Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.01.2000 - II B 107/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 BewG auf Vermögensteuer nicht anwendbar

 

Leitsatz (NV)

Die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 BewG sind auf die VSt als laufend veranlagter Steuer nicht anwendbar. An der Eigenschaft der (früheren) VSt als laufend veranlagter Steuer hat sich durch die bis Ende 1996 befristete weitere Anwendbarkeit des in Teilen als verfassungswidrig erkannten Vermögensteuerrechts nichts geändert.

 

Normenkette

BewG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2

 

Tatbestand

I. An den streitigen Stichtagen 1. Januar 1993 und 1995 lebte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Scheidung. Mitte Januar 1995 verklagte ihn seine Ehefrau für den Fall der Scheidung auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von … DM. Der Rechtsstreit endete im April 1997 mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach die Eheleute ihre Scheidungsanträge zurücknahmen, aber die bis dahin bestehende gesetzliche Zugewinngemeinschaft aufhoben und statt dessen Gütertrennung vereinbarten. Der Kläger verpflichtete sich außerdem, zum Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns … DM an seine Ehefrau zu zahlen.

Die aus anderen Gründen geänderten Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1993 und 1995 vom 1. September 1998 berücksichtigten keine Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns. In der am 4. September 1998 ergangenen Einspruchsentscheidung lehnte es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) ab, eine derartige Verpflichtung in der beantragten Höhe von … DM anzusetzen. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, weil an den streitigen Stichtagen noch keine Ausgleichsforderung bestanden habe. Die entstehe erst mit Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage zu, ob sich unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips und in Analogie zu den §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) der Eintritt einer Bedingung zu einer Zeit, für die das Vermögensteuergesetz nicht mehr angewendet werden durfte, auf Stichtage vor dem 1. Januar 1997 auswirkt und ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehalten gewesen wäre, durch eine besondere Übergangsregelung eine solche Auswirkung sicherzustellen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) ist nicht klärungsfähig, da sie sich für den Streitfall nicht stellt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873). Selbst wenn § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG auf die Entstehung von Zugewinnausgleichsforderungen gemäß § 1378 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog anwendbar wäre, käme eine derartige Analogie für den Bereich der Vermögensteuer nicht zum Tragen. Bei der Vermögensteuer handelte es sich nämlich um eine laufend veranlagte Steuer, auf die die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 BewG ohnehin nicht anwendbar waren (vgl. Viskorf/Glier/Knobel, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1998, §§ 4 bis 8 Anm. 9; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl. 1995, § 5 BewG Anm. 4). An der Eigenschaft der Vermögensteuer als laufend veranlagter Steuer hat sich dadurch, dass das Gesetz auf nach 1996 verwirklichte Tatbestände nicht mehr anwendbar ist, nichts geändert. Solange das Vermögensteuergesetz (VStG) anwendbar war, blieb die festzusetzende Steuer eine laufend veranlagte. Dem Kläger ist auch durch den Wegfall der Vermögensteuer für Zeiträume ab 1996 kein Nachteil entstanden. Auch bei Weitergeltung des VStG hätte die Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung im Jahr 1997 gemäß § 1378 Abs. 3 BGB zu keiner Berichtigung der Vermögensteuerfestsetzungen auf die streitigen Stichtage 1. Januar 1993 und 1995 geführt. Dass sich damit beim Kläger die Entstehung der Ausgleichsforderung überhaupt nicht mehr vermögensteuermindernd auswirken konnte, liegt an der weitergehenden Steuerentlastung, die sich durch den Wegfall der Vermögensteuer ab 1. Januar 1997 ergab. Ist keine Steuer mehr festzusetzen, entfällt auch die Möglichkeit, Schulden und Lasten abzuziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425564

BFH/NV 2000, 1260

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Bewertungsgesetz / § 5 Auflösend bedingter Erwerb
    Bewertungsgesetz / § 5 Auflösend bedingter Erwerb

      (1) 1Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. 2Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren