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BFH Beschluss vom 13.01.1987 - VII B 128/86

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Leitsatz (amtlich)

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht geltend gemacht, die Vorentscheidung beruhe auf der Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so ist die Revision dennoch zuzulassen, wenn durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt (wie Beschluß des BVerwG vom 11.Mai 1966 VIII B 109.64, BVerwGE 24, 91).

 

Orientierungssatz

1. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn die Vorentscheidung in einer Rechtsfrage eine andere Ansicht vertritt als das Revisionsgericht in derjenigen Entscheidung, zu der eine Divergenz gegeben sein soll (vgl. BFH-Beschluß vom 20.2.1980 II B 26/79).

2. Die Frage, ob die Zusage der Verwaltung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann künftig verbindlich ist, wenn sich die Rechtslage, auf der die Zusage beruht, inzwischen geändert hat und die Verwaltung auf diese Veränderung nicht ausdrücklich hingewiesen hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Ist der Steuerpflichtige vom FA veranlaßt worden, einen Rechtsbehelf zurückzunehmen, so besteht für das FA eine erhöhte Verantwortung und Sorgfaltspflicht insbesondere dann, wenn ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger gegenübersteht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 1959 IV 159/58 U). Dieser Rechtssatz kann nicht dahin umgekehrt werden, daß eine Sorgfaltspflicht des FA stets entfällt, wenn der Steuerpflichtige rechtskundig vertreten war.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3; AO § 259 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) verkauft seit Jahren an zwei österreichische Käseschmelzwerke deutsche Butter und Käse als Rohware zur Verarbeitung in Schmelzkäse. In der Zeit vom 12.Februar 1980 bis 6.April 1981 führte die Klägerin Butter nach Österreich aus. Diese wurde von den österreichischen Zollbehörden zur aktiven Veredelung abgefertigt. Auf Antrag der Klägerin gewährte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) Ausfuhrerstattung. Mit Änderungsbescheid vom 9.Oktober 1981 forderte das HZA Ausfuhrerstattung im wesentlichen mit der Begründung zurück, durch die Verordnung (EWG) Nr.245/80 der Kommission vom 1.Februar 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1980 L 27/31) seien erstmals differenzierte Erstattungssätze für Butter festgesetzt worden, welche Neuerung zur Folge gehabt habe, daß die Gewährung der vollen Ausfuhrerstattung eine Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich zur Voraussetzung gehabt habe.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit dem Ziel, diesen Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus:

Der Rückforderungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Mit Schreiben vom 27.April 1979 habe der Bundesminister der Finanzen (BMF) gegenüber der Klägerin erklärt, das HZA werde nunmehr die Ausfuhrerstattung auch in den Fällen gewähren, in denen die Butter in Österreich zum Veredelungsverkehr abgefertigt worden sei, sofern keine Anhaltspunkte für Mißbräuche gegeben seien. Aufgrund dieses Schreibens sei bei der Klägerin der Eindruck entstanden, daß die Abfertigung der Ware zum Veredelungsverkehr in Österreich für die Entstehung eines Anspruchs sowohl bei differenzierter als auch bei nicht differenzierter Erstattung ausgereicht habe. Die Klägerin habe auf das nachhaltige Verhalten der Behörde vertrauen dürfen. Die Rechtslage sei unklar gewesen. Dies hätte das HZA veranlassen müssen, die Klägerin auf die seiner Meinung nach veränderte Rechtslage hinzuweisen. Allerdings bestehe für die Verwaltung grundsätzlich keine Verpflichtung, den im Regelfall kundigen Ausführern solche Hinweise zu geben. Von diesem Grundsatz sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn dies der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5.April 1977 VII R 12/74, BFHE 122, 197). So lägen die Verhältnisse hier. Denn aufgrund der Kompliziertheit der hier einschlägigen Bestimmungen und des vorangegangenen Schriftwechsels zwischen der Klägerin und dem BMF wäre dies bei einer angemessenen Berücksichtigung ihrer Interessen auch zu erwarten gewesen. Die Klägerin habe aufgrund ihres schutzwürdigen Vertrauens auch nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen, weil sie über das ganze Jahr 1980 hinweg Butter nach Österreich ausgeführt habe.

Das FG hat die Zulassung der Revision mit der Begründung abgelehnt, es habe seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben abgestellt und sich dabei von den vom BFH entwickelten Grundsätzen leiten lassen.

Seine Nichtzulassungsbeschwerde --der das FG nicht abgeholfen hat-- begründet das HZA im wesentlichen wie folgt:

Die Vorentscheidung weise wesentliche Verfahrensmängel auf. Darüber hinaus weiche sie vom Urteil des BFH in BFHE 122, 197 ab, indem sie von einer Aufklärungspflicht der Verwaltung auch dann noch ausgehe, wenn sich später eine Änderung der Rechtslage ergeben habe. Die Verwaltung müßte, würde man dieser Auffassung des FG folgen, bei allen Änderungen einer Rechtslage alle früher einmal ergangenen Auskünfte daraufhin überprüfen, ob sie im Lichte der neuen Rechtslage noch Bestand haben könnten. Das FG gehe damit über den vom BFH gezogenen Rahmen einer Aufklärungspflicht für die Verwaltung hinaus und weiche insoweit von der Rechtsprechung des BFH ab. Es liege auch eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 13.Mai 1959 IV 159/58 U (BFHE 69, 88, BStBl III 1959, 294) vor. Das FG habe unberücksichtigt gelassen, daß die vom BMF mit Schreiben vom 27.April 1979 erteilte Auskunft nicht einem Rechtsunkundigen, sondern einem die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt zuteil geworden sei.

Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet.

1. Das auf Zulassung der Revision gerichtete Begehren läßt sich allerdings im Gegensatz zur Auffassung des HZA nicht damit begründen, die Vorentscheidung weiche von einer Entscheidung des BFH ab (§ 115 Abs.2 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorentscheidung in einer Rechtsfrage eine andere Ansicht vertritt als das Revisionsgericht in derjenigen Entscheidung, zu der eine Divergenz gegeben sein soll (BFH-Beschluß vom 20.Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Eine Divergenz in diesem Sinn hat das HZA nicht dargetan.

a) Im Urteil in BFHE 122, 197, 200 hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, daß dem Grundsatz von Treu und Glauben "im Regelfall keine Pflicht zur Beratung des Steuerpflichtigen zu entnehmen ist" und "im Regelfall dem Steuerpflichtigen aufgegeben ist, sich in angemessener Weise zu informieren". Damit ist die Vorentscheidung vereinbar, die --unter ausdrücklichem Hinweis auf das zitierte BFH-Urteil-- einen Ausnahmefall für gegeben erachtet, wie dies auch der erkennende Senat in der genannten Entscheidung getan hat. Dem zitierten Senatsurteil ist auch nicht mittelbar ein Rechtssatz zu entnehmen, mit dem die Annahme eines Ausnahmefalles in dem hier zu entscheidenden Fall unvereinbar wäre.

b) Im Urteil in BFHE 69, 88, BStBl III 1959, 294 ging es um die Frage, ob die Rücknahme eines Einspruchs durch den Kläger "nach Aufklärung" durch das Finanzamt (FA) rechtswirksam ist. Der BFH hat in diesem Zusammenhang und in bezug auf § 259 Abs.2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung (AO) den Rechtssatz aufgestellt, wenn der Steuerpflichtige vom FA veranlaßt worden sei, einen Rechtsbehelf zurückzunehmen, für das FA eine erhöhte Verantwortung und Sorgfaltspflicht insbesondere dann bestehe, wenn, wie im entschiedenen Fall, ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger gegenüberstehe. Dieses Urteil ist nicht zum Grundsatz von Treu und Glauben ergangen. Der in ihm enthaltene Rechtssatz kann auch nicht dahin umgekehrt werden, daß eine Sorgfaltspflicht des FA stets entfällt, wenn der Steuerpflichtige rechtskundig vertreten war. Die Vorentscheidung weicht also auch von diesem Urteil nicht ab.

2. Die Revision ist jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO zuzulassen, obwohl es an einem entsprechenden ausdrücklichen Vortrag des HZA fehlt.

Die Divergenz-Revision nach § 115 Abs.2 Nr.2 FGO ist lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs.2 Nr.1 FGO (Beschlüsse des BFH vom 20.Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, 345, BStBl II 1974, 583, und vom 29.Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, 383, BStBl II 1976, 684; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnr.67; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Rdnr.156; vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.Mai 1966 VIII B 109.64, BVerwGE 24, 91). Wird daher mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht geltend gemacht, die Vorentscheidung beruhe auf der Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so ist die Revision dennoch zuzulassen, wenn durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. BVerwGE 24, 91; vgl. auch BFHE 112, 342, 345, BStBl II 1974, 583; Klein/Ruban, a.a.O., Rdnr.180). So liegt der Fall hier.

Das FG hat das Schreiben des BMF vom 27.April 1979 als eine Art Zusage für die künftige Behandlung der Butterausfuhren der Klägerin nach Österreich in bezug auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung behandelt, der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Verbindlichkeit zukomme auch für die ab 28.Februar 1980 durchgeführten Ausfuhren. Nach Auffassung des FG gilt dies unabhängig von einer etwa inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage, da insoweit das HZA verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin entsprechend zu unterrichten. Der Hinweis des HZA in seiner Beschwerdebegründung auf die Senatsentscheidung in BFHE 122, 197 ist bei Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze zum Zusammenhang der Zulassungsgründe Nr.1 und 2 des § 115 Abs.2 FGO als die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu werten.

Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob die Zusage der Verwaltung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann künftig verbindlich ist, wenn sich die Rechtslage, auf der die Zusage beruht, inzwischen geändert hat und die Verwaltung auf diese Veränderung nicht ausdrücklich hingewiesen hat, ist in der Tat eine Rechtsfrage, die das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Sie ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

3. Da die Revision aus diesem Grund zuzulassen war, bedarf es keines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen des HZA.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61591

BStBl II 1987, 220

BFHE 148, 436

BFHE 1987, 436

BB 1987, 535-536 (ST)

DStR 1987, 195-195 (ST)

HFR 1987, 256-256 (ST)

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