Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.05.2007 - I S 2/07 (NV) (veröffentlicht am 25.07.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge; Hinweispflicht des Gerichts

 

Leitsatz (NV)

1. Im Verfahren der Anhörungsrüge kann der Rügeführer nicht mit dem Vorbringen gehört werden, das Gericht habe eine sachlich unzutreffende Entscheidung getroffen.

2. Der BFH ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, vor Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben.

 

Normenkette

FGO §§ 133a, 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Die gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Rügeführerin (Klägerin) durch den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 I B 104/06 gerichtete Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt ihr an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen.

Die Klägerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, sie habe entgegen der Begründung des gerügten Senatsbeschlusses den Revisionszulassungsgrund der Divergenz des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ihrer Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt. Mit dem Vorbringen, das Gericht habe eine unzutreffende Sachentscheidung getroffen, kann der Rügeführer aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. April 2006 III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500; vom 31. Januar 2007 X S 21/06, juris). Es lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen, dass die aus Sicht der Klägerin unzutreffende Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat gerade auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht.

Auch mit der Rüge, der Senat habe es unterlassen, die Klägerin vor seiner Entscheidung auf die seiner Auffassung nach gegebene Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dargetan. Das Gericht ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 II S 13/06, BFH/NV 2007, 930; vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1776202

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]
    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]

      (1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren