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BFH Beschluss vom 12.06.2003 - XI B 8/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines gemischten Bankkontos, notwendig aber Aufzeichnungen über die Herkunft der Zahlungseingänge

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger von Gesetzes wegen verpflichtet ist, für private und betriebliche Vorgänge getrennte Bankkonten zu unterhalten, ist eindeutig zu verneinen.
  2. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der ein sog. gemischtes Konto unterhält, durch entsprechende Aufzeichnungen dafür sorgen muss, dass die Herkunft der auf diesem Konto eingegangenen Geldbeträge geklärt werden kann, ist eindeutig zu bejahen.
  • Sog. Strafschätzungen sind unzulässig.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3-4; AO 1977 § 162

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen geltend macht, reicht es nicht aus zu behaupten, die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sei "für jeden Freiberufler von großer Bedeutung". Erforderlich ist ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Hierzu ist grundsätzlich darzulegen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist; das erfordert im Allgemeinen auch eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32). Daran fehlt es. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind auch nicht offenkundig klärungsbedürftig.

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger von Gesetzes wegen verpflichtet ist, für private und betriebliche Vorgänge getrennte Bankkonten zu unterhalten, ist eindeutig zu verneinen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 19/95, BFH/NV 1998, 1342). Aus dieser Rechtsprechung kann aber nicht geschlossen werden, dass ungeklärte Geldeingänge auf einem betrieblich und privat genutzten Bankkonto zwingend Privateinnahmen seien.

Auch die Frage, ob ein Kläger, der ein sog. gemischtes Konto unterhält, durch entsprechende Aufzeichnungen dafür sorgen muss, dass die Herkunft der auf diesem Konto eingehenden Geldbeträge geklärt werden kann, ist nicht offenkundig klärungsbedürftig. Sie ist eindeutig zu bejahen. Anderenfalls könnten Steuerpflichtige allein durch das Unterhalten eines gemischten Kontos und die bloße Behauptung, sämtliche betrieblichen Vorgänge in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst zu haben, die betriebliche Veranlassung der Einnahmen der Überprüfung durch die Finanzbehörden entziehen. Dies wäre unter Berücksichtigung der zwingenden Normen des Steuerrechts zweifellos unzulässig (vgl. zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs z.B. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654).

Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwieweit die Rechtsfrage, ob sog. Strafschätzungen zulässig sind, der Klärung bedarf. Diese Frage ist zudem offenkundig zu verneinen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381, m.w.N.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine Kostenstruktur verweist, die das FG nicht in seinem Sinne berücksichtigt hat, macht er im Grunde die Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) geltend, die als solche nicht zur Revisionszulassung führen kann (vgl. den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).

2. Soweit der Kläger Divergenz rügt, d.h. eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), hätte er nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen müssen, dass das FG abstrakte Rechtssätze aufgestellt hat, die von Rechtssätzen des BFH oder anderer FG abweichen. Der Kläger hat zwar Rechtssätze der BFH-Rechtsprechung wiedergegeben, nicht aber einen hiervon abweichenden, von der Vorinstanz aufgestellten Rechtssatz.

3. Soweit der Kläger unter Hinweis auf seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vorträgt, der Sachverhalt sei im Urteil des FG zum Teil unvollständig und zum Teil unzutreffend wiedergegeben worden, hat er nicht dargelegt, weshalb darin Revisionszulassungsgründe liegen könnten. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers insoweit eine Rüge der Verletzung des § 96 FGO annehmen würde, wäre diese Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit das Urteil des FG auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 962733

BFH/NV 2003, 1323

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