemessungsgrundlage." X wurde zu Beginn ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin ebenfalls eine Tantieme zugesagt, die sich in derselben Weise berechnen, aber auf 5 v.H. der Bemessungsgrundlage begrenzt sein sollte.

Auf dieser Grundlage beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 jeweils die Zahlung einer Tantieme in Höhe von 20 v.H. des vorläufigen Gewinns an jeden der Gesellschafter. Für das Jahr 1999 kam es zunächst im Mai 2000 zu einem Gesellschafterbeschluss, nach dem alle Gesellschafter eine Tantieme entsprechend ihrer Beteiligung erhalten sollten. Am 19. Dezember 2000 wurde dieser Beschluss hinsichtlich der Gesellschafterinnen Y und Z aufgehoben; in einem weiteren Beschluss vom selben Tag wurde festgelegt, dass Y und Z über die schon beschlossene Gewinnausschüttung hinaus eine weitere Ausschüttung erhalten sollten, die der Höhe nach ungefähr der ihnen zunächst zugesagten Tantieme entsprach.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die Tantiemezahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die tantiemeberechtigten Gesellschafter der Klägerin als beherrschende Personengruppe anzusehen seien und dass es an der deshalb notwendigen klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Höhe der Tantieme fehle. Abgesehen davon orientiere sich die Bemessung der Tantiemen nicht an den Erfolgsbeiträgen, sondern an den Beteiligungsquoten der einzelnen Gesellschafter; das lasse den Schluss zu, dass die Tantiemevereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall sieht die Klägerin einen Verfahrensmangel darin, dass das FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Indessen gehören zur "Darlegung" eines Sachaufklärungsmangels u.a. Ausführungen dazu, dass entweder der Mangel gegenüber dem FG erfolglos gerügt wurde oder welche Aufklärungsmaßnahme sich dem FG aus welchen Gründen auch ohne ausdrückliche Rüge aufdrängen musste (BFH-Beschlüsse vom 15. November 2005 VII B 86/05, BFH/NV 2006, 350; vom 29. Mai 2006 III B 179/05, BFH/NV 2006, 1683, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat die nunmehr vermisste Beweiserhebung in der ersten Instanz erklärtermaßen nicht beantragt und die Notwendigkeit einer amtswegigen Sachaufklärung nur pauschal behauptet. Das reicht nicht aus, weshalb ein Verfahrensmangel nicht dargelegt worden ist.

3. Die Notwendigkeit einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO leitet die Klägerin daraus ab, dass das FG ihre Gesellschafter zu Unrecht als beherrschende Personengruppe (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, 1516, m.w.N.) angesehen habe und dass diese Handhabung grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen aufwerfe sowie im Interesse der Rechtsprechungseinheit korrigiert werden müsse. Das reicht jedoch zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht aus.

Denn das FG hat die streitigen Zahlungen unabhängig vom Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses als vGA gewertet. In dem angefochtenen Urteil heißt es dazu ausdrücklich, dass das Fehlen einer Beherrschung "kein anderes Ergebnis zur Folge" hätte, da aus der Höhe der jeweils vereinbarten Tantiemen auf die Veranlassung der Vereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis zu schließen sei. Dieser Begründungsansatz steht selbständig neben dem von der Klägerin gerügten und trägt aus der Sicht des FG für sich genommen das Ergebnis des Urteils. Es liegt mithin eine Doppelbegründung vor, bei der hinsichtlich jedes einzelnen Begründungsansatzes ein Zulassungsgrund dargelegt werden muss (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 II B 167/04, BFH/NV 2006, 321; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 28, m.w.N.). Im Streitfall fehlt es daher, nachdem die Klägerin in Bezug auf die Alternativbegründung des FG weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage noch die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgezeigt hat und insoweit auch ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß gerügt worden ist, sowohl im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch für § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO an einer "Darlegung" des Zulassungsgrundes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1692582

BFH/NV 2007, 724

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bild: Haufe Shop

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren