Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.08.2010 - III B 34/10 (NV) (veröffentlicht am 13.10.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

 

Leitsatz (NV)

Trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zur Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, ist die Verfassungskonformität der in § 62 Abs. 2 EStG geregelten Kindergeldberechtigung von Ausländern nicht klärungsbedürftig.

 

Normenkette

AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG 1990 § 30 Abs. 4; BErzGG § 1 Abs. 6; EStG § 62 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 22.01.2010; Aktenzeichen 11 K 274/08)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die aus Armenien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit dem Jahr 2002 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes 1990. Ab Juni 2005 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Rz. 2

Die Klägerin war von 2002 bis zum 19. September 2003 nichtselbständig beschäftigt. Da sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, erhielt sie erst ab Dezember 2003 --nach Ablauf einer Sperrzeit gemäß § 144 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III)-- Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Von August 2004 bis zum 28. Februar 2005 war sie wieder nichtselbständig beschäftigt, von Juni 2005 bis Dezember 2005 betrieb sie ein Restaurant. Erst ab November 2006 war sie wieder erwerbstätig.

Rz. 3

Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre drei Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gewährte durch Bescheid vom 24. August 2007 Kindergeld ab Juni 2007. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch, weil sie nach ihrer Ansicht auch für die Zeit vor Juni 2007 kindergeldberechtigt war. Durch einen Bescheid vom 15. Mai 2008 setzte die Familienkasse Kindergeld für die Zeiträume Juni 2005 bis Dezember 2005 sowie November 2006 bis Mai 2007 fest. In der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2008 verneinte sie die Kindergeldberechtigung der Klägerin für die verbliebenen Zeiträume.

Rz. 4

Die anschließend erhobene Klage, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Oktober 2003 und November 2003 sowie April 2006 bis Oktober 2006 geltend machte, hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für die Monate Oktober und November 2003 zu gewähren, im Übrigen (April 2006 bis Oktober 2006) wies es die Klage ab. Hinsichtlich des letztgenannten Zeitraums führte es zur Begründung aus, insoweit hätten die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorgelegen, da die Klägerin entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) weder erwerbstätig gewesen sei noch Leistungen nach dem SGB III bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen habe.

Rz. 5

Zur Begründung ihrer den Zeitraum April 2006 bis Oktober 2006 betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, es sei nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren, wenn Ausländer vom Kindergeld ausgeschlossen würden, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG seien, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und auch keine Leistungen nach dem SGB III bezögen. Trotz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die Verfassungskonformität des § 62 Abs. 2 EStG bejaht habe, sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage vorgelegt, ob die im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) wortgleich geregelten, von Ausländern zu erfüllenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld mit dem GG zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund sei auch eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ebenso wenig ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).

Rz. 7

1. Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG). Der Senat hat diese Auffassung seitdem mehrfach bestätigt (z.B. Senatsurteile vom 28. Mai 2009 III R 13/07, BFH/NV 2009, 1638, und vom 30. Juli 2009 III R 47/07, BFH/NV 2009, 1984).

Rz. 8

2. An der verfassungsrechtlichen Beurteilung durch den Senat hat sich auch durch die Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009  B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R (juris), die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG ergangen sind, nichts geändert (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2422214

BFH/NV 2010, 2268

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Bundeserziehungsgeldgesetz ... / § 1 Berechtigte
    Bundeserziehungsgeldgesetz ... / § 1 Berechtigte

      (1) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer   1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,   2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren