Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.01.1975 - VII B 10/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 60 Abs. 1 FGO die Möglichkeit der Beiladung eines anderen zu einem schwebenden Rechtsstreit gegenüber § 65 Abs. 1 VwGO und § 75 Abs. 1 SGG insofern enger zu regeln, als das rechtliche Interesse des anderen nach einer bestimmten Kategorie von Gesetzen, nämlich "nach den Steuergesetzen" gegeben sein muß, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 3; FGO § 60 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 17.09.1974; Aktenzeichen 195/73)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.07.1975; Aktenzeichen 2 BvR 358/75)

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erteilte der Firma B den Auftrag, eine Ware einzuführen. Nach der Einfuhr wurde diese der Firma B als Zollgut überlassen. Der Beklagte (HZA) nahm die Firma B nach § 8 Abs. 3 ZG als Haftungsschuldnerin für die Eingangsabgaben in Anspruch, weil nach seiner Überzeugung das Zollgut später im Sinne des § 57 ZG erstmals der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und dadurch nach dieser Vorschrift eine Zollschuld entstanden war. Einen Steuerbescheid, mit dem es den Antragsteller als Schuldner der Eingangsabgaben in Anspruch genommen hatte, nahm das HZA wieder zurück. Gegen den ihr erteilten Steuerhaftungsbescheid erhob die Firma B nach erfolglosem Einspruch Klage beim FG gegen das HZA. Zwischen ihr und dem Antragsteller schwebt ein Zivilrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht.

Der Antragsteller bat das FG im August 1972, ihn zum Verfahren über die Klage der Firma B nach § 60 FGO beizuladen. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluß vom 17. September 1973 mit folgender Begründung ab: Der Antragsteller habe keine Umstände vorgetragen, nach denen er bei Einfuhren der Firma B neben dieser nach den Zollgesetzen für die Eingangsabgaben hafte. Die Tatsache, daß die Firma B für den Antragsteller Waren eingeführt habe, für die dieser zivilrechtlich den darauf entfallenden Zoll zu zahlen habe, berühre keine rechtlichen Interessen des Antragstellers nach den Steuergesetzen am Ausgang des Verfahrens. Wenn die Firma B Eingangsabgaben anerkennen sollte, die für die Einfuhren nicht geschuldet würden, obwohl der Antragsteller sie darauf hingewiesen habe, so hafte der Antragsteller zivilrechtlich nicht für diese Abgaben. Ein Anlaß, ihn an einem bei dem Gericht anhängigen Verfahren der Firma B zu beteiligen, bestehe deshalb nicht.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend:

1. § 60 FGO mache im Gegensatz zu vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen, insbesondere der VwGO, die Beiladung zu einem Rechtsstreit zusätzlich davon abhängig, daß sich das rechtliche Interesse aus den Steuergesetzen ergeben müsse. Die Vorschrift verstoße insoweit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da ein einleuchtender Grund für diese Sonderregelung nicht erkennbar sei und das finanzgerichtliche Verfahren keine sie rechtfertigende Besonderheiten aufweise.

2. Das FG habe den Begriff "rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen" verkannt. Dieser Begriff erfasse jede Beeinträchtigung der Rechtslage. Eine Beiladung komme daher insbesondere dann schon in Betracht, wenn die Entscheidung die Durchsetzung eines steuerlichen Anspruchs in irgendeiner Form erschwere oder erleichtere. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner Beiladung zum Verfahren über die Klage der Firma B gegen das HZA und anhängigen Prozessen, die er, der Antragsteller, gegen das HZA führe. Die Frage, ob die Firma B die Eingangsabgaben schulde oder nicht, lasse sich von seiner Verpflichtung, für die Abgabenschuld einzustehen, nicht trennen. Er sei wegen dieser Abgabenschuld zunächst tatsächlich in Anspruch genommen worden. Wenn ihm der gezahlte Betrag wieder erstattet worden sei, so habe das auf einer Rechtsauffassung der OFD beruht, die diese jederzeit wieder ändern könne, insbesondere aus Gesichtspunkten, die sich aus dem Rechtsstreit der Firma B ergeben könnten. Schließlich gehe aus der Stellungnahme der Firma B hervor, daß auch diese die Beiladung des Antragstellers ausdrücklich wünsche.

Die Firma B erklärt, sie mache sich den Sachvortrag des Antragstellers zu eigen und bitte, nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Das HZA beharrt auf seinem Standpunkt und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das FG zu einem bei ihm schwebenden Verfahren andere beiladen, "deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden". Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 241 Abs. 2 AO a. F., der für alle nach damaligem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren in Steuersachen die Möglichkeit eröffnete, als Beteiligten beizuziehen, "wessen Interesse nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird". Da die FGO das Rechtsschutzsystem in Steuersachen nach dem Vorbild der Verwaltungsgerichtsordnung neu gestaltet hat, hätte es nahegelegen, daß der Gesetzgeber die Beiladung zum gerichtlichen Verfahren nicht auf der Grundlage des § 241 AO a. F., sondern übereinstimmend mit § 65 Abs. 1 VwGO regelte. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht andere beiladen, "deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden". Es fehlt hier eine Einschränkung dahin, daß sich das rechtliche Interesse des Dritten aus dem durch den Rechtsstreit betroffenen Bereich spezieller Gesetze ergeben müsse. Dieser Unterschied zwischen § 60 Abs. 1 FGO und § 65 Abs. 1 VwGO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar. Aus Art. 3 GG ergibt sich zwar auch für den Gesetzgeber, daß wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, unter allen Umständen Gleiches auch gleichzubehandeln (Urteil des BVerfG vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14 [52]). Bei der in der Regel ihm selbst obliegenden Entscheidung der Frage, welche Lebensverhältnisse wesentlich gleich oder wesentlich ungleich sind, hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, der erst dort endet, wo ein einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (Entscheidungen des BVerfG vom 16. Juni 1959 2 BvL 10/59, BVerfGE 9, 334 [337], und vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58 [68]). Der Gleichheitssatz erlaubt jede Differenzierung, für die sich sachlich vertretbare Gründe anführen lassen (Urteil des BVerfG vom 24. Juli 1962 2 BvL 15, 16/61, BVerfGE 14, 221 [240]).

Für die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 60 Abs. 1 FGO die Möglichkeit der Beiladung eines anderen zu einem schwebenden Rechtsstreit im Verhältnis zu § 65 Abs. 1 VwGO und auch zu § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes insofern enger zu regeln, als das rechtliche Interesse des anderen nach einer bestimmten Kategorie von Gesetzen, nämlich "nach den Steuergesetzen", gegeben sein muß, bietet sich als einleuchtender Grund der Umstand, daß in Finanzrechtsstreitigkeiten das Steuergeheimnis (§ 22 AO) zu wahren ist und deshalb der Kreis der Verfahrensbeteiligten möglichst klein gehalten werden sollte. Zwar umfaßt die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte auch gewisse Steuerstreitigkeiten, so daß dort auch insofern die Vorschriften über das Steuergeheimnis eine Rolle spielen. Es handelt sich aber bei den Steuerstreitigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nur um ein Randgebiet dieser Gerichtsbarkeit, nicht wie bei der Finanzgerichtsbarkeit um ihren Kernbereich, auf den naturgemäß die Verfahrensvorschriften zugeschnitten sind.

Das FG hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß durch die Entscheidung in dem Rechtsstreit zwischen der Firma B und dem HZA rechtliche Interessen des Antragstellers nach den Steuergesetzen nicht berührt werden. Der vom Antragsteller der Firma B erteilte Auftrag, die Ware einzuführen, konnte für den Antragsteller nur zivilrechtliche Interessen auslösen, weil er sich steuerrechtlich nicht ausgewirkt hat. Der Antragsteller ist zwar vom HZA zunächst als Schuldner der Eingangsabgaben angesehen und durch einen Steuerbescheid als solcher in Anspruch genommen worden. Das HZA hat aber diese Maßnahme rückgängig gemacht und nicht die Absicht zu erkennen gegeben, sie zu wiederholen. Aus der theoretischen Möglichkeit einer erneuten Inanspruchnahme allein ergibt sich für den Antragsteller noch kein rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen.

Die von der Firma B wegen des ihr erteilten Haftungsbescheides gegen das HZA erhobene Klage kann entgegen der Auffassung des Antragstellers dessen Rechtslage nicht beeinträchtigen, weil die Rechtskraft der Entscheidung über die Klage nur die Firma B und das HZA, nicht aber den Antragsteller bindet (vgl. § 110 Abs. 1 FGO). Durch sie wird deshalb nicht die Durchsetzung eines steuerlichen Anspruchs im Verhältnis zum Antragsteller erschwert oder erleichtert. Ansprüche, die die Firma B aus dem Auftragverhältnis gegenüber dem Antragsteller verfolgen sollte, können nicht steuerlicher, sondern nur zivilrechtlicher Natur sein, auch wenn sie auf den Ersatz von Aufwendungen gerichtet sind, die der Firma B durch den Haftungsbescheid entstanden sind.

Soweit der Antragsteller selbst Verfahren gegen das HZA betreibt, können sie nicht den ursprünglich gegen ihn erlassenen Steuerbescheid zum Gegenstand haben, da das HZA diesen zurückgenommen hat. Deshalb kann zwischen diesen Verfahren und dem Rechtsstreit der Firma B gegen das HZA kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

Die Firma B hat durch ihre Erklärung zur Beschwerde des Antragstellers nur die Bitte um Entscheidung nach Sach- und Rechtslage geäußert, nicht aber den ausdrücklichen Wunsch nach Beiladung des Antragstellers. Im übrigen wäre ein solcher Wunsch für die Entscheidung über die Beschwerde nicht maßgeblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71095

BStBl II 1975, 388

BFHE 115, 5

BFHE 1975, 5

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren