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BFH Beschluss vom 20.02.1990 - IV B 94/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (NV)

1. Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

2. Eine vom Steuerpflichtigen nicht verschuldete wirtschaftliche Notlage rechtfertigt nicht zwangsläufig einen Erlaß. Vielmehr kann eine solche Notlage einen Billigkeitserweis regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 227; FGO § 102

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig geschieht. - Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 121 ZPO).

An den Voraussetzungen für die Gewährung von PKH fehlt es hier schon deshalb, weil die Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gemäß § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Unbillig kann die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen sein.

Unter keinem dieser beiden Gesichtspunkte erscheint die vom Antragsteller erhobene - eine gerichtliche Nachprüfung nur im Rahmen des § 102 FGO eröffnende (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) - Verpflichtungsklage erfolgversprechend.

1. Soweit der Antragsteller - wie zuletzt in der Begründung seiner Beschwerde - geltend macht, das FA habe seine ,,außergewöhnlichen Belastungen", nämlich seine ihn aus ,,rechtlichen und moralischen Verpflichtungen" treffenden Unterhaltsleistungen, steuermindernd nicht ausreichend berücksichtigt, betrifft dieses Vorbringen auch die Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können jedoch Steuern, die - wie im vorliegenden Fall - bestandskräftig festgesetzt worden sind, im Billigkeitswege nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller, der nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ,,das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel" darzustellen hat und damit die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von PKH zumindest schlüssig darlegen muß (BFH-Beschluß vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261), hat insoweit auch nichts vorgebracht.

2. Auch soweit der Antragsteller sein Erlaßbegehren auf persönliche Gründe stützt, kann er keinen Erfolg haben.

Nach dem BFH-Urteil vom 22. April 1975 VII R 54/72 (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) rechtfertigt auch eine vom Steuerpflichtigen - wie hier geltend gemacht wird - nicht verschuldete wirtschaftliche Notlage nicht zwangsläufig einen Erlaß. Vielmehr kann eine solche Notlage einen Billigkeitserweis regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist.

Nach der eigenen Darstellung des Antragstellers ist seine ungünstige persönliche Wirtschaftslage durch das Vorhandensein erheblicher, über die Steuerrückstände weit hinausgehender - und noch weiter im Anwachsen begriffener - anderer Schulden bedingt. Die wirtschaftliche Bedrängnis hatte daher ihre Ursache in Umständen, die unabhängig waren von den Steuerrückständen. Bei dieser Sachlage würde ein Erlaß der Steuerschuld - worauf die OFD in ihrer Beschwerdeentscheidung auch zutreffend hingewiesen hat - in erster Linie den Gläubigern des Antragstellers, nicht aber diesem selbst zugute kommen. Dies ist nicht der Sinn einer Erlaßmaßnahme nach § 227 AO 1977.

Ob es dem Antragsteller gelingt, in nächster Zeit seine Arbeitslosigkeit zu überwinden, und auch dieser Umstand dem Erlaßbegehren entgegensteht, kann damit dahingestellt bleiben. Offengelassen werden kann auch die Frage, ob der Antragsteller hinsichtlich des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes Pfändungsschutz genießt (vgl. § 54 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches) und auch deshalb ein Erlaß nicht in Betracht kommen könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416960

BFH/NV 1991, 16

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