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BFH Beschluss vom 23.04.1996 - VII B 240/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung bei Streit über die Bevollmächtigung zur Abgabe einer Zollanmeldung

 

Leitsatz (NV)

Ist im Klageverfahren die Frage streitig, ob der Kläger zur Abgabe der Zollanmeldung bevollmächtigt worden ist, so kann der angebliche Vollmachtgeber und dessen gesetzlicher Vertreter, soweit seine Haftung in Betracht kommt, vom FG von Amts wegen beigeladen werden.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 1; AO 1977 §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Ende Juni/Anfang Juli 1993 wurden u. a. fünf Sendungen Lederbekleidung bei einer Zollstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt -- HZA --) zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Den Sendungen waren Rechnungen an die A beigefügt. In den vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses unterschriebenen Zollanmeldungen war die B, die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene zu 1), als Empfängerin der Waren und Zollanmelderin bezeichnet. Zugleich beantragte der Kläger für die Sendungen auf dem Zusatzblatt ALFA/DOUANE den Zahlungsaufschub auf dem Aufschubkonto der B. Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab und setzte gegenüber der Beigeladenen zu 1 die Einfuhrumsatzsteuer fest.

Die Beigeladene zu 1 legte, vertreten durch die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene zu 2), gegen die Zollbescheide erfolgreich Einspruch ein. Sie hatte vorgetragen, sie habe den Kläger nicht zur Abgabe der Zollanmeldungen bevollmächtigt. Auch sei der Aufschubnehmerausweis, den sie der Spedition überlassen habe, von Mitarbeitern der A unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an sich gebracht und mißbräuchlich verwendet worden. Der Kläger sei nicht bevollmächtigt worden, für sie Zahlungsaufschub zu beantragen. Der Kläger habe nur die Ware beim Zoll abholen und die Papiere dort abgeben sollen. Keineswegs sei geplant gewesen, die von der A bestellten Waren zu kaufen, dann zu verzollen und anschließend wieder an die A zu verkaufen.

Das HZA forderte den Kläger zur Angabe seines Vertretungsverhältnisses gegenüber der B und zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auf. Daraufhin teilte der Kläger dem HZA mit, die Beigeladene zu 2 sei bei der Abgabe der Zollanmeldungen dabei gewesen und habe den zuständigen Zollbeamten ausdrücklich seine Vollmacht zur Abholung der Ware im Namen der Beigeladenen zu 1 erklärt.

Das HZA nahm den Kläger mit Steuerbescheid für die Einfuhrumsatzsteuer, die aufgrund der Ende Juni/Anfang Juli 1993 eingeführten Waren mit den ursprünglichen Zollbescheiden festgesetzt worden war, nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- 1987 Nr. L 254/54), § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch. Der Kläger sei gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 (ABlEG 1988 Nr. L 102/5) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, weil er von der Beigeladenen zu 1 keine Vertretungsmacht erhalten habe. Eine schriftliche Vollmacht habe er nicht vorlegen können. Auch aus seiner Darstellung im Schreiben vom 30. Januar 1994 ergebe sich nichts anderes.

Gegen seine Inanspruchnahme machte der Kläger im Einspruchsverfahren zusammengefaßt geltend, er sei zur Zeit der Abfertigung Angestellter der A gewesen und vom Geschäftsführer der A beauftragt worden, die Ware entgegenzunehmen. Die Beigeladene zu 2 sei damit einverstanden gewesen, daß er die Anträge auf Zahlungsaufschub unter Vorlage des Aufschubnehmerausweises der Beigeladenen zu 1 unterzeichnet habe. Er habe also Vertretungsmacht gehabt.

Mit der Einspruchsentscheidung wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger mit der Annahme der fünf Zollanmeldungen Zollschuldner geworden sei. Er sei für die B nicht vertretungsberechtigt gewesen. Die von ihm beigebrachten Erklärungen ließen nur erkennen, daß er die Ware habe abholen sollen. Nachvollziehbare Gründe dafür, daß die an die A fakturierten und von ihr wohl gekauften Waren tatsächlich von der B eingeführt werden sollten, seien auch nicht erkennbar. Auch aus der Nutzung des Aufschubnehmerausweises ergebe sich keine Vollmacht zur Abgabe von Zollanmeldungen.

Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage führte der Kläger noch ergänzend aus, er habe nicht in eigenem Namen, sondern im Auftrag der A für die Beigeladene zu 1 gehandelt.

Das Finanzgericht (FG) lud die Beigeladenen zu 1 und 2 bei. Die Beiladung sei nach § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten, weil ihre rechtlichen Interessen durch eine Entscheidung in diesem Rechtsstreit berührt würden. Die Beantwortung der Frage, ob der Kläger oder die Beigeladene zu 1 Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden sei, hänge nämlich davon ab, ob die Beigeladene zu 2 den Kläger zur Abgabe der Zollanmeldungen bevollmächtigt habe. Weiter könne auch die Beigeladene zu 2 für die Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden, wenn sich herausstellen sollte, daß sie tatsächlich dem Kläger eine entsprechende Vollmacht erteilt, dies aber später bestritten habe und so eine Aufhebung der ursprünglich gegen die Beigeladene zu 1 erlassenen Steuerbescheide erreichte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der beiden Beigeladenen. Sie führen aus, der Kläger sei Angestellter der A gewesen. Wenn überhaupt sei nicht der Kläger persönlich, sondern die A von den Beigeladenen bevollmächtigt worden. In diesem Rechtsstreit könne es daher nur darum gehen, ob der Kläger ohne Vertretungsmacht oder mit Vollmacht der A gehandelt habe, die wiederum möglicherweise seitens der Beigeladenen bevollmächtigt gewesen sei. Dies sei jedoch für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich. In der Person der Beigeladenen zu 2 seien keine konkreten Haftungstatbestände ersichtlich.

Der Kläger und das HZA halten die Beiladung der Beigeladenen nach § 60 Abs. 1 FGO für erforderlich und die Entscheidung des FG für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 und 2 werden in entsprechender Anwendung von § 121 FGO auf das Beschwerdeverfahren gemäß § 73 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Beschwerden sind nicht begründet.

Das FG kann nach § 60 Abs. 1 FGO andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Über die Beiladung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Auffassung darüber, wann die rechtlichen Interessen eines anderen berührt werden, sind geteilt. Nach einer Auffassung reicht die bloße Möglichkeit aus, daß steuerliche Interessen berührt werden, während nach einer anderen Auffassung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muß, daß das Unterliegen des Hauptbeteiligten die Rechtslage des Dritten verbessern, verschlechtern oder bestätigen würde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).

Im Streitfall kommt es auf diesen Meinungsstreit nicht an, weil jedenfalls im Streitfall die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Entscheidung in der Sache die steuerrechtlichen Interessen der Beigeladenen in der genannten Weise berühren würde. Denn würde der Kläger unterliegen, weil er ohne Vertretungsmacht der Beigeladenen zu 1 die Zollanmeldung abgegeben hat und damit selbst Abgabenschuldner wäre, stünde damit fest, daß die Beigeladenen nicht als Steuerschuldnerinnen bzw. Haftende in Anspruch genommen werden könnten. Würde der Kläger dagegen obsiegen, weil er die Zollanmeldung in Vollmacht der Beigeladenen zu 1 abgegeben hat, so stünde fest, daß diese gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1031/88 Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer ist und für die Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe von Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 (ABlEG 1979 Nr. L 197/1) -- jetzt Art. 220, 221 Zollkodex -- i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden kann. Würde der Kläger obsiegen, könnte zudem eine Haftung der Beigeladenen zu 2 nach § 71 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht kommen, wenn sie dadurch eine Steuerhinterziehung begangen hätte, daß sie gegen die gegen die Beigeladene zu 1 ergangenen Steuerbescheide Einspruch eingelegt hat, obwohl sie wußte, daß der Kläger zur Abgabe der Zollanmeldungen im Namen der Beigeladenen zu 1 bevollmächtigt worden war.

Der Umstand, daß die Beigeladene zu 1 durch die Beigeladene zu 2 -- wie sie in ihren Beschwerden geltend machen -- möglicherweise nur die A bevollmächtigt haben könnte, in ihrem Namen tätig zu werden, steht dem vom FG angenommenen steuerrechtlichen Interesse der Beigeladenen am Ausgang des Rechtsstreits nicht entgegen. Denn in diesem Fall läge es nahe anzunehmen, daß der Kläger als Angestellter der A in Untervollmacht für die Beigeladene zu 1 gehandelt haben könnte und damit die Beigeladene zu 1 Steuerschuldnerin geworden wäre. Gegebenenfalls käme auch dann eine Haftung der Beigeladenen zu 2 gemäß § 71, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421454

BFH/NV 1996, 828

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