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BFH Beschluss vom 13.07.2004 - X B 175/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Divergenzentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Die schlüssige Rüge einer Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH oder eines FG setzt voraus, dass in der Divergenzentscheidung über eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde. Daran fehlt es bei dem Beschluss über die Zulassung der Revision.

 

Normenkette

AO 1977 § 227; FGO §§ 76, 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 Alt. 2, Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen III 20/2002)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) oder wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gerecht.

Die Klägerin macht geltend, verschiedene von ihr formulierte Rechtsfragen seien bislang vom BFH nicht entschieden worden und für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von grundsätzlicher Bedeutung. Hiermit wird indessen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan, weil nicht ausgeführt wird, dass und weshalb die Rechtsfragen streitig sind und welche vernünftigen Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen können (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1994 VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412).

Unbeschadet dessen wären die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht klärungsbedürftig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bestandskräftig festgesetzte Abgaben nur dann im Billigkeitsverfahren nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) sachlich überprüft werden können, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, 503, BStBl II 1988, 512, 513; vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, 611).

2. Auch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH und anderer Gerichte andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht hat. Die gerügte Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BFH und der FG liegt jedenfalls nicht vor.

a) Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78 (BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611) liegt schon deshalb nicht vor, weil das FG in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung des BFH davon ausging, dass bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden können, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

b) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem Beschluss des BFH vom 14. Juli 1987, VII B 45/87, BFH/NV 1988, 212 kommt nicht in Betracht, weil mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 50).

c) Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 4. Februar 2002  12 K 125/01 (juris: STRE200371742) liegt nicht vor, weil im Streitfall nicht über den Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern wegen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung, welche die Finanzverwaltung auf alle noch offenen Fälle anwendet, zu entscheiden ist.

d) Von den Urteilen des Hessischen FG vom 18. Dezember 2002  1 K 2900/98 und 1 K 3409/99 kann die Entscheidung des FG schon deshalb nicht abweichen, weil in diesen Entscheidungen nicht der Erlass von bestandskräftig festgesetzten Abgaben, sondern die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben zu beurteilen war.

3. Auch die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

a) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder der eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das war hier nicht der Fall.

Im Streitfall hat das FG mit Beschluss vom 9. September 2003 die Streitakten des Verfahrens 1 K 2284-2285/98 beigezogen und die Akten V 51/92 in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Es hat sich mit dem Urteil des Hessischen FG vom 25. Februar 2002  1 K 2284-2285/98 auseinandergesetzt und geprüft, inwieweit die Feststellungen in dieser Entscheidung vom Urteil des FG Nürnberg vom 23. Oktober 1996  V 51/92 abweichen. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG hätte unter Berücksichtigung des Urteils des Hessischen FG und ihres Vorbringens zu der Schlussfolgerung kommen müssen, das Urteil des FG Nürnberg vom 23. Oktober 1996  V 51/92 sei offensichtlich und eindeutig fehlerhaft, rügt sie eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts. Insoweit handelt es sich aber um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, der einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81 f., m.w.N.).

b) Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Das FG hat keine Tatsachen oder Beweismittel außer acht gelassen, die sich ihm nach Lage der Akten aufdrängen mussten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174). Insbesondere hat es sich --entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung-- bei der Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung des FG Nürnberg vom 23. Oktober 1996  V 51/92 offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist, nicht nur auf den Senatsbeschluss vom 10. September 1997 X B 5/97 (BFH/NV 1998, 466) gestützt, sondern auch mit dem Urteil des Hessischen FG vom 25. Februar 2002  1 K 2284-2285/98 auseinandergesetzt. Die Klägerin wendet sich im Grunde nicht gegen einen Verfahrensmangel, sondern gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der betreffenden Umstände durch das Gericht. Mit der Rüge unzutreffender Beweiswürdigung kann die Revisionszulassung indes nicht begehrt werden (BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273).

c) Schließlich stellt auch der von der Beschwerde gerügte Umstand, das FG habe das Vorbringen im Schriftsatz vom 3. November 2003 und den Antrag in der Klageschrift nicht beachtet und sich in keiner Weise damit auseinander gesetzt, keinen Verfahrensmangel dar. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) entspricht zwar eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es darf insbesondere Vorbringen unerörtert lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2002 VII B 130/01, BFH/NV 2002, 1314, m.w.N.). Insbesondere braucht das FG nicht zu jeder Rechtsausführung der Beteiligten Stellung zu nehmen und im Einzelnen zu begründen, weshalb es dieser nicht folgt, wenn die tragenden rechtlichen Erwägungen für seine Entscheidung dargestellt werden.

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1220086

BFH/NV 2004, 1544

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