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BFH Beschluss vom 21.10.1993 - V B 32/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten NZB (Verweigerung des Vorsteuerabzuges)

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

2. Erwirbt ein Unternehmer von Eheleuten ein in deren Miteigentum stehendes bebautes Grundstück (die Aufbauten wurden vom Ehemann unternehmerisch genutzt) und werden dem Erwerber zwei Rechnungen erteilt (die eine durch die Eheleute über den Grund und Boden und die andere durch den Ehemann über die Aufbauten), so fehlt der Rechtsfrage, ob die Veräußerung von Grund und Boden sowie der Aufbauten zivilrechtlich als ein einheitlicher Vorgang und deshalb ustrl. nicht als zwei Lieferungen anzusehen sei, mangels Klärbarkeit grundsätzliche Bedeutung, wenn nach den bindenden Feststellungen des FG auch die Aufbauten durch beide Eheleute geliefert worden sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 39; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als ... unternehmerisch tätig. Aufgrund notariellen Kaufvertrages erwarb er im Streitjahr (1987) für sein Gewerbe ein Grundstück von den Eheleuten T, die je zu 1/2 Miteigentümer des Grundbesitzes waren. Die Veräußerer erteilten zwei Rechnungen, und zwar je eine für das Grundstück, die von den Eheleuten T ausgestellt wurde, und für die Aufbauten, mit der allein Herr T über das ... büro abrechnete. Diese Aufbauten, eine Lagerhalle mit Bürogebäuden nebst fünf Pkw-Einstellplätzen, hatte Herr T auf eigene Rechnung errichtet; sie waren anschließend vermietet worden.

Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr die ihm von Herrn T in Rechnung gestellte Umsatzsteuer -- vergeblich -- als Vorsteuer geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, die in der Rechnung des Herrn T ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht als Vorsteuer abziehbar, weil die Eheleute T und nicht allein Herr T die Grundstücksaufbauten zusammen mit dem Grundbesitz geliefert hätten. Hiergegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, das FG habe seine Entscheidung auf den Rechtssatz gestützt, die Veräußerung des Grund und Bodens sei zivilrechtlich ein einheitlicher Vorgang und damit auch steuerlich nicht als zwei Liefertatbestände anzusehen. Der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) im Steuerrecht sei vom FG bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage ausdrücklich nicht berücksichtigt worden. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtsfrage, ob die Ver äußerung einzelner Grundstücksbestandteile im Umsatzsteuerrecht analog dem Grunderwerbsteuerrecht als zwei Steuertatbestände bzw. Lieferungen gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen seien.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgestellt hat (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/93, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Ruban, Steuerliche Vierteljahresschrift 1991, 152 m. w. N. aus der bisherigen Rechtsprechung).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet; denn die vom Kläger herausgehobene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m. w. N.; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1992 V B 54/92, nicht veröffentlicht -- NV --).

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Der Kläger stellt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung heraus, ob die Veräußerung von Grund und Boden sowie der darauf errichteten Aufbauten zivilrechtlich als ein einheitlicher Vorgang und damit auch steuerrechtlich nicht als zwei Lieferungen anzusehen sei. Diese Frage ist im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar.

Das Urteil des FG beruht auf einer mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellung des Inhalts, daß der Rechnungsaussteller (Ehemann T) die Aufbauten, über die abgerechnet wurde, nicht geliefert hat und daß der Kläger eine Rechnung der Lieferer (Ehegatten T) nicht erhalten hat. Die Beurteilung dahin, daß der Ehemann T nicht Lieferer der Aufbauten gewesen ist, stützt das FG auf die nachvollziehbar und im einzelnen begründeten Feststellungen. Danach ist nicht der Ehemann T Eigentümer der Aufbauten gewesen. Vielmehr sind die Ehegatten T Eigentümer der Aufbauten geworden, und zwar durch Verbindung mit ihrem Grundstück. Daß eine besondere Nutzungsvereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich der Aufbauten geschlossen worden ist, hat das FG ausgeschlossen. Das FG hat weiter festgestellt, daß der Wille der Ehegatten T, das Eigentum an ihren Aufbauten zu veräußern, in dem Grundstückskaufvertrag zutreffend beurkundet worden ist. Die vom FG aufgrund dieser Feststellungen gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen sind mit der Rechtsprechung des Senats vereinbar. Danach muß zwischen Ehegatten eine besondere Nutzungsvereinbarung geschlossen werden, wenn ein Ehegatte Leistungen durch Einbauten auf einem gemeinsamen Grundstück nur für sein Unternehmen beziehen will (vgl. BFH- Urteil vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, 237 unter B I. 2.). Außerdem entscheidet die Würdigung der Gesamtumstände, wann und an wen auf einem fremden Grundstück errichtete Einbauten geliefert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 933

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