Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.01.1996 - VII B 259/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf getrennte Veranlagung der Eheleute durch Pfändungspfandgläubiger

 

Leitsatz (NV)

Der Pfändungspfandgläubiger des Anspruchs auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. auf Erstattung von Einkommensteuer eines Ehegatten ist nicht berechtigt, beim FA die getrennte Veranlagung der Eheleute zu beantragen.

 

Normenkette

AO 1977 § 46

 

Tatbestand

Die beigeladenen Eheleute X erzielten im Jahre 1992 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und hat laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom Januar 1993, der dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zugestellt wurde, gegen den Ehemann X Forderungen von insgesamt ... DM. Gepfändet ist laut dem Beschluß "1. ... der Anspruch auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. auf Erstattung von Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das abgelaufene Kalenderjahr 1992.

2. Arbeitnehmersparzulagen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz."

Mit der am ... Juni 1993 beim FA eingegangenen Steuererklärung für das Jahr 1992 beantragte der Kläger für den Ehemann X die Durchführung der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Erklärung war vom Kläger, nicht aber von X unterschrieben. Das FA führte die getrennte Veranlagung erklärungsgemäß mit Bescheid vom ... Juli 1993 durch. Die Eheleute X legten dagegen Einspruch ein und beantragten die Zusammenveranlagung für das Jahr 1992. Das FA entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom ... März 1994. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er u. a. vorsorglich die Durchführung der getrennten Veranlagung beantragte. Mit dem den Eheleuten und dem Kläger zugestellten Bescheid vom ... Juni 1994 entsprach das FA zum Teil dem Einspruchsbegehren aus hier nicht im Streit befindlichen Gründen, beließ es aber bei der Zusammenveranlagung der Eheleute. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der sich der Kläger nur gegen die Zusammenveranlagung der Eheleute wandte, ab. Es führte u. a. aus, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht befugt sei, die Klage im eigenen Namen zu erheben.

 

Entscheidungsgründe

Die u. a. auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache nicht ausreichend dargelegt worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird durch den wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß von der Rechtsposition des Pfändungsschuldners als Steuerpflichtiger nur die Rechtsstellung auf den Pfandgläubiger übertragen, die der Steuerpflichtige als Inhaber des Erstattungsanspruchs im Erhebungsverfahren hat. Die Rechtsstellung, die der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren hat, ist dagegen nicht übertragbar (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 71, 114; Nachweise auch bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 11). Die Entscheidung über die Zusammenveranlagung der Eheleute X ist im Festsetzungsverfahren zu treffen und fällt daher -- wie das FG zutreffend erkannt hat -- nicht in den dem Kläger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß übertragenen Zuständigkeitsbereich. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage folgt damit -- entgegen der Auffassung des Klägers -- aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Die dagegen vom Kläger ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen vorgetragenen Bedenken ergeben keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung Anlaß geben.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421238

BFH/NV 1996, 453

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Abgabenordnung / § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
    Abgabenordnung / § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

      (1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.  (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren