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BFH Beschluss vom 14.01.1987 - II B 102/86

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Leitsatz (amtlich)

Ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unabweisbar, um den Antragsteller vor unerträglichen irreparablen Folgen zu schützen, so kann sie nur bei gleichzeitiger Anordnung einer Sicherheitsleistung erfolgen, es sei denn, der Antragsteller hätte glaubhaft gemacht, auch die Beibringung einer Sicherheitsleistung sei ohne unerträgliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile nicht möglich.

 

Orientierungssatz

Ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO bereits für die Regelung eines bloß vorläufigen Zustandes hinsichtlich des Anordnungsanspruchs erforderlich, daß sie zur Verhinderung gravierender Nachteile für den Steuerpflichtigen nötig ist, so ist eine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung allenfalls dann möglich und zulässig, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrags entstünden, sich als besonders gravierend und nicht wieder gutzumachend darstellten (vgl. BFH-Beschluß vom 16.1.1974 II B 59/73).

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 2; EGAO 1977 Art. 97 § 7 Abs. 2; GrEStG 1983 § 22 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) veräußerte mit Kaufvertrag vom 23.November 1981 die Grundstücke A und B zum Kaufpreis von 3 500 000 DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR). Zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Urkunde am 26.November 1981 übersandt. Im November 1982 wurde dem FA mitgeteilt, der Grundstückskaufvertrag sei aufgehoben worden; der Notar überprüfe die Angelegenheit und werde eine Abschrift des Aufhebungsvertrages übersenden. Auf eine Anfrage des FA antwortete der Notar nicht. Nachdem schließlich aus Anlaß einer Anfrage der Antragstellerin nach der Unbedenklichkeitsbescheinigung das FA erfahren hatte, daß eine Vertragsaufhebung nicht durchgeführt worden war, setzte das FA durch Bescheid vom 8.Februar 1984 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 245 000 DM gegen die GbR fest. Der hiergegen erhobene Einspruch der GbR wurde am 19.Juli 1984 zurückgenommen. Die zunächst bis 31.August 1984 gestundete Grunderwerbsteuer bezahlte die GbR nicht.

Durch Bescheid vom 13.März 1985 zog das FA die Antragstellerin als Veräußerin gemäß § 13 Nr.1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur Grunderwerbsteuer heran. Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides und die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Durch Bescheid vom 10.Mai 1985 setzte das FA die Vollziehung des Steuerbescheides bis zur Entscheidung über den Einspruch aus. Das FA erklärte seine Bereitschaft, die Unbedenklichkeitsbescheinigung gegen die zunächst angebotene Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erteilen. Die Antragstellerin beantragte mit dem Hinweis, die Sicherheitsleistung sei nur hilfsweise angeboten worden, jedoch die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne Sicherheitsleistung.

Mit Bescheid vom 6.Januar 1986 lehnte das FA die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne Sicherheitsleistung ab; die Antragstellerin sei in der Lage, Sicherheit zu leisten.

Den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid hat das FA zwischenzeitlich, am 15.August 1986, als unbegründet zurückgewiesen und am 14.Oktober 1986 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung hat die Oberfinanzdirektion (OFD) zwischenzeitlich am 5.November 1986 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die beim FG anhängige Klage.

Am 19.Februar 1986 begehrte die Antragstellerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei Gericht. Sie machte geltend, der Grundstückskaufpreis sei von der GbR bezahlt worden; die Erwerber hätten das Grundstück erheblich belastet. Die aufgenommenen Kredite "in enormer Höhe" seien 1982, unter Umständen noch 1983, an die GbR ausbezahlt worden. Durch die verzögerliche Erhebung der Grunderwerbsteuer bei der Erwerberin sei es ihr nun nicht mehr möglich, ihrerseits die Grunderwerbsteuer, für die sie angesichts der langen Untätigkeit des FA zu Unrecht in Anspruch genommen werde, gegenüber der Erwerberin selbst sicherzustellen und die Zustimmung zur Belastung des Grundbesitzes zu verweigern.

Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, weil die Vollziehung des Steuerbescheides bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt worden sei und diese Aussetzung einer Stundung im Sinne des § 22 Abs.2 Satz 2 GrEStG 1983 gleichstehe. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes trug sie vor, sie sei Anfang 1984 als noch eingetragene Eigentümerin in Anspruch genommen worden, und, obwohl sie weder unmittelbare Besitzerin noch nutzungsberechtigt sei, hafte sie für sämtliche Lasten des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnungen (Hausgeld).

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, zwar dürften die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch vorliegen, weil die Vollziehung der Grunderwerbsteuer ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt gewesen sei und auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Art.97 § 7 Abs.2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977-- (entspricht § 22 Abs.2 GrEStG 1983) ein Rechtsanspruch bestehe, wenn die Steuer gestundet ist. Dies gelte nach der Rechtsprechung (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31.Juli 1985 II R 76/83, BFHE 144, 279, BStBl II 1985, 698 --Leitsatz--) auch bei der Aussetzung der Vollziehung.

Die Antragstellerin habe jedoch den Anordnungsgrund nicht in dem erforderlichen Umfang dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, ein Anordnungsgrund liege bereits dann vor, wenn das FA bezüglich des Anordnungsanspruchs über Gebühr lange untätig bleibe. Im übrigen drohten ihr zwischenzeitlich weitere wesentliche Nachteile: Sie sei mit Bescheiden vom 30.April 1986, 5.Mai 1986 und 12.Mai 1986 von der Stadt auf Zahlung von Grundsteuer für die umstrittenen Grundstücke rückwirkend für die Jahre ab 1983 in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden.

Bei ihren Geschäfts- und Vertragspartnern mache sich angesichts der ständigen Veröffentlichungen über eingeleitete Vollstreckungsverfahren zunehmend Skepsis bezüglich ihrer eigenen Liquidität breit.

Schließlich drohe, wenn die Verwalter bzw. Zwangsverwalter die Abrechnungen der vergangenen Jahre vorlegten, die Inanspruchnahme als Eigentümerin für die Zahlung des sog. Hausgeldes, dessen Höhe nicht vorhergesagt werden, aber über 100 000 DM betragen könne.

Die Antragstellerin beantragt daher, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung dem FA aufzugeben, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne Sicherheitsleistung zu erteilen.

Das FA beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das FG hat den Antrag auf einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die Voraussetzungen des § 114 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragstellerin eine Regelungsanordnung im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO begehrt.

Erforderlich für eine einstweilige Anordnung ist, daß neben den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen die besonderen Voraussetzungen des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, dargelegt und glaubhaft gemacht sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233; vom 21.Dezember 1983 I B 81/82, BFHE 139, 501, BStBl II 1984, 206; vom 12.April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).

Anordnungsanspruch ist die Rechtsposition des Antragstellers in bezug auf das streitige Steuerverhältnis (z.B. Beschluß in BFHE 139, 501, BStBl II 1984, 206). Im Streitfall hat das FG zu Recht erkannt, daß die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung besteht nach Art.97 § 7 Abs.2 EGAO 1977 (jetzt § 22 Abs.2 GrEStG 1983) ein Rechtsanspruch, wenn die Steuer gestundet ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß in BFHE 144, 279, BStBl II 1985, 698 --Leitsatz--) steht die Aussetzung der Vollziehung des Steueranspruchs einer Stundung gleich, weil sie die Fälligkeit in gleicher Weise hinausschiebt wie die Stundung. Hatte die Antragstellerin danach einen Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, weil die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt war, so entfällt dieser Anspruch nicht nachträglich deshalb, weil die Frist für die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen und eine weitere Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt worden ist.

Unerheblich ist jedenfalls im Streitfall, daß die Steuer gegenüber der Erwerberin, der GbR, bestandskräftig festgesetzt ist, denn auch ihr war die Steuer zunächst gestundet gewesen. Auch sie hatte daher einen Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, der nicht dadurch wegfiel, daß die Stundung zwischenzeitlich abgelaufen und weder die Steuer neu gestundet noch ausgesetzt worden ist.

Der Senat kann deshalb offenlassen, ob ein Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung auch dann besteht, wenn die gegenüber mehreren Vertragsbeteiligten festgesetzte Grunderwerbsteuer nur für einen der in Anspruch genommenen Steuerschuldner gestundet oder ausgesetzt worden ist.

2. Neben dem Anordnungsanspruch ist für die im Streitfall begehrte Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs.1 Satz 2 FGO erforderlich, daß die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei wird der Anordnungsgrund selbst dann nicht durch das Maß der Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruchs mitbestimmt, wenn --wie im Streitfall-- der Anordnungsanspruch bei einer den Besonderheiten des vorläufigen Verfahrens entsprechenden Prüfung sich als offensichtlich begründet, d.h. materiell- rechtlich offensichtlich richtig erweist (Beschlüsse in BFHE 139, 501, BStBl II 1984, 206; BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492). "Andere Gründe" im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO sind nur solche, die ähnlich gewichtig und bedeutsam sind wie die ausdrücklich genannten Gründe (z.B. Beschluß in BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236).

Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung, das FA zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne Sicherheitsleistung zu verpflichten, entspricht dem Begehren, das sie im Klageverfahren auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung verfolgt. Würde dem Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben, so würde die nachfolgende Klage auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gegenstandslos und das Interesse der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren einseitig und endgültig vorweg befriedigt. Ist gemäß § 114 Abs.1 Satz 2 FGO bereits für die Regelung eines bloß vorläufigen Zustandes hinsichtlich des Anordnungsanspruchs erforderlich, daß sie zur Verhinderung gravierender Nachteile für den Steuerpflichtigen nötig ist, so ist eine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung allenfalls dann möglich und zulässig, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrages entstünden, sich als besonders gravierend und nicht wieder gutzumachend darstellten (vgl. zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch einstweilige Anordnung BFH-Beschluß vom 16.Januar 1974 II B 59/73, BFHE 111, 228, BStBl II 1974, 221).

Eine das Hauptsachebegehren für einen Beteiligten einseitig vorwegnehmende endgültige Regelung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn eine andere als die begehrte Regelung nicht denkbar und/oder bei Abwägung der Belange der Öffentlichkeit und der privaten Interessen des Antragstellers unabweisbar ist, um Letzteren vor unerträglichen irreparablen Folgen zu schützen.

Zweck des Erfordernisses der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Sicherung des Steueranspruchs. Ist im Einzelfall zur Vermeidung von irreparablen Folgen für den Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache --Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung-- erforderlich, so gebietet die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners die Anordnung einer Sicherheitsleistung für den Steueranspruch. Die Anordnung der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne Sicherheitsleistung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes käme allenfalls dann in Betracht, wenn auch die Gestellung einer Sicherheitsleistung für die Antragstellerin nicht möglich wäre, ohne daß ihr dadurch unerträgliche, nicht wieder gutzumachende Folgen entstünden.

Im Streitfall kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Nachteile die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung selbst unabweisbar machten, denn das FA hatte von Anfang an die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Grunderwerbsteuer angeboten. Ein Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung bestand daher insoweit nicht. Gründe dafür, daß der Antragstellerin auch die Beibringung einer Sicherheitsleistung ohne wesentliche nicht wieder gutzumachende Nachteile nicht möglich ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61988

BStBl II 1987, 269

BFHE 148, 440

BFHE 1987, 440

BB 1987, 604

BB 1987, 604-605 (ST)

DB 1987, 923-923 (ST)

DStR 1987, 332-333 (ST)

HFR 1987, 255-255 (ST)

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