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BFH Beschluss vom 14.01.2000 - VI B 13/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge 1992

 

Leitsatz (NV)

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Veranlagungszeitraum 1992 zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Bei einem Grenzsteuersatz von 19 v.H. ergibt die nach § 53 Sätze 3 und 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung (BStBl I, 2000, 4) vorzunehmende Umrechnung des Kindergeldanspruchs für ein Kind in einen zusätzlichen Kinderfreibetrag in Höhe von ca. 4 421 DM auch keine nachträgliche Divergenz zu den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, § 53; FGO § 115 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268 und 273, BStBl II 1999, 174, 193 und 194) und deren Umsetzung durch § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) geklärt. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328).

2. Es besteht auch keine (nachträgliche) Divergenz zu den genannten Entscheidungen.

Nach § 53 Satz 1 EStG ist für 1992 ein Betrag von 5 676 DM als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen.

Im angegriffenen Bescheid wurde ―entsprechend der früheren Gesetzeslage― für das Kind der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 4 104 DM gewährt. Das den Klägern zustehende Kindergeld von 840 DM ist jedoch in einen (zusätzlichen) Freibetrag umzurechnen (§ 53 Sätze 3 und 4 EStG). Bei einem zu versteuernden Einkommen der Kläger von 13 494 DM beträgt deren Grenzsteuersatz rd. 19 v.H. und der (zusätzliche) Freibetrag demzufolge rd. 4 421 DM.

Die Summe des bisherigen Kinderfreibetrags von 4 104 DM und des (zusätzlichen) Freibetrags von 4 421 DM beträgt 8 525 DM. Dieser Betrag überschreitet den nach § 53 Satz 1 EStG steuerfrei zu belassenden Betrag von 5 676 DM. Eine Änderung der Einkommensteuer der Kläger scheidet demnach nach § 53 Satz 6 EStG aus.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 835

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