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BFH Beschluss vom 17.07.1989 - X B 39/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe: Realsplitting; Schätzung

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung i.S. von § 114 ZPO i.V.m § 142 FGO mutwillig erscheint, ist allein auf das innerprozessuale Verhalten, d.h. auf die Situation abzustellen, in der sich der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Klageerhebung befindet.

2. Besteuerungsgrundlagen sind insbesondere dann zu schätzen, wenn der Erklärungspflichtige seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, daß er die Steuererklärung trotz Aufforderung nicht abgibt.

 

Normenkette

EStG 1986 § 10 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 162; FGO §§ 96, 142; ZPO § 114 ff.

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stimmte am 30. März 1987 schriftlich dem Antrag ihres geschiedenen Ehemannes zu, die Unterhaltsleistungen in Höhe von 13 800 DM für den Veranlagungszeitraum 1986 als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1986 - EStG 1986 -). Als die Antragstellerin von dem Beklagten (Finanzamt - FA -) an die Einkommensteuererklärung 1986 erinnert wurde, erklärte sie, da sie nur unter großen Schwierigkeiten von ihrem geschiedenem Ehemann einen Ausgleich für die infolge der Versteuerung der Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG 1986) eintretenden finanziellen Nachteile erlangen könne, sei sie nicht bereit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das FA schätzte daraufhin die steuerpflichtigen Einkünfte auf 3 444 DM (Ertragsanteil einer Leibrente, § 22 Nr. 1 EStG 1986) sowie auf 13 800 DM (Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG 1986) und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1986.

Der hiergegen erhobene Einspruch, zu dessen Begründung die Antragstellerin im wesentlichen vortrug, die für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1986 erforderlichen Unterlagen nicht beschaffen zu können, wurde vom FA nach zweimaliger Verlängerung der Frist zur Einspruchsbegründung und Abgabe der Steuererklärung 1986 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage begehrt die Antragstellerin, den Einkommensteuerbescheid 1986 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Zur Begründung dieser Klage und der gleichzeitig gestellten Anträge auf Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Bevollmächtigten wies die Antragstellerin auf die steuerrechtlichen Folgen ihrer Zustimmung hin und führte weiterhin aus, daß sie nicht in der Lage sei, eine Steuererklärung abzufassen und daß sie von ihrem Ehemann keine Auskunft über die Höhe der gezahlten Unterhaltsleistungen erhalten habe. Im übrigen ist sie der Ansicht, das FA habe erst nach einer weiteren Fristsetzung über den Einspruch entscheiden dürfen.

Das FG hat die Anträge auf PKH und auf Beiordnung des Bevollmächtigten abgewiesen.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Gewährung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters setzt in sachlicher Hinsicht voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m. § 142 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Zwar hat das FG zu Unrecht angenommen, es widerstreite dem Zweck der §§ 114 ff. ZPO (i.V.m. § 142 FGO), einem Steuerpflichtigen, der eine Steuererklärung nicht abgegeben und somit seine vorprozessualen Mitwirkungspflichten verletzt habe, PKH zu gewähren. Insbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, die Mutwilligkeit des Prozeßverhaltens zu begründen. Denn mutwillig i.S. von § 114 Satz 1 ZPO handelt ein Beteiligter nur dann, wenn ein nicht Hilfsbedürftiger seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der verfolgte Zweck auf einfachere, billigere Weise erreicht werden könnte (Zöller / Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 15. Aufl. 1987, § 114 Rdnr.50). Damit wird allein auf das innerprozessuale Verhalten abgestellt, d.h. auf die Sitution, in der sich der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Klageerhebung befindet, mit der Folge, daß zurückliegende Umstände, die zu dieser Situation geführt haben, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804, m.w.N.).

2. Die Anträge sind jedoch deshalb zurückzuweisen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a) Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als aussichtslos erscheint, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen besteht (Beschluß des BFH vom 29. Januar 1986 III B 63-64/85, BFH/NV 1988, 438). Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist - unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich von dem Vorbringen des Antragstellers auszugehen (Beschlüsse des BFH vom 18. Mai 1988 X B 185/87, BFH/NV 1988, 731, und in BFH/NV 1988, 804), es sei denn, der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten seiner Klage hinreichend darzulegen (Beschluß des BFH vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 1987, § 142 Anm.14).

Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1986 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheids fraglich erscheinen lassen.

aa) Gemäß der auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Vorschriften des § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) - vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO - sind Besteuerungsgrundlagen, die die Finanzbehörde oder das FG nicht ermitteln kann, zu schätzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erklärungspflichtige (hier: Steuerpflichtige) seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, daß er die Steuererklärung (hier: Einkommensteuererklärung 1986) trotz Aufforderung nicht abgibt (§ 149 AO 1977, § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG 1986, § 56 Abs. 1 Nr. 2 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 - EStDV 1981 -).

Daß der Steuerpflichtige es beispielsweise versäumt hat, die für die Abgabe einer Steuererklärung erforderlichen Unterlagen und Belege zeitnah zusammenzustellen oder daß diese Unterlagen verlorengegangen sind, steht - wie die tatbestandliche Fassung des § 162 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 AO 1977 zeigt - der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, der auf schätzweise ermittelten Besteuerungsgrundlagen beruht, nicht entgegen (Beschluß des BFH vom 23. August 1978 IV B 53/76, nicht veröffentlicht). Etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige darlegt, er werde nach Wegfall der - im einzelnen zu substantiierenden - vorübergehenden Hinderungsgründe eine Steuererklärung abgeben oder die abgegebene Steuererklärung vervollständigen.

Ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin erst nach Auskunft ihres geschiedenen Ehemannes in der Lage sein sollte, Angaben zur Höhe der im Veranlagungszeitraum 1986 erhaltenen Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG 1986) zu machen, die in dem Antrag des geschiedenen Ehemannes auf Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1986), dem sie unter Verwendung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 7. Dezember 1978 IV B 6 - S 2364 - 91/78, BStBl I 1978, 539, 542) schriftlich zustimmte, mit 13 800 DM (Barleistungen) angegeben wurden. Zum anderen hindert auch die Tatsache, daß der geschiedene Ehemann angeblich seiner zivilrechtlichen Verpflichtung zum Ausgleich der der Klägerin infolge des sog. Realsplittings entstandenen steuerlichen Nachteile nicht nachgekommen ist, die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1986 nicht. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1986 als einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, an die die Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1986 gebunden ist, wird durch die Nichterfüllung unterhaltsrechtlicher Ausgleichsverpflichtungen nicht berührt (vgl. Urteil des BFH vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1985 IV b ZR 39/84, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 254).

bb) Gegen die Höhe der somit dem Grunde nach gerechtfertigten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat die Antragstellerin bisher weder gegenüber dem FG noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen erhoben. Daß sie hierzu nicht in der Lage wäre (vgl. BFH in BFH/NV 1985, 47), ist - wie dargelegt (s.oben aa) - nicht erkennbar.

cc) Ihr Vortrag, das FA hätte erst nach Fristsetzung über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 entscheiden dürfen, ist schließlich auch nicht geeignet, einen Verfahrensfehler der Rechtsbehelfsentscheidung zu begründen.

Zwar hat der Steuerpflichtige, wie sich aus dem in Art. 20 des Grundgesetzes verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt, auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Diesem ist jedoch regelmäßig entsprochen, wenn den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung über den Einspruch erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 365 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 91 AO 1977, § 365 Abs. 2 AO 1977; hierzu und zu den weitergehenden Anforderungen an eine schlüssige Rüge vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170). Ob es dabei - beispielsweise bei umfangreichen Rückfragen des FA - ausnahmsweise geboten sein kann, eine gesetzte Äußerungsfrist zu verlängern und den Erlaß der Einspruchsentscheidung anzukündigen, bedarf im anhängigen Verfahren keiner Entscheidung. Denn abgesehen davon, daß dem Vorbringen der Antragstellerin solche Umstände nicht entnommen werden können, hat das FA nach Einlegung des Einspruchs am 9. Juni 1988 eine Frist zur Einspruchsbegründung bis zum 5. Juli 1988 gesetzt, verbunden mit dem Hinweis, im Falle der Säumnis nach Lage der Akten zu entscheiden. Nachdem diese Frist zweimal verlängert worden war, ohne daß die Antragstellerin ihren Einspruch begründet oder die Einkommensteuererklärung 1986 abgegeben hatte, war das FA unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, vor Erlaß des Einspruchsbescheids den Hinweis auf eine Entscheidung nach Aktenlage zu wiederholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416542

BFH/NV 1990, 551

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