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BFH Beschluss vom 16.05.1986 - IX R 9/81 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Eine Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger zumindest kurz und unter Überprüfung seines eigenen Standpunkts mit den Gründen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, auseinandergesetzt hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82 BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48).

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat zur Begründung seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision vorgetragen, eine Entscheidung im Streitfall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das Urteil des BFH vom 30. Mai 1980 VI R 153/77 (BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575), auf das das FG zur Begründung seiner Entscheidung verwiesen habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht eindeutig anwendbar und widerspreche zudem dem BFH-Urteil vom 18. März 1980 VIII R 69/78 (BFHE 130, 446, BStBl II 1980, 501).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unzulässig. Seine Revisionsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger zumindest kurz und unter Überprüfung seines eigenen Standpunkts mit den Gründen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48).

Die Revisionsbegründung des FA läßt eine solche Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils des FG vermissen. Das FA geht darin nicht auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ein. Es beschränkt sich auf den Hinweis, das vom FG herangezogene Urteil des BFH in BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575 widerspreche dem Urteil des BFH in BFHE 130, 446, BStBl II 1980, 501. Das FA führt weder aus, worin dieser Widerspruch zu erblicken sein könnte, noch inwiefern hierdurch die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Frage gestellt werden könnten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414564

BFH/NV 1986, 682

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