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BFH Beschluss vom 20.09.1991 - IX B 12/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Antragsbefugnis eines Treugebers auf Aussetzung der Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids betr. Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Treugeber ist jedenfalls dann nicht antragsbefugt gemäß §§ 48 Abs. 2, 69 Abs. 3 FGO, wenn er nur mittelbar mit der Gesellschaft, deren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und deren Vermögen gesondert und einheitlich festgestellt werden sollen, in Verbindung steht.

2. Der zum Einspruchsverfahren gemäß § 360 Abs. 1 AO 1977 Hinzugezogene kann einen Rechtsbehelf nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 2 und 48 Abs. 2 FGO einlegen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BFHE 154, 495, BStBl II 1989, 87, 88).

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 69 Abs. 3; AO 1977 § 360 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Rechtsnachfolger des verstorbenen A, der am 11. November 1980 als Treugeber mit dem Kaufmann B als Treuhänder einen Treuhandvertrag abschloß. Der Treuhänder sollte sich an der GbR I als Geschäftsführer beteiligen. Die Aufgabe des Treuhänders hinsichtlich der wirtschaftlichen Beteiligung des Treugebers beschränkte sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrages ausschließlich auf die Wahrnehmung der Rechte aus der Beteiligung im Außenverhältnis. Die GbR I war am 5. November 1980 gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaft war u. a. die Übernahme der Gesellschaftsanteile an der GbR II zur Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 des Vertrages). Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages waren die Treugeber berechtigt, wie Gesellschafter zu stimmen. Der Gewinn und Verlust verteilte sich gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages entsprechend den Einlagen der Gesellschafter und Treugeber. Die Gesellschaft konnte im Falle des Ausscheidens oder des Ausschlusses von Gesellschaftern und Treugebern von den übrigen Gesellschaftern / Treugebern fortgesetzt werden. Weitere Gesellschafter / Treugeber konnten nur mit Zustimmung der beiden Treugeber aufgenommen werden. Am 1. Dezember 1980 beteiligte sich die GbR I als weitere Gesellschafterin an der GbR II. Die GbR II war am 29. Januar 1980 zum Zwecke der Errichtung, Vermietung und Verwaltung eines Kaufhauses gegründet worden. Die GbR II errichtete in den Jahren 1980 und 1981 einen Verbrauchermarkt, den sie langfristig vermietete.In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1980 bis 1984 (Streitjahre) machte die GbR II Werbungskostenüberschüsse geltend, die den Gesellschaftern, ab 1982 bzw. 1983 auch den ,,Treugebern", zugerechnet werden sollten. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ zunächst erklärungsgemäß Feststellungsbescheide und stellte auch das Vermögen der Gesellschaft auf den 1. Januar 1983 erklärungsgemäß fest. Aufgrund einer bei der GbR II durchgeführten Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht anzuerkennen. Mit Bescheid vom 30. März 1988 lehnte es die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für 1980 bis 1984 ab. Ferner wurde durch Änderungsbescheid vom 29. März 1988 der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) festgestellte Wert des vermögensteuerpflichtigen Vermögens nicht mehr auf die GbR I aufgeteilt.

Gegen diese ihnen nicht bekanntgegebenen Bescheide legten die Antragsteller Einspruch ein, der vom FA wegen Verspätung als unzulässig verworfen wurde. Über die hiergegen eingelegte Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 24. November 1988 wurden die Antragsteller gemäß § 360 Abs. 1 AO 1977 zu dem u. a. vom Treuhandgesellschafter betriebenen Einspruchsverfahren gegen die Feststellungsbescheide hinzugezogen.

Der von den Antragstellern nach Ablehnung durch das FA an das FG gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des negativen Feststellungsbescheids für 1980 bis 1984 sowie der Feststellung des Vermögens auf den 1. Januar 1983 hatte keinen Erfolg. Das FG hielt die Antragsteller für nicht antragsbefugt.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde machten die Antragsteller geltend, der zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene sei antragsbefugt; denn er habe gemäß § 360 Abs. 4 AO 1977 die gleichen Rechte wie derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der für das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO entsprechend anwendbar ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Oktober 1968 IV B 40/68, BFHE 93, 543, BStBl II 1969, 40; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Anm. 17, m. w. N.), sind nicht erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Treuhandverhältnis bei Gesamthandsgemeinschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb verfahrensrechtlich nach den gleichen Rechtsgrundsätzen zu behandeln, die für atypische (stille) Unterbeteiligungsverhältnisse gelten. Danach sind zwei gesonderte Feststellungsverfahren durchzuführen: eines nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft und die Verteilung dieser Einkünfte auf die Gesellschafter einschließlich des Treuhänders (Feststellungsverfahren erster Stufe) und eines gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 für das Treuhandverhältnis (Feststellungsverfahren zweiter Stufe - vgl. Urteil des BFH vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737; BFH-Beschluß vom 28. März 1979 I B 78/78, BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607; Urteile des BFH vom 13. März 1986 IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584; vom 30. April 1987 IV R 164/84, BFH/NV 1988, 239 -). Dieser Aufteilung des Feststellungsverfahrens entsprechen die verfahrensrechtlichen Befugnisse der Beteiligten. Der Treugeber kann in das Feststellungsverfahren erster Stufe nicht eingreifen. Der die Einkünfte der Personengesellschaft feststellende Bescheid richtet sich nur an die Treuhandgesellschafter; er ist für das Feststellungsverfahren zweiter Stufe Grundlagenbescheid und damit gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 bindend (vgl. zur Begründung im einzelnen das Urteil des BFH in BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737, und den Beschluß des BFH in BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607).

Ob der Senat sich dieser Rechtsprechung für Gesamthandsgemeinschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in allen Punkten anschließen könnte, kann offenbleiben.

Der Streitfall weist nämlich die Besonderheit auf, daß nicht die Mitgliedschaft an der GbR II, deren Einkünfte und Vermögen festgestellt werden sollen, Gegenstand des Treuhandverhältnisses ist, sondern die Mitgliedschaft an der GbR I, die ihrerseits Gesellschafterin der GbR II sein soll. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Treugeber nur mittelbar mit der Gesellschaft, deren Einkünfte und Vermögen gesondert und einheitlich festgestellt werden sollen, in Verbindung steht, fehlt es an der Antragsbefugnis des Treugebers; denn er ist weder an den Einkünften noch am Vermögen dieser Gesellschaft treuhänderisch beteiligt, sondern nur an der Zwischengesellschaft. Das FA hat den Antragstellern deshalb auch den Ablehnungsbescheid zu Recht nicht bekanntgegeben.

Die Antragsteller sind auch nicht deshalb antragsbefugt, weil sie nach § 360 Abs. 1 AO 1977 zum Einspruchsverfahren hinzugezogen wurden. Ob die Hinzuziehung ein eigenständiges Recht begründet, einen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 II R 228/82, BFHE 144, 155, BStBl II 1985, 675, 676, m. w. N.), kann dahinstehen. Der Hinzugezogene kann einen Rechtsbehelf jedenfalls nur unter den hier nicht vorliegenden einschränkenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 bzw. des § 48 Abs. 2 FGO einlegen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BFHE 154, 495, BStBl II 1989, 87, 88; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1974 IV C 29.73, BVerwGE 47, 19, 20 f., m. w. N.). Zudem betrifft die Hinzuziehung nur das Einspruchsverfahren, nicht das hier anhängige Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418018

BFH/NV 1992, 157

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