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BFH Beschluss vom 12.12.1995 - V B 84/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglosigkeit einer auf sämtliche Zulassungsgründe gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

Die Frage nach den prozessualen Pflichten des Klägers ist in dieser Allgemeinheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer OHG.

Diese gab für die Jahre 1985 und 1986 Steuererklärungen ab, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1989 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte die Klägerin geltend gemacht, sie benötige zur Klagebegründung noch die Handakten ihres früheren Prozeßbevollmächtigten und Unterlagen, die sich im Besitz der Erben des verstorbenen Steuerberaters der OHG befänden. Das FG wies die Klage mangels hinreichender Bezeichnung des Streitgegenstands als unzulässig ab.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie auf sämtliche der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe stützt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht. Keine zur Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage nach den prozessualen Pflichten des Steuerpflichtigen; sie ist in der von der Klägerin gestellten Allgemeinheit im Streitfall weder klärbar noch klärungsbedürftig, da sich die prozessualen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen grundsätzlich aus dem Gesetz ergeben. Klärbar ist allenfalls die Frage, ob das FG mit seinem Urteil noch weiter (über den 20. März 1995 hinaus) zuwarten mußte, weil die Klägerin vorgetragen hatte, sie habe die -- nicht näher begründete -- Hoffnung, noch Unterlagen zu erlangen, die sie in die Lage versetzen würden, die eigenen Steuererklärungen der Steuerpflichtigen für die Jahre 1985 und 1986 zu berichtigen. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich aber nicht, ob diese "Rechtsfrage" nicht bereits vom FG ausreichend geklärt ist und noch weiterhin im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist.

2. Eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Diese Voraussetzungen einer Divergenz müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt sein. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 63).

Die Beschwerdeschrift nennt zwar zwei Urteile des BFH, von denen das Urteil des FG abweichen soll; divergierende Rechtssätze benennt sie aber nicht.

3. Schließlich fehlt es auch an der ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Die Verfahrensrüge muß schlüssig sein (vgl. BFH-Beschluß vom 11. August 1994 VIII B 25/94, BFH/NV 1995, 237).

In der Beschwerdeschrift fehlt jede Auseinandersetzung mit dem ausführlich begründeten Urteil des FG und eine ausreichende Bezeichnung der angeblich verletzten Verfahrensvorschrift. Sie konnte nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO auch nicht mehr nachgeholt werden.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 426

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