Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.08.1968 - VII B 170/67

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann die Auslegung des § 24 BRAGebO von grundsätzlicher Bedeutung sein und eine Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen kann.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 3, § 148 Abs. 3 S. 3, § 149; BRAGO § 24

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin beantragte beim FG, die Vollziehung von Bescheiden des Beschwerdegegners über Abschöpfung und Umsatzausgleichsteuer in einem bestimmten Umfang auszusetzen. Bevor eine Entscheidung des FG ergangen war, setzte die Verwaltung die Vollziehung in dem beantragten Umfang aus. Daraufhin wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. Mit dem danach gestellten Antrag auf Kostenfestsetzung machte die Beschwerdeführerin u. a. eine Erledigungsgebühr in Höhe von 100 DM nebst 4 % Umsatzsteuer geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG lehnte den Kostenfestsetzungsantrag insoweit ab. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin wies das FG durch Beschluß vom 21. September 1967 zurück. Die Beschwerde ließ es mit der Begründung, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, nicht zu.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1964 erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe in zweifacher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung. Zunächst einmal hänge die Entscheidung von der grundsätzlichen Rechtsfrage ab, ob zur Mitwirkung im Sinne von § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) eine besondere, gerade auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit erforderlich sei. Der BFH habe darüber seit Inkrafttreten der FGO noch nicht entschieden. Falls die Frage bejaht werde, sei die Entscheidung weiter von der Frage abhängig, ob eine solche besondere Tätigkeit anzunehmen sei, wenn die Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsakts darauf zurückzuführen sei, daß der Anwalt in anderen gleichgelagerten Verfahren gerichtliche Entscheidungen zugunsten seiner Mandanten erwirkt habe. Diese Sachlage komme immer wieder vor.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 21. September 1967 zuzulassen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§§ 115 Abs. 3, 148 Abs. 3 Satz 3, 149 FGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Sache ist dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage bereits Gegenstand der Entscheidung durch den BFH war und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (BFH-Beschluß III B 20/66 vom 3. März 1967, BFH 88, 280, BStBl III 1967, 370). Das trifft im vorliegenden Fall zu. Was unter Mitwirkung im Sinne des § 24 BRAGebO zu verstehen ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung VII 124/61 vom 8. Mai 1962 (HFR 1963, 81 [Nr. 77], StRK, AO, § 316, Rechtsspruch 24) ausgeführt. Diese Ausführungen stimmen mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur überein (siehe Beschluß des OVG Münster I B 320/67 vom 30. August 1967, NJW 1968, 175 mit weiteren Hinweisen).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zulassung der Beschwerde auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der BFH seit Inkrafttreten der FGO noch nicht darüber entschieden hat, was unter Mitwirkung im Sinne von § 24 BRAGebO zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs wird von der FGO nicht beeinflußt.

Das Begehren der Zulassung der Beschwerde läßt sich auch nicht mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage begründen, ob eine besondere auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt, wenn die Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsakts darauf zurückzuführen ist, daß der Rechtsanwalt in anderen gleichgelagerten Fällen gerichtliche Entscheidungen zugunsten seiner Mandanten erwirkt hat. Die Beschwerde kann nur dann zugelassen werden, wenn die Rechtsfrage, die nach Ansicht des Steuerpflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung ist, für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren maßgeblich sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse VI B 16/67 vom 23. Juni 1967, BFH 89, 117, BStBl III 1967, 531, und V B 45/67 vom 18. Januar 1968, BFH 90, 369, BStBl II 1968, 98). Die vorgenannte Rechtsfrage ist für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren jedoch ohne Bedeutung. Die Erledigung des Rechtsstreits durch die Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts gemäß § 24 BRAGebO war in dem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nicht möglich, weil es auf eine gerichtliche Maßnahme und nicht gegen einen Verwaltungsakt, etwa gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Beschwerdegegner gerichtet war. Die Erledigung der Hauptsache ist dadurch eingetreten, daß der Beschwerdegegner die Vollziehung im Verwaltungsverfahren ausgesetzt, also einen Verwaltungsakt erlassen hat.1)...

Die Frage, ob ein Obsiegen in gleichgelagerten Fällen als Mitwirkung im Sinne von § 24 BRAGebO in Betracht kommen kann, kann allenfalls für solche Verfahren maßgebend sein, in denen der zurückgenommene oder geänderte oder auch erlassene Verwaltungsakt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, das durch die Zurücknahme oder Änderung oder durch den Erlaß erledigt wird. Das trifft in diesem Fall nicht zu.

1) Anm. des BdF: Vgl. dazu BFH-Beschluß vom 6.8.1968 VII B 105/67 (BStBl 1968 II S. 771)

 

Fundstellen

Haufe-Index 68229

BStBl II 1969, 7

BFHE 1968, 403

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren