Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.12.1999 - IV B 119/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellungen bei nachträglichen Änderungswünschen für ordnungsgemäß erbrachten Leistungen

 

Leitsatz (NV)

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit ist nicht für solche Arbeiten zu bilden, die nach ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zusätzlich erfolgen, um nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber zu erfüllen. Insoweit handelt es sich um zukunftsbezogene Arbeiten, zu denen der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist.

 

Normenkette

EStG § 5; FGO § 142; ZPO § 115

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Diplom-Ingenieur. In den Streitjahren (1992 bis 1995) unterhielt er ein Ingenieurbüro für Beratung, Planung und Bauleitung im Bereich des Straßenbaus, Lärmschutzes, Wasserbaus und des städtischen Tiefbaus. Er war ganz überwiegend für öffentliche Auftraggeber tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Der Beklagte (das Finanzamt ―FA―) löste nach einer Außenprüfung eine vom Kläger im Jahr 1991 gebildete "Garantierückstellung" in Höhe von 75 000 DM auf und erkannte neue Rückstellungen für Garantie- und Kulanzleistungen sowie Anzahlungen in Höhe von 120 000 DM (1992), 180 000 DM (1993), 155 000 DM (1994) und 90 000 DM (1995) nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage. Im Klageverfahren waren außerdem weitere, nicht näher bezifferte Betriebsausgaben streitig.

Mit Beschluss vom 11. Mai 1999 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab. Es nahm dabei auf den am gleichen Tag ergangenen Beschluss in der Sache … Bezug, mit dem es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide mangels ernstlicher Zweifel zurückgewiesen hatte. Aus den dort genannten Gründen habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit der Beschwerde macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger macht mit der Beschwerde selbst nicht mehr geltend, dass die Voraussetzung für die zunächst von ihm gebildeten Garantierückstellungen in den Streitjahren vorgelegen hätten. Allerdings ist eine Rückstellung auch für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden, wenn eine Verbindlichkeit besteht, diese im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht ist und sie nach den Verhältnissen am Stichtag wahrscheinlich geltend gemacht werden wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BFH/NV BFH/R 1999, 1029, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 472). Der Kläger hat indessen nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. Er räumt selbst ein, dass die von ihm gebildeten Rückstellungen nur Leistungen betreffen, in denen seine Auftraggeber nach ordnungsgemäßem Abschluss der vertraglich festgelegten Leistungen mit nachträglichen Änderungswünschen an ihn herangetreten seien. Es handelt sich also nicht um Leistungen, die der Kläger aufgrund der abgeschlossenen Verträge schuldete, sondern um zukunftsbezogene Arbeiten, zu denen der Kläger nicht verpflichtet war. Wie der Kläger nunmehr betont, handelt es sich um Kulanzleistungen. Auch wenn er sich diesen nicht entziehen konnte, so muss doch feststehen, dass sie wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht waren. Sie lassen sich mit Serviceleistungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158) vergleichen, die nach ordnungsgemäßer Abwicklung von Verträgen anfallen. Das FA konnte daher darauf abstellen, dass der Kläger die notwendigen Belege und Unterlagen für eine höhere Rückstellung als die bereits zum Stichtag anerkannte Pauschalrückstellung nicht beigebracht hatte. Auch R 31c Abs. 12 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuches 1998 setzt bei einer Rückstellung für sog. Kulanzleistungen voraus, dass es sich um Fälle der Gewährleistung handelt. Der Kläger gibt aber im Beschwerdeverfahren nicht an, inwieweit die von ihm gebildeten Rückstellungen tatsächlich auf echte Garantieleistungen und bereits erbrachte Anzahlungen entfallen.

Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425019

BFH/NV 2000, 711

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Garantierückstellung: Praxisfall: Bildung einer Rückstellung
Elevated view of man's hand turning combination lock of safe
Bild: Haufe Online Redaktion

Rückstellungen sind für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu passivieren, deren Verursachung durch Lieferung(en) im laufenden Geschäftsjahr liegt. Für Garantie- bzw. Gewährleistungsrückstellungen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.


BFH: Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH IV B 118/99 (NV)
BFH IV B 118/99 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unstatthafte Beschwerde gegen Versagung der Aussetzung der Vollziehung durch FG  Leitsatz (NV) Lässt das FG die Beschwerde gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung nicht zu, ist eine dennoch eingelegte Beschwerde ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren