Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.11.1997 - V B 56/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Einwendungen gegen Zinsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Im Verfahren gegen die Festsetzung von Zinsen wegen hinterzogener Umsatzsteuer können zulässig Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung nicht erhoben werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 351 Abs. 2, § 234; FGO § 42; UStG 1980 § 18 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer für 1983 und 1984 ab. Nach der Urteilsbegründung war dafür maßgebend, daß die Umsatzsteuer für 1983 und 1984 einschließlich der als hinterzogen festgestellten Beträge von ... DM (für 1983) und von ... DM (für 1984) aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des FG vom ... Dezember 1994 unanfechtbar festgesetzt worden sei und daß die Klägerin rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung im Umfang der bezeichneten Beträge durch Urteil des Landgerichts vom ... Mai 1991 verurteilt worden sei, nachdem der Bundesgerichtshof ihre Revision zurückgewiesen habe. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde habe das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das FG führte u. a. weiter aus, aufgrund der Rechtskraft des Urteils über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983 und 1984 könnten dagegen gerichtete Einwendungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§235 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb lehnte das FG den Antrag der Klägerin ab, ihren Ehemann über "die Hereinnahme und die Weiterleitung der Kundenschecks in den Streitjahren" als Zeugen zu vernehmen; denn dadurch werde nur die nicht mehr überprüfbare Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen in Frage gestellt. Das gelte auch für den Antrag, den Steuerfahndungsprüfer X als Zeugen "zur Erstellung des Prüfungsberichts im allgemeinen, vor allem aber über das Zustandekommen der Aufstellungen in der Handakte des Prüfers" zu vernehmen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen mangelnder Sachaufklärung. Zur Begründung ihrer Anträge vertritt sie die Ansicht, das FG habe die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt, indem es die bezeichneten Zeugen nicht vernommen habe, obwohl es sonst anders hätte entscheiden müssen. Der an Gerichtsstelle anwesende Ehemann hätte als Geschäftsführer und Buchhalter des Betriebes ausführliche Angaben über die Annahme, Weitergabe und Versteuerung der Kundenschecks machen können. Der Steuerfahndungsprüfer hätte darüber vernommen werden können, ob jeder einzelne Bankeingang auf seine Eigenart als nicht verbuchter Kundenscheck überprüft wurde, ob eine Einstufung in Bausch und Bogen aller Bankeingänge als Steuerhinterziehung erfolgte und weshalb in den Aufstellungen nur die Schecksumme angegeben worden sei, so daß Dritten eine Prüfung nicht möglich gewesen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist wegen der gerügten Verfahrensmängel (§115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht zuzulassen. Es kann dahinstehen, ob die Rügen den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen.

Verfahrensmängel i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Bei der Prüfung, ob und wodurch das FG das Verfahren vorschriftswidrig durchgeführt hat, ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, z. B. Beschluß vom 27. Januar 1997 V B 83/96, BFH/NV 1997, 766, m. w. N.). Somit ist auch für die Frage, ob und welche Tatsachen das FG von Amts wegen aufklären muß (§76 Abs. 1 Satz 1 FGO), um den Streitfall zu entscheiden, die Rechtsauffassung des FG über das materielle Recht maßgebend.

Auf der Grundlage der vom FG angewendeten Rechtssätze über das Verhältnis eines bestandskräftigen Steuerfestsetzungsbescheids zu einem folgenden Zinsbescheid waren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983 und 1984 im vorliegenden Verfahren über die Zinsfestsetzung nicht mehr zugelassen, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war (vgl. §42 FGO, §351 Abs. 2 AO 1977; vgl. zum Zinsbescheid als Folgebescheid eines Steuerbescheids: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §234 AO 1977 Tz. 7, m. w. N.). Nach der dafür maßgebenden Sicht brauchte das FG Beweisthemen, die die Steuerfestsetzung betrafen, nicht mehr nachzugehen. Da die Beweisantritte der Klägerin die Rechtmäßigkeit der rechtskräftig beschiedenen Steuerfestsetzungen in Zweifel ziehen sollten, ist dem FG nicht vorzuwerfen, daß es den für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhalt nicht aufgeklärt habe und daß es das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 807

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
    Abgabenordnung / § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

      (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.  (2) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren