Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.07.1988 - X R 92/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsrügen nach Verzicht auf mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Das vom Bevollmächtigten erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) bleibt auch dann wirksam, wenn der Kläger einen weiteren Prozeßbevollmächtigten bestellt.

 

Normenkette

FGO § 90 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nrn. 3-4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Das FG hat die Klage durch Urteil vom 23. Juni 1987 als unbegründet abgewiesen. Ausweislich der Feststellung in seinem Rubrum ist das Urteil ,,im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung" ergangen. Dieses Einverständnis hatte der Steuerberater P. zu einem Zeitpunkt erklärt, als er alleiniger Prozeßbevollmächtigter des Klägers war. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 24. Mai 1988 X B 114/87 als unzulässig verworfen.

In seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat sich der Kläger u. a. auf § 116 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezogen. Auf eine diesbezügliche Anfrage des Vorsitzenden des X. Senats hin hat er ausgeführt, neben einer Nichtzulassungsbeschwerde solle ,,auch die zulassungsfreie Revision eingelegt sein". Er trägt vor:

Ein Verfahrensfehler i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO sei darin zu sehen, daß möglicherweise nur der Steuerberater P., nicht aber die weiteren Prozeßbevollmächtigten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hätten. Ein Verfahrensfehler i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO sei insofern zu rügen, als in mündlicher Verhandlung der Akteninhalt und die Sachargumente dem FG hätten vorgetragen werden können.

Durch Schriftsatz vom 9. Oktober 1987 - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 24. September 1987 - hat der Kläger seinen Vortrag dahin ergänzt, daß die Verletzung der Grundsätze über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung gerügt werde. Des weiteren sei ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Weil bei einem Erörterungstermin ,,nur ein einziger Richter sich vor Ort mit dem Sachverhalt befaßt" habe und insoweit er, der Kläger persönlich, ,,auch hierüber nicht informiert" worden sei, sei das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den vor dem FG gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor.

Ein Beteiligter ist u. a. dann ,,im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), wenn das FG irrtümlich einen wirksamen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und somit unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO durch Urteil entschieden hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46; Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; Urteil vom 11. August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141). Ein solcher Verfahrensmangel ist aber nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen schlüssig vorgetragen sind (BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568). An dieser Darlegung fehlt es hier. Denn der Kläger hat der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (vgl. BFH-Beschluß vom 13. November 1986 IX R 48/86, BFH/NV 1987, 173). An die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Rechtswirkung des durch den Steuerberater P. erklärten Einverständnisses konnte nicht dadurch aufgehoben werden, daß der Kläger weitere Bevollmächtigte bestellt.

Im hier vorliegenden Fall des wirksam erklärten Verzichts auf die mündliche Verhandlung war das weitere Verfahren des FG nichtöffentlich. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens konnten daher nicht i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO verletzt werden.

Die weiteren Revisionsrügen sind schon mangels Rechtzeitigkeit unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415905

BFH/NV 1989, 187

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 90 [Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 90 [Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung]

      (1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.  (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren