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BFH Beschluss vom 20.07.2000 - VII B 12/00 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Konkursverfahrens

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Hauptzollämter sind Vollstreckungsbehörden für öffentlich-rechtliche Rückforderungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Landesarbeitsämter aus dem Bereich der Arbeitsförderung des SGB III.
  2. Nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die bejahende Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, ist die Rechtsfrage, ob nach Beendigung des Konkursverfahrens die Vollstreckungsbehörde aus dem Tabelleneintrag im Verwaltungswege gegen den ehemaligen Gemeinschuldner vollstrecken kann.
  3. Die zur Konkurstabelle angemeldeten öffentlich-rechtlichen Forderungen verlieren weder durch ihre Anmeldung zur Tabelle noch durch ihre Feststellung im Prüfungstermin ihre Eigenschaft als zum öffentlichen Recht gehörige Forderungen.
  4. Bei den gegenwärtigen Zulassungsgründen für die Revision besteht kein verfassungsrechtliches Defizit. Die anstehende Reform der FGO in dieser Hinsicht kann daher nur konstitutiver Natur sein und erst mit ihrem In-Kraft-Treten rechtliche Wirkungen entfalten.
 

Normenkette

AO 1977 § 249 Abs. 1 S. 3, § 251 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FVG § 1 Nr. 4; KO §§ 141, 144 Abs. 1, § 164 Abs. 2; SGB III § 367 S. 1, § 368 Abs. 1 Nr. 2, § 371 Abs. 3; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; VwVG § 3 Abs. 4, § 4 Buchst. b, § 5 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Rechtsvorgänger des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt ―HZA―) hatte aufgrund eines Vollstreckungsauftrags des Landesarbeitsamts vom 10. Dezember 1998 wegen Rückforderungen von Lohnkostenzuschuss und Eingliederungsbeihilfe gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Höhe von insgesamt … DM am selben Tag eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen das Finanzamt (FA) L als Drittschuldner erlassen, die er am 25. Januar 1999 wieder aufhob und unter demselben Datum durch eine berichtigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersetzte. Darin wurden die Ansprüche des Klägers gegen das FA auf Auszahlung der Einkommensteuererstattung für das Jahr 1996 gepfändet. Das Landesarbeitsamt hatte dem HZA ferner eine vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Konkurstabelle des Amtsgerichts M vom 16. Oktober 1996 übersandt, aus dem sich ergab, dass die Forderung des Landesarbeitsamts in Höhe von … DM in einem ―inzwischen beendeten― Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers angemeldet und festgestellt worden war. Der vom Kläger gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1999).

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das HZA sei berechtigt gewesen, die Forderungen für das Landesarbeitsamt durch Forderungspfändung beizutreiben. Das HZA habe die im Konkursverfahren angemeldeten und nicht befriedigten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Landesarbeitsamts nach Beendigung des Konkursverfahrens gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in der bis zum 29. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.) im Verwaltungswege beitreiben dürfen. Grundlage der Vollstreckung sei nach § 251 Abs. 2 Satz 2 a.F. AO 1977 die vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Konkurstabelle. Da der Kläger seinen Widerspruch gegen den Tabelleneintrag zurückgenommen habe, wirke der Tabelleneintrag nach § 145 Abs. 2 der Konkursordnung (KO) in einem solchen Fall wie ein rechtskräftiges Urteil. Mit seinen Einwendungen gegen diesen der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel sei der Kläger im Vollstreckungsverfahren nach § 256 AO 1977 nunmehr ausgeschlossen. Auch sei ein vorgängiges Leistungsgebot vor Beginn der Vollstreckung in diesem besonderen Fall nicht erforderlich gewesen. Ein Verbrauch der Ermächtigung des Landesarbeitsamts sei durch die Aufhebung der ersten Pfändungsverfügung nicht eingetreten. In der nachfolgenden (angefochtenen) Pfändungsverfügung sei der Schuldgrund zutreffend angegeben; ein Hinweis auf den Vollstreckungstitel, den Tabelleneintrag, sei nicht erforderlich gewesen.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, denn diesen Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

1. Die Rechtsfrage, ob im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes nach Beendigung des Konkursverfahrens im Falle des § 164 Abs. 2 KO aus dem Tabelleneintrag im Verwaltungswege gegen den ehemaligen Gemeinschuldner vollstreckt werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht klärungsbedürftig, denn sie ist, wie sich klar und eindeutig schon aus dem Gesetz ergibt, mit dem FG zu bejahen (vgl. zu diesem Kriterium z.B. Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496, m.w.N.).

Im Streitfall kommen öffentlich-rechtliche Rückforderungen aus dem Bereich der Arbeitsförderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Vollstreckung. Dieser Bereich wird von der Bundesanstalt für Arbeit als rechtsfähiger bundesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 367 Satz 1 SGB III) und ihren Gliederungen (§ 368 Abs. 1 SGB III), wozu auf der mittleren Verwaltungsebene die Landesarbeitsämter gehören (§ 368 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), verwaltet. Für die Vollstreckung u.a. zugunsten der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) das VwVG. Vollstreckungsbehörden sind hiernach gemäß § 4 Buchst. b VwVG die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, mithin die HZÄ (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 i.V.m. § 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Sie führen auf Ersuchen der Landesarbeitsämter als Anordnungsbehörden (§ 3 Abs. 4 VwVG, § 371 Abs. 3 SGB III) die Vollstreckung durch. Dabei richtet sich das Verwaltungszwangsverfahren nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 5 Abs. 1 VwVG nach den dort aufgezählten Vorschriften der AO 1977. Zu diesen die Durchführung der Vollstreckung regelnden Vorschriften gehören u.a. die §§ 249 bis 258, 260 und 281 bis 317 AO 1977.

Nach dem von der Verweisvorschrift erfassten § 251 Abs. 2 Satz 2 a.F. AO 1977 ist das HZA berechtigt, im Falle des § 164 Abs. 2 KO gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken. § 164 Abs. 2 KO bestimmt, dass nach Beendigung des Konkursverfahrens für die Gläubiger, deren Forderungen im Konkursverfahren festgestellt und nicht vom Gemeinschuldner im Prüfungstermin ausdrücklich bestritten worden sind ―Gleiches gilt, so wie im Streitfall, nach Zurücknahme oder Überwindung des Schuldnerwiderspruchs (vgl. § 144 Abs. 1 KO; Kilger/ K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 164 Anm. 2; BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 VI 13/64 S, BFHE 82, 678, BStBl III 1965, 491)―, aus der Eintragung in die Konkurstabelle die (Einzel-)Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner stattfindet, wobei der Tabelleneintrag wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, also als Titel gilt (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1988 VII R 97/87, BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865). Die Verweisung in § 251 Abs. 2 Satz 2 a.F. AO 1977 ("im Falle des § 164 Abs. 2 KO") erfasst sowohl den Tatbestand des § 164 Abs. 2 KO (insoweit handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung) als auch die dort angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Zwangsvollstreckung aus dem Tabelleneintrag, nicht jedoch auch die in § 164 Abs. 2 KO weiter getroffene Maßgabe, dass diese Zwangsvollstreckung notwendigerweise unter entsprechender Anwendung der §§ 724 bis 793 der Zivilprozeßordnung (ZPO) stattfinden muss. Denn eine derartige Wirkung der Verweisung stände im Widerspruch zu der ausdrücklichen Anordnung in § 251 Abs. 2 Satz 2 a.F. AO 1977, wonach die Finanzbehörde berechtigt ist, gegen den Schuldner im Verwaltungswege, d.h. im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der AO 1977, zu vollstrecken. Ob die Finanzbehörde in diesem Fall wahlweise auch nach den genannten Vorschriften der ZPO vollstrecken kann (vgl. dafür Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 251 AO 1977 Rz. 202; dagegen Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 251 AO 1977 Rz. 222; offen Senat in BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865), bedarf hier keiner Erörterung, da das HZA im Streitfall berechtigterweise im Verwaltungswege vollstreckt hat. Die vom Kläger behauptete Klärungsbedürftigkeit der insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage besteht also nicht.

2. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der zuerst aufgeworfenen Rechtsfrage die weitere Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ob die zur Konkurstabelle angemeldeten öffentlich-rechtlichen Forderungen ihre Eigenschaft als zum öffentlichen Recht gehörig auch nach erfolgter Feststellung im Prüfungstermin nach § 141 KO behalten, hat der Senat unter Berufung auf die einhellige Meinung im Schrifttum bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865 entschieden, dass Steuerforderungen mit ihrer Anmeldung zur Konkurstabelle ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Forderungen nicht verlieren. Weshalb für die der Vollstreckung im Streitfall zugrunde liegenden Rückforderungen aus dem Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB als andere öffentlich-rechtliche Forderungen Abweichendes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Erst recht kann auf Grund der Feststellung im Prüfungstermin aus einer öffentlich-rechtlichen Forderung keine solche des privaten Rechts werden, wie der Kläger aus einer verfehlten Betrachtung der Wirkung seines Anerkenntnisses der Konkursforderung (Rücknahme des zunächst eingelegten Widerspruchs) abzuleiten versucht. Im Übringen erscheint dem Senat jede Diskussion der Rechtsnatur der zur Konkurstabelle angemeldeten und vom Gemeinschuldner anerkannten Konkursforderungen überflüssig, weil nach der ausdrücklichen Ermächtigung des § 251 Abs. 2 Satz 2 a.F. AO 1977 die Finanzbehörde berechtigt ist, diese Forderungen im Verwaltungswege zu vollstrecken und auf diese Weise auch vorgegangen ist.

3. Der Ansicht des Klägers, der im Zuge der anstehenden Reform der FGO zu erwartende neue Zulassungsgrund für die Revision, den er nach dem Stand der Diskussion vom November 1999 mit "überwiegenden Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des FG" benennt, sei bei verfassungskonformer Auslegung schon jetzt zu berücksichtigen, kann der Senat nicht folgen. Ein verfassungsrechtliches Defizit bei den gegenwärtigen Zulassungsgründen für die Revision im Verfahren nach der FGO, welches zu einer verfassungskonformen Auslegung der bestehenden Zulassungsgründe im Sinne des Vortrags des Klägers zwingen würde, besteht nicht. Die beabsichtigte Reform kann daher nur konstitutiver Natur sein und so erst mit ihrem In-Kraft-Treten rechtliche Wirkung entfalten.

Die im Stile einer Revisionsbegründung erfolgten weiteren Ausführungen des Klägers (S. 16 ff. der Beschwerdeschrift), mit denen er aufzeigen möchte, dass das angefochtene Urteil dem geltenden Recht nicht entspricht, können folglich im vorliegenden Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, denn allein die Rüge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts gibt de lege lata keinen Grund für die Zulassung der Revision ab (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die BFH-Beschlüsse vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243, und vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).

 

Fundstellen

Haufe-Index 447240

BFH/NV 2001, 144

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