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BFH Beschluss vom 16.05.1989 - IV B 53/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebegründungsfrist für NZB nicht verlängerbar

 

Leitsatz (NV)

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils beim FG eingehen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. November 1988 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG eingelegt. Lt. dem Empfangsbekenntnis ist das Urteil des FG dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 28. Dezember 1988 zugestellt worden. Die vom 24. Januar 1989 datierende Beschwerdeschrift ging am Folgetage beim FG ein. In ihr wird ausgeführt, daß die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben seien; für die Geltendmachung dieser Darlegung wurde eine Frist bis zum 28. Februar 1989 erbeten. In dem am 27. Februar 1989 beim FG eingegangenen weiteren Schriftsatz legen die Kläger dar, in welchen Punkten das finanzgerichtliche Urteil nach ihrer Auffassung fehlerhafte Würdigungen des Sachverhalts enthalte bzw. zu welchen unzutreffenden rechtlichen Folgerungen das FG gekommen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils einzulegen; in der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das FG-Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdefrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist (ständige Rechtsprechung des BFH und des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 83; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 52, jeweils m. w. N.). Zwar muß die Beschwerdeschrift nicht selbst die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthalten; jedenfalls muß aber dann, wenn die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleibt, dieser innerhalb der Beschwerdefrist beim FG eingehen.

Im Streitfall ist diese Frist nicht eingehalten worden, weil die in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 1989 angekündigte besondere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (30. Januar 1989), nämlich am 27. Februar 1989, beim FG eingegangen ist. Überdies genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (vgl. Tipke / Kruse, a. a. O., § 115 FGO Rdnr. 87 ff.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424456

BFH/NV 1990, 244

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