Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision
Leitsatz (NV)
1. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ist nur statthaft, wenn ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird.
2. In dem Vorbringen, ein Termin zur mündlichen Verhandlung habe wegen fehlerhafter Vormerkung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nicht wahrgenommen werden können, kann nicht die schlüssige Rüge der Verletzung gesetzlicher Vertretungsvorschriften i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (durch das Gericht) gesehen werden.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 (Nr. 3)
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eines Steuerberaters, als unbegründet ab. Das Urteil erging aufgrund der am 17. Dezember 1992 ohne Beteiligung des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Ladung zu diesem Termin war dem Kläger ausweislich der betreffenden Postzustellungsurkunde am 30. November 1992 zugestellt worden; in ihr war darauf hingewiesen worden, daß das Gericht beim Ausbleiben des Klägers auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne. Den ursprünglich bereits auf den 19. November 1992 anberaumten Verhandlungstermin hatte das FG auf Wunsch des Klägers aufgehoben.
Mit der Revision rügt der Kläger, er sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Er trägt dazu vor: Nach Aufhebung des Termins vom 19. November 1992 sei (offensichtlich in seiner Kanzlei) als neuer Verhandlungstermin der 17. November 1992 eingetragen worden. Da er, der Kläger, erst am 6. Dezember 1992 aus dem Urlaub zurückgekommen sei und die Terminsladung zum Posteingang der vorangegangenen drei Wochen gehört habe, habe er nicht bemerkt, daß der neue Termin offensichtlich fehlerhaft eingetragen worden sei. Deswegen habe er den Termin auch nicht wahrgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist nur statthaft, wenn ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird. Das ist dann der Fall, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (siehe z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Anm. 3).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Zwar ist ein Beteiligter auch dann nicht ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vertreten, wenn er nicht oder nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen wurde (siehe hierzu z.B. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Rdnr. 225, m.w.N.). Doch geht es im Streitfall nicht um einen derartigen Mangel.
Der Kläger rügt im Ergebnis nicht einmal einen Fehler des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Er macht vielmehr ein Versäumnis seiner Kanzlei geltend, das ihn an der Wahrnehmung des Termins gehindert habe.
Darin kann aber nicht die schlüssige Rüge der Verletzung gesetzlicher Vertretungsvorschriften i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO durch das Gericht gesehen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 423218 |
BFH/NV 1994, 324 |