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BFH Beschluss vom 17.07.2002 - I B 119/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, nach welchen Kriterien bei in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten mit Wohnstätten im In- und Ausland der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu beurteilen ist, ist nicht dargelegt, wenn die Beschwerde keinerlei Ausführungen dazu enthält, warum die Frage trotz eines zu einer Parallelregelung ergangenen BFH-Urteils (Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 24/89, BFHE 163, 411, BStBl II 1991, 562) noch klärungsbedürftig sein könnte.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Inland eine gemeinsame Wohnung innehatten. Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH). Im Streitjahr war er zunächst bis zum 12. September arbeitslos, nahm dann aber ab dem 16. September 1996 eine Tätigkeit als Produktmanager in der Schweiz auf. Dort unterhielt er auch eine Wohnung. Die Klägerin arbeitete hingegen als Lehrerin im Inland.

In ihrer Steuererklärung beantragten die Kläger, die vom Kläger in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) folgte dem in seinem Einkommensteuerbescheid nicht, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers in Deutschland gelegen habe und die Zahl der Nicht-Rückkehrtage nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen worden sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger dagegen Klage, welche das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügen die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das FG.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Kläger haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargelegt. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss also zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und zudem konkret und substantiiert vortragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. nur Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, und vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, sowie die weiteren Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 32, m.w.N.). Zwar haben die Kläger die Frage aufgeworfen, nach welchen Kriterien bei in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten mit Wohnstätten im In- und Ausland der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu beurteilen sei. Ihre Beschwerde enthält jedoch keinerlei Ausführungen dazu, warum diese Frage trotz des Urteils des beschließenden Senats vom 31. Oktober 1990 I R 24/89 (BFHE, 163, 411, BStBl II 1991, 562) zu der Parallelregelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien (DBA-Großbritannien) noch klärungsbedürftig sein könnte.

2. Die Kläger haben auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ordnungsgemäß geltend gemacht, auf dem die Vorentscheidung beruhen könnte. Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§§ 155 FGO i.V.m. 295 Zivilprozessordnung ―ZPO―), gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auch der Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen (wie der Sitzungsniederschrift) ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, sowie BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; auch Ruban, a.a.O., Rz. 49). Das FA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG ausweislich der FG-Akten (dort insbesondere der Protokollniederschrift zur mündlichen Verhandlung) nicht gerügt worden ist. Es entspricht der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung, dass dann ein Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr als Verfahrensfehler gerügt werden kann.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 848067

BFH/NV 2002, 1600

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