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BFH Beschluss vom 14.01.1975 - VII B 10/74

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Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 60 Abs. 1 FGO die Möglichkeit der Beiladung eines anderen zu einem schwebenden Rechtsstreit gegenüber § 65 Abs. 1 VwGO und § 75 Abs. 1 SGG insofern enger zu regeln, als das rechtliche Interesse des anderen nach einer bestimmten Kategorie von Gesetzen, nämlich "nach den Steuergesetzen" gegeben sein muß, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 3; FGO § 60 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 17.09.1974; Aktenzeichen 195/73)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.07.1975; Aktenzeichen 2 BvR 358/75)

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erteilte der Firma B den Auftrag, eine Ware einzuführen. Nach der Einfuhr wurde diese der Firma B als Zollgut überlassen. Der Beklagte (HZA) nahm die Firma B nach § 8 Abs. 3 ZG als Haftungsschuldnerin für die Eingangsabgaben in Anspruch, weil nach seiner Überzeugung das Zollgut später im Sinne des § 57 ZG erstmals der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und dadurch nach dieser Vorschrift eine Zollschuld entstanden war. Einen Steuerbescheid, mit dem es den Antragsteller als Schuldner der Eingangsabgaben in Anspruch genommen hatte, nahm das HZA wieder zurück. Gegen den ihr erteilten Steuerhaftungsbescheid erhob die Firma B nach erfolglosem Einspruch Klage beim FG gegen das HZA. Zwischen ihr und dem Antragsteller schwebt ein Zivilrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht.

Der Antragsteller bat das FG im August 1972, ihn zum Verfahren über die Klage der Firma B nach § 60 FGO beizuladen. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluß vom 17. September 1973 mit folgender Begründung ab: Der Antragsteller habe keine Umstände vorgetragen, nach denen er bei Einfuhren der Firma B neben dieser nach den Zollgesetzen für die Eingangsabgaben hafte. Die Tatsache, daß die Firma B für den Antragsteller Waren eingeführt habe, für die dieser zivilrechtlich den darauf entfallenden Zoll zu zahlen habe, berühre keine rechtlichen Interessen des Antragstellers nach den Steuergesetzen am Ausgang des Verfahrens. Wenn die Firma B Eingangsabgaben anerkennen sollte, die für die Einfuhren nicht geschuldet würden, obwohl der Antragsteller sie darauf hingewiesen habe, so hafte der Antragsteller zivilrechtlich nicht für diese Abgaben. Ein Anlaß, ihn an einem bei dem Gericht anhängigen Verfahren der Firma B zu beteiligen, bestehe deshalb nicht.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend:

1. § 60 FGO mache im Gegensatz zu vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen, insbesondere der VwGO, die Beiladung zu einem Rechtsstreit zusätzlich davon abhängig, daß sich das rechtliche Interesse aus den Steuergesetzen ergeben müsse. Die Vorschrift verstoße insoweit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da ein einleuchtender Grund für diese Sonderregelung nicht erkennbar sei und das finanzgerichtliche Verfahren keine sie rechtfertigende Besonderheiten aufweise.

2. Das FG habe den Begriff "rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen" verkannt. Dieser Begriff erfasse jede Beeinträchtigung der Rechtslage. Eine Beiladung komme daher insbesondere dann schon in Betracht, wenn die Entscheidung die Durchsetzung eines steuerlichen Anspruchs in irgendeiner Form erschwere oder erleichtere. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner Beiladung zum Verfahren über die Klage der Firma B gegen das HZA und anhängigen Prozessen, die er, der Antragsteller, gegen das HZA führe. Die Frage, ob die Firma B die Eingangsabgaben schulde oder nicht, lasse sich von seiner Verpflichtung, für die Abgabenschuld einzustehen, nicht trennen. Er sei wegen dieser Abgabenschuld zunächst tatsächlich in Anspruch genommen worden. Wenn ihm der gezahlte Betrag wieder erstattet worden sei, so habe das auf einer Rechtsauffassung der OFD beruht, die diese jederzeit wieder ändern könne, insbesondere aus Gesichtspunkten, die sich aus dem Rechtsstreit der Firma B ergeben könnten. Schließlich gehe aus der Stellungnahme der Firma B hervor, daß auch diese die Beiladung des Antragstellers ausdrücklich wünsche.

Die Firma B erklärt, sie mache sich den Sachvortrag des Antragstellers zu eigen und bitte, nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Das HZA beharrt auf seinem Standpunkt und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das FG zu einem bei ihm schwebenden Verfahren andere beiladen, "deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden". Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 241 Abs. 2 AO a. F., der für alle nach damaligem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren in Steuersachen die Möglichkeit eröffnete, als Beteiligten beizuziehen, "wessen Interesse nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird". Da die FGO das Rechtsschutzsystem in Steuersachen nach dem Vorbild der Verwaltungsgerichtsordnung neu gestaltet hat, hätte es nahegelegen, daß der Gesetzgeber die Beiladung zum gerichtlichen Verfahren nicht auf der Grundlage des § 241 AO a. F., sondern übereinstimmend mit § 65 Abs. 1 VwGO regelte. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht andere beiladen, "deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden". Es fehlt hier eine Einschränkung dahin, daß sich das rechtliche Interesse des Dritten aus dem durch den Rechtsstreit betroffenen Bereich spezieller Gesetze ergeben müsse. Dieser Unterschied zwischen § 60 Abs. 1 FGO und § 65 Abs. 1 VwGO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar. Aus Art. 3 GG ergibt sich zwar auch für den Gesetzgeber, daß wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, unter allen Umständen Gleiches auch gleichzubehandeln (Urteil des BVerfG vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14 [52]). Bei der in der Regel ihm selbst obliegenden Entscheidung der Frage, welche Lebensverhältnisse wesentlich gleich oder wesentlich ungleich sind, hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, der erst dort endet, wo ein einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (Entscheidungen des BVerfG vom 16. Juni 1959 2 BvL 10/59, BVerfGE 9, 334 [337], und vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58 [68]). Der Gleichheitssatz erlaubt jede Differenzierung, für die sich sachlich vertretbare Gründe anführen lassen (Urteil des BVerfG vom 24. Juli 1962 2 BvL 15, 16/61, BVerfGE 14, 221 [240]).

Für die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 60 Abs. 1 FGO die Möglichkeit der Beiladung eines anderen zu einem schwebenden Rechtsstreit im Verhältnis zu § 65 Abs. 1 VwGO und auch zu § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes insofern enger zu regeln, als das rechtliche Interesse des anderen nach einer bestimmten Kategorie von Gesetzen, nämlich "nach den Steuergesetzen", gegeben sein muß, bietet sich als einleuchtender Grund der Umstand, daß in Finanzrechtsstreitigkeiten das Steuergeheimnis (§ 22 AO) zu wahren ist und deshalb der Kreis der Verfahrensbeteiligten möglichst klein gehalten werden sollte. Zwar umfaßt die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte auch gewisse Steuerstreitigkeiten, so daß dort auch insofern die Vorschriften über das Steuergeheimnis eine Rolle spielen. Es handelt sich aber bei den Steuerstreitigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nur um ein Randgebiet dieser Gerichtsbarkeit, nicht wie bei der Finanzgerichtsbarkeit um ihren Kernbereich, auf den naturgemäß die Verfahrensvorschriften zugeschnitten sind.

Das FG hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß durch die Entscheidung in dem Rechtsstreit zwischen der Firma B und dem HZA rechtliche Interessen des Antragstellers nach den Steuergesetzen nicht berührt werden. Der vom Antragsteller der Firma B erteilte Auftrag, die Ware einzuführen, konnte für den Antragsteller nur zivilrechtliche Interessen auslösen, weil er sich steuerrechtlich nicht ausgewirkt hat. Der Antragsteller ist zwar vom HZA zunächst als Schuldner der Eingangsabgaben angesehen und durch einen Steuerbescheid als solcher in Anspruch genommen worden. Das HZA hat aber diese Maßnahme rückgängig gemacht und nicht die Absicht zu erkennen gegeben, sie zu wiederholen. Aus der theoretischen Möglichkeit einer erneuten Inanspruchnahme allein ergibt sich für den Antragsteller noch kein rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen.

Die von der Firma B wegen des ihr erteilten Haftungsbescheides gegen das HZA erhobene Klage kann entgegen der Auffassung des Antragstellers dessen Rechtslage nicht beeinträchtigen, weil die Rechtskraft der Entscheidung über die Klage nur die Firma B und das HZA, nicht aber den Antragsteller bindet (vgl. § 110 Abs. 1 FGO). Durch sie wird deshalb nicht die Durchsetzung eines steuerlichen Anspruchs im Verhältnis zum Antragsteller erschwert oder erleichtert. Ansprüche, die die Firma B aus dem Auftragverhältnis gegenüber dem Antragsteller verfolgen sollte, können nicht steuerlicher, sondern nur zivilrechtlicher Natur sein, auch wenn sie auf den Ersatz von Aufwendungen gerichtet sind, die der Firma B durch den Haftungsbescheid entstanden sind.

Soweit der Antragsteller selbst Verfahren gegen das HZA betreibt, können sie nicht den ursprünglich gegen ihn erlassenen Steuerbescheid zum Gegenstand haben, da das HZA diesen zurückgenommen hat. Deshalb kann zwischen diesen Verfahren und dem Rechtsstreit der Firma B gegen das HZA kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

Die Firma B hat durch ihre Erklärung zur Beschwerde des Antragstellers nur die Bitte um Entscheidung nach Sach- und Rechtslage geäußert, nicht aber den ausdrücklichen Wunsch nach Beiladung des Antragstellers. Im übrigen wäre ein solcher Wunsch für die Entscheidung über die Beschwerde nicht maßgeblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71095

BStBl II 1975, 388

BFHE 115, 5

BFHE 1975, 5

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