Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.11.1991 - I B 72/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländische Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland als Organträgerdeutsche Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland als Organträger

 

Leitsatz (amtlich)

Verlegt eine US-Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung in die Bundesrepublik und schließt sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, so ist weder § 14 KStG 1984 noch § 18 KStG 1984 anzuwenden.

 

Orientierungssatz

Eine deutsche Kapitalgesellschaft scheidet aus dem Kreis der gesetzlich zugelassenen Organträger aus, wenn sie nur ihren Sitz oder nur ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt.

 

Normenkette

FGO § 69; KStG 1984 §§ 1, 3, 14 Nr. 3, § 18

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine inländische GmbH, deren Geschäftsanteile zu 99,5 v.H. von der inländischen B-GmbH und zu 0,5 v.H. von der A-Inc, einer mit Sitz im US-Staat Delaware gegründeten amerikanischen Kapitalgesellschaft, gehalten werden. Seit April 1989 hält die A-Inc 99,5 v.H. der Geschäftsanteile an der B-GmbH.

Am 11.August 1989 schloß die Antragstellerin mit der A-Inc einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die Zeit ab dem 1.Januar 1990 bis zum 31.Dezember 1994. Der Vertrag wurde in das für die Antragstellerin geführte Handelsregister eingetragen.

Am 21.Januar 1991 erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Antragstellerin einen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für die Zeit ab dem 10.März 1991. Darin ging das FA von einem Jahreseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 129 Mio DM und einem Steuersatz von 50 v.H. aus. Der Einspruch der Antragstellerin führte zum Erlaß eines geänderten Vorauszahlungsbescheides vom 13.Februar 1991, dem wiederum ein Jahreseinkommen in Höhe von 129 Mio DM, jedoch nur noch ein Steuersatz von 36 v.H. zugrunde liegt. Den Antrag der Antragstellerin vom 7.Februar 1991, mit dem sie die Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides mit Rücksicht auf das in Höhe von 0 DM anzusetzende Jahreseinkommen begehrte, lehnte das FA durch Verfügung vom 13.Februar 1991 ab.

Die Antragstellerin beantragte deshalb die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Vorauszahlungsbescheides gemäß § 69 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG). Dieses lehnte den Antrag durch Beschluß vom 3.Mai 1991 ab. Es ließ die Beschwerde zu.

Gegen dem am 16.Mai 1991 zugestellten Beschluß des FG legte die Antragstellerin am 21.Mai 1991 Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat.

Sie beantragt, den Beschluß vom 3.Mai 1991 aufzuheben und gemäß den erstinstanzlichen Anträgen der Antragstellerin zu entscheiden.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluß zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. Nach § 69 Abs.3 i.V. mit Abs.2 Satz 2 FGO kann das FG der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Vollziehung u.a. dann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen sie sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Im Streitfall sind derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides vom 13.Februar 1991 nicht zu erkennen.

2. Der Streitfall kann eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 subsumiert werden. Nach § 14 Nr.3 KStG 1984 kann Organträger nur entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 KStG 1984 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder aber eine Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. Die A-Inc erfüllte keine dieser Voraussetzungen. Sie war eine im Ausland gegründete Körperschaft, die jedoch nur ihre Geschäftsleitung und nicht auch ihren Sitz ins Inland verlegt hatte. Damit scheitert die Anwendung des § 14 KStG 1984 an den in Nr.3 der Vorschrift aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen.

3. Der Streitfall kann auch eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 18 KStG 1984 subsumiert werden. Die Rechtsfolge der Vorschrift besteht in der Zurechnung des Einkommens einer Organgesellschaft zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des ausländischen gewerblichen Unternehmens (Organträgers) aus seiner inländischen Zweigniederlassung. Damit setzt die Vorschrift voraus, daß das ausländische gewerbliche Unternehmen mit seinen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung in der Bundesrepublik nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die A-Inc hatte nach dem Vorbringen der Antragstellerin ihre Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt. Sie war deshalb mit ihren Einkünften aus der hiesigen Zweigniederlassung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§§ 1 und 3 KStG 1984, 10 der Abgabenordnung --AO 1977--).

4. Der erkennende Senat pflichtet der Antragstellerin in ihrer Rechtsauffassung nicht bei, daß die wortgetreue Auslegung der §§ 14 und 18 KStG 1984 zu einem wirtschaftlich unvertretbaren und auch im übrigen unsinnigen Ergebnis führe. Das Gegenteil ist der Fall. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:

a) Nach der in der Bundesrepublik überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.Oktober 1968 VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27; vom 30.Januar 1970 V ZR 139/68, BGHZ 53, 181; vom 5.November 1980 VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318; Oberlandesgericht --OLG-- München, Urteil vom 6.Mai 1986 5 U 2562/85, Der Betrieb --DB-- 1986, 1767; Großfeld in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12.Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht, Rdnrn.350 und 379; Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz, Kommentar, § 45 Rdnr.7; Rowedder/Rasner, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 60 Rdnr.12) wird das Personalstatut einer ausländischen Gesellschaft nach dem Gesellschaftsrecht des Sitzstaates (sog. Sitztheorie) beurteilt, wobei unter dem Sitz der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (Verwaltungssitz) verstanden wird. Verlegt eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik, so ist sie nach der Sitztheorie nur dann eine fortbestehende Kapitalgesellschaft, wenn sie sich unter Beachtung der hiesigen Gründungsvorschriften in das zuständige Handelsregister eintragen läßt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rdnr.371 ff.). Geschieht dies nicht, dann wird aus der Sicht des deutschen Rechts aus der rechtsfähigen ausländischen Kapitalgesellschaft entweder eine nichtrechtsfähige "inländische" Personenvereinigung, die steuerlich gesehen unter §§ 1 Abs.1 Nr.5, 3 KStG 1984 zu subsumieren ist, oder eine Personengesellschaft (vgl. BGH-Urteil vom 21.März 1986 V ZR 10/85, BGHZ 97, 269). Damit wird der Gefahr vorgebeugt, daß die Gründer einer Kapitalgesellschaft die nach deutschem Gesellschaftsrecht bestehenden schärferen Gründungs- und sonstigen Vorschriften unterlaufen, indem sie die Gesellschaft im Ausland gründen und den dortigen Vorschriften unterwerfen, um anschließend nur den Verwaltungssitz ins Inland zu verlegen.

b) Der erkennende Senat muß im Streitfall nicht darüber entscheiden, ob sich das Personalstatut einer ausländischen Kapitalgesellschaft tatsächlich nach dem an ihrem Verwaltungssitz geltenden Recht richtet. Er muß auch nicht darüber entscheiden, ob die Verlegung der Geschäftsleitung ins Inland immer gleichbedeutend mit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland ist. Schließlich kann dahinstehen, welche steuerlichen Konsequenzen sich tatsächlich aus der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland ergeben. Allein die Möglichkeit, daß nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung die Verlegung des Verwaltungssitzes ein im Inland nicht rechtsfähiges Rechtsgebilde entstehen läßt, ist ein objektiver Grund, solche Sitzverlegungen nicht durch zusätzliche steuerliche Anreize zu fördern. Deshalb hat der Ausschluß von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nur ihre Geschäftsleitung und nicht auch ihren Sitz im Inland haben, aus dem Kreis der gesetzlich zugelassenen Organträger einen vernünftigen Sinn. Dieser zwingt dazu, die §§ 14 und 18 KStG 1984 entsprechend ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuergesetzgeber mit den §§ 14 und 18 KStG 1984 tatsächlich einen entsprechenden Zweck verfolgte. Die Tatsache, daß die Regelung einen objektiven Sinn hat, nimmt den Finanzgerichten die Möglichkeit, die Vorschriften entgegen ihrem klaren Wortlaut auszulegen.

5. Aus dem Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.Oktober 1954 (BGBl II 1956, 488 ff.) folgt nichts anderes. Nach Art.XXV Abs.5 des Freundschaftsvertrages ist nur der rechtliche Status der A-Inc als eine in den USA wirksam gegründete Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Dies bedeutet nur, daß die A-Inc als ausländisches Rechtsgebilde im Inland anzuerkennen ist. Es besagt jedoch nichts darüber, ob die A-Inc auch durch Verlegung des Verwaltungssitzes den Status eines inländischen Rechtsgebildes annehmen kann. So gesehen ist Art.XXV Abs.5 des Freundschaftsvertrages für die Auslegung der §§ 14 und 18 KStG 1984 ohne Bedeutung. Dies gilt unbeschadet des Art.XI Abs.1 des Freundschaftsvertrages. Denn die A-Inc unterliegt in der Bundesrepublik hinsichtlich der Zahlung von Steuern keiner stärkeren Belastung als eine deutsche Gesellschaft unter gleichartigen Voraussetzungen. Eine deutsche Gesellschaft scheidet ebenfalls aus dem Kreis der gesetzlich zugelassenen Organträger aus, wenn sie nur ihren Sitz oder nur ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt.

6. Kommt der Auslegung der §§ 14 und 18 KStG 1984 entsprechend ihrem Wortlaut ein vernünftiger Sinn zu, so scheidet auch ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63872

BFH/NV 1992, 31

BStBl II 1992, 263

BFHE 166, 238

BFHE 1992, 238

BB 1992, 420 (L)

DB 1992, 715-716 (LT)

DStR 1992, 322 (KT)

DStZ 1992, 212 (KT)

HFR 1992, 252 (LT)

StE 1992, 114 (K)

WPg 1992, 261 (S)

StRK, R.2 (LT)

Information StW 1992, 188 (ST)

GmbH-Rdsch 1992, 315-316 (LT)

RIW/AWD 1992, 338 (KT)

IWB, 1992/16 Fach 3a Gruppe 1, 287 (KT)

IPRspr 1991, Nr 26, 57-58 (ST)

GmbHR 1992, 315

IPRspr. 1991, 26

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren