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BFH Beschluss vom 15.09.2000 - V B 128/00 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung von Zulassungsgründen

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, Beweisanträge seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG.
  2. Mit Einwänden, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Mit Bescheid vom 6. April 1998 veranlagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Schätzungswege zur Umsatzsteuer für das Jahr 1995 und setzte gegen sie einen Verspätungszuschlag von 150 DM wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung fest. Zuvor hatte das FA der Klägerin wegen der Arbeitsbelastung ihres Prozessbevollmächtigten mehrfach eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung gewährt und schließlich ein Zwangsgeld festgesetzt. Die am 6. April 1998 beim FA eingegangene Umsatzsteuererklärung kreuzte sich mit dem Bescheid vom 6. April 1998. Aufgrund vergleichbarer Verhältnisse bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1996 setzte das FA einen Verspätungszuschlag in Höhe von 380 DM fest. Gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage. Zur Begründung trug sie vor, aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung im Büro des Prozessbevollmächtigten (im November 1995) sei der Betriebsablauf in dessen Büro über Monate hinweg empfindlichst gestört gewesen. Weil deswegen schließlich noch die engste Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten gekündigt habe und auch jetzt noch infolge der genannten Eingriffe Unterlagen fehlten, sei die Verspätung nicht verschuldet.

Die Klage wurde abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird ―wie hier― die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist die Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N.) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,

1. welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

2. welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

3. warum der Beschwerdeführer ―vor allem, wenn er wie hier durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war― nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat bzw. die genaue Angabe wann und mit welchem Inhalt ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist,

4. warum sich die Beweiserhebung dem FG ―ggf. auch ohne Antrag― hätte aufdrängen müssen,

5. inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und

6. weshalb der Beschwerdeführer ―wenn er (wie hier) durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war― in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat.

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin trägt lediglich vor, ihre "mehrfach gestellten Anträge", den Steuerfahnder als Zeugen zu vernehmen und die im Zimmer des Vorstehers geführten Akten zum Thema "Steuerfahndung bei Steuerberater …", dem Prozessbevollmächtigten, beizuziehen, seien unberücksichtigt geblieben. Die jahrelangen Beeinträchtigungen durch die Akten-, Beleg- und Datenverluste bei einer Vielzahl seiner Mandanten strahlten auf seine gesamte berufliche Tätigkeit aus. Die Klägerin trägt weder vor, wann sie entsprechende Anträge gestellt hat, noch inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme und Beiziehung der Akten zu einer anderen Entscheidung geführt hätten; vor allem hat die in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, vertretene Klägerin nicht vorgetragen, weshalb sie in der mündlichen Verhandlung nicht auf der angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2000 hat die Klägerin die unterlassene Beweiserhebung nicht gerügt.

Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind im Übrigen Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1999 X B 86/99, BFH/NV 2000, 681, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 und 62).

Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 323

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