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BFH Beschluss vom 15.02.2008 - II B 79/07 (NV) (veröffentlicht am 07.05.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Prüfungsanordnung nach § 2 ff SchwarzArbG

 

Leitsatz (NV)

Der Inhalt einer Prüfungsanordnung kann sich aus dem mit "Prüfungsverfügung" überschriebenen Schriftstück und dem Begleitschreiben ergeben. Beide Schriftstücke zusammen bilden dann den Verwaltungsakt, der auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist.

 

Normenkette

SchwarzArbG §§ 2, 23; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Beschluss vom 23.07.2007; Aktenzeichen 6 V 1953/07 AO)

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat unter der gleichen Adresse nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ein "Beerdigungsinstitut und Tischlereibetrieb" sowie eine "Verkaufsstelle für …" angemeldet. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übersandte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 16. Februar 2007 eine auf den 28. November 2006 datierte "Prüfungsverfügung" für eine gemäß den §§ 2 ff. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1842) durchzuführende Prüfung der Schreinerei. Diese Verfügung hatten Bedienstete des HZA bereits am 30. November 2006 der Ehefrau des Antragstellers in dessen …verkaufsraum aushändigen wollen. Die Ehefrau hatte damals die Annahme verweigert. Daraufhin hatten die Bediensteten des HZA ihre Absicht aufgegeben, sofort mit der Prüfung zu beginnen. In dem Begleitschreiben vom 16. Februar 2007 war klargestellt, dass sich die Prüfung auf das Beerdigungsinstitut mit Schreinerei und vorrangig auf die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 beziehen solle.

In der Zwischenzeit hatte das HZA den Antragsteller am 11. Dezember 2006 schon einmal angeschrieben und mitgeteilt, es beabsichtige am 28. Dezember 2006 eine Prüfung vorzunehmen (Beginn: 14.00 Uhr). Zu der Prüfung ist es nicht gekommen.

Der Antragsteller hat gegen die am "16. Februar 2007 zugesandte Prüfungsverfügung vom 28. November 2006" Einspruch eingelegt, zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt und die Begründung von der vorherigen Beantwortung bestimmter Fragen abhängig gemacht. Nachdem das HZA die Fragen seiner Ansicht nach ausreichend beantwortet hatte, wies es den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 13. April 2007 als unbegründet zurück.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf AdV an das Finanzgericht (FG), das den Antrag ebenfalls als unbegründet zurückwies. Im Rubrum seines zurückweisenden Beschlusses bezog es den Antrag auf die Prüfungsverfügung vom 28. November 2006 und in den Gründen auf die "mit Schreiben vom 16. Februar 2007 bekanntgegebene Prüfungsverfügung vom 28. November 2006". Es war der Ansicht, der so beschriebene Verwaltungsakt halte sich im Rahmen der in § 2 SchwarzArbG vorgesehenen Prüfungsaufgaben und sei weder unbestimmt noch ermessenswidrig. Ob gemäß § 22 SchwarzArbG, der eine sinngemäße Anwendung der Abgabenordnung (AO) vorschreibe, soweit das SchwarzArbG nichts anderes bestimme, eine Prüfungsverfügung wegen der Vorschrift des § 196 AO überhaupt schriftlich zu erteilen sei, könne auf sich beruhen, da ein derartiges Erfordernis im Streitfall erfüllt wäre.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es sei bereits zweifelhaft, ob die "streitgegenständliche Prüfungsverfügung vom 28. November 2006" ein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Sie entfalte keine unmittelbare Wirkung nach außen. Es fehle sowohl an der Angabe eines konkreten Inhaltsadressaten als auch an einem konkreten Regelungsgehalt. Das Schreiben vom 16. Februar 2007 stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar. Eigentliche Prüfungsverfügung sei vielmehr das Schreiben vom 11. Dezember 2006 mit der Angabe des Prüfungstermins.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht den Finanzrechtsweg als eröffnet angesehen (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 23 SchwarzArbG) und ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsverfügung verneint.

Die streitgegenständliche Prüfungsverfügung --und damit derjenige Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht-- setzt sich zusammen aus dem Schreiben vom 16. Februar 2007 sowie dem ihm beigefügten mit "Prüfungsverfügung" überschriebenen und auf den 28. November 2006 datierten Schriftstück. Beide Schriftstücke sind --zu einer Einheit verbunden-- dem Antragsteller gegenüber mit Bewirkung der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt gemacht (§§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 1 AO). Der so umschriebene streitgegenständliche Verwaltungsakt deckt sich mit dem, was das FG seiner Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen hat. Auch das FG hat das Begleitschreiben vom 16. Februar 2007 in seine Prüfung einbezogen, indem es auf seine klarstellende Funktion hingewiesen hat. Dieser Verwaltungsakt lässt bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen.

Die vom Antragsteller vermissten Angaben in der als "Prüfungsverfügung" bezeichneten Anlage befinden sich in dem Begleitschreiben vom 16. Februar 2007. Es enthält die Angabe des Inhaltsadressaten sowie die Klarstellung, dass sich die Prüfung auf die Schreinerei mit Bestattungsinstitut und vorrangig auf die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 beziehen soll.

Ob es dem als Anlage beigefügten und als "Prüfungsverfügung" bezeichneten Schriftstück für sich allein an der Angabe des Inhaltsadressaten gefehlt hätte, obwohl der Arbeitgeber mit Name und Adresse angegeben ist, kann somit ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Angabe "Schreinerei" entsprechend der Gewerbeanmeldung das Bestattungsinstitut eingeschlossen hätte.

Gleichermaßen ohne Bedeutung für den Streitfall ist die Frage, ob die Anordnung einer Prüfung i.S. der §§ 2 ff. SchwarzArbG überhaupt schriftlich ergehen musste. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die gleichwohl gewählte Schriftform nicht rechtswidrig, sondern allenfalls unzweckmäßig. Das HZA hat jedenfalls eine schriftliche Prüfungsanordnung erlassen wollen (und auch erlassen), so dass sich die weitere Frage einer möglicherweise vorausgegangenen mündlichen Anordnung nicht stellt.

Das zwischenzeitlich --d.h. zwischen dem Erscheinen der Bediensteten des HZA im Geschäftsraum des Antragstellers am 30. November 2006 und der Übersendung der streitgegenständlichen Schriftstücke im Februar 2007-- übersandte Schreiben vom 11. Dezember 2006 hat sich dadurch erledigt, dass der darin vorgesehene Prüfungstermin verstrichen ist. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt stellt auch keine auf das Schreiben vom 11. Dezember 2006 zu beziehende nur wiederholende Verfügung dar. Mit ihm soll nicht lediglich diese bereits im Dezember 2006 getroffene Regelung wiederholt werden (vgl. dazu Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 118 Rz 15); das HZA hat vielmehr eine neue Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, wie sich daraus ergibt, dass es einerseits den voraussichtlichen Prüfungszeitraum benennt und andererseits auf die Angabe eines neuen Prüfungstermins verzichtet hat.

Bei summarischer Prüfung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das HZA mit der Prüfungsverfügung gegen das Willkürverbot verstoßen hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1985496

BFH/NV 2008, 1102

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