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BFH Beschluss vom 16.09.2010 - IX B 128/10 (NV) (veröffentlicht am 27.10.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die Beschwerde nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Beschluss vom 21.01.2010; Aktenzeichen 8 K 339/09)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berechtigt war, die Festsetzung der Eigenheimzulage 2005 bis 2007 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rückwirkend aufzuheben.

Rz. 2

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Aufhebungsbescheide gerichtete Klage durch Urteil vom 29. September 2009 ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 verwarf das FG überdies eine gegen das Urteil vom 29. September 2009 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Rz. 4

Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde --etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"-- ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 29. April 2008 I B 31, 34/08, nicht veröffentlicht, juris).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2457613

BFH/NV 2010, 2295

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