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BFH Beschluss vom 15.07.2013 - IX B 22/13 (NV) (veröffentlicht am 28.08.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

2. Auch wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hat, entbindet das nicht von der prozessualen Mitverantwortung des Beteiligten, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, um sich hinreichend Gehör zu verschaffen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, §§ 119, 76, 80

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Urteil vom 18.12.2012; Aktenzeichen 1 K 1628/10; EFG 2013, 361)

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Rz. 2

1. Die Vorentscheidung leidet unter keinem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Rz. 3

a) Das Finanzgericht (FG) musste die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angebotenen Beweise nicht erheben. Nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz kam es nämlich auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Das FG hat den Aktivitäten des Klägers, die der Kläger im Einzelnen aufgeführt und unter Beweis gestellt hat, keinerlei streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Es hat sich in seinem Urteil auf S. 14/15 (dritter Spiegelstrich) im Rahmen der Gesamtwürdigung explizit damit auseinandergesetzt.

Rz. 4

b) Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2012 IX B 179/11, BFH/NV 2012, 1633; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 58). Danach haben diese alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erscheint. So stehen auch die Hinweispflichten des Gerichts aus § 76 Abs. 2 FGO mit der prozessualen Mitwirkung der Beteiligten in einer gewissen Wechselwirkung. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht rügen, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1633; vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580, und vom 1. Februar 2010 XI B 50/09, BFH/NV 2010, 921).

Rz. 5

Das FG hat dem Kläger mit der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich Gehör zu verschaffen. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt. Er ist seiner Prozessverantwortung nicht nachgekommen. Er hätte dort als Partei oder informatorisch das vortragen können und müssen, was er nun in seiner Beschwerdebegründung ausführt. Dabei hat das Gericht das Fernbleiben des Klägers von der mündlichen Verhandlung entgegen der Beschwerdebegründung keineswegs verursacht. Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen worden. Es steht im Ermessen des Gerichts, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 1 FGO zur Aufklärung des Sachverhalts anzuordnen; einen Anspruch darauf hat der Beteiligte nicht. Deshalb stellt es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das FG das persönliche Erscheinen des Klägers --wie auch der Beigeladenen-- nicht anordnet (BFH-Beschluss vom 20. August 2010 IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 FGO Rz 70, m.w.N.).

Rz. 6

Auch wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hat, entbindet das nicht von der prozessualen Mitverantwortung des Beteiligten, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, um sich hinreichend Gehör zu verschaffen. Dies gilt hier umso mehr, als sich dem Kläger nach Ergehen eines Gerichtsbescheides sowie nach eingehender schriftlicher Einlassung der Beigeladenen die Notwendigkeit erschließen musste, seine (abweichende) Sicht der Dinge nochmals darzustellen. Zutreffend führt das FG nach diesen Maßstäben aus, dass "der Kläger die mündliche Verhandlung nicht genutzt" habe, "dem FG die Sachverhalte selbst und in unmittelbarer Gegenüberstellung zum Vortrag der Beigeladenen darzulegen".

Rz. 7

2. Die Rechtssache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO); ebenso wenig ist das Recht fortzubilden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Mit seinen Formulierungen auf den Seiten 14 ff. der Beschwerdebegründung legt der Kläger im Kern keine konkreten Rechtsfragen dar, sondern wendet sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit allein ist eine Zulassung der Revision nicht zu erreichen. Denn ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist das FG in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer mindestens vertretbaren subjektiven Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelangt.

Rz. 8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

Rz. 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Einer Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes bedarf es mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht, da sich die Höhe des Streitwerts aus dem Klageantrag ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 I R 84/07, juris, und vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431).

 

Fundstellen

Haufe-Index 5144334

BFH/NV 2013, 1608

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