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BFH Beschluss vom 23.04.1993 - V B 20/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungsberichtigung ohne Rückgabe der Originalrechnung

 

Leitsatz (NV)

Für die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung i.S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 reicht der Zugang einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis beim Leistungsempfänger aus. Die Rückgabe der Originalrechnung ist nicht erforderlich

 

Normenkette

UStG 1980 § 14 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, die zugrunde liegende Rechnung sei - durch Erteilen einer neuen Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis - wirksam berichtigt worden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie meint, der Auffassung des FG, daß zur wirksamen Berichtigung einer Rechnung die Rückgabe der sog. Erstrechnung nicht erforderlich sei, könne nicht zugestimmt werden. Nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) trägt die Klägerin in einem weiteren Schriftsatz vor, infolge eines Büroversehens sei die Beschwerdebegründung unvollständig geblieben. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, daß das FG Düsseldorf im Gegensatz zu der angefochtenen Entscheidung entschieden habe, im Falle der Rücknahme einer Option bedürfe es zur Rechnungsberichtigung der Rückgabe der ursprünglich erteilten Originalrechnung (Beschluß vom 26. Juli 1990 5 V 369/90 A, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 108).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, wonach in der Beschwerdeschrift die - im Streitfall als Zulassungsgrund allein geltend gemachte - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO) dargelegt werden muß (vgl. zur Darlegung des Zulassungsgrundes innerhalb der Beschwerdefrist: Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824).

Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die von der Klägerin vorgetragene Frage (mittlerweile) grundsätzlich geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 29. Oktober 1992 V R 48/90 (BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251) und insbesondere Urteil vom 25. Februar 1993 V R 112/91 (BFHE 171, 373) reicht für die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 der Zugang einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis beim Leistungsempfänger aus. Die Rückgabe der Originalrechnung ist nicht erforderlich.

Da das FG-Urteil von entsprechenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, kommt Zulassung wegen Divergenz ebenfalls nicht in Betracht.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 754

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