Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.05.2000 - I S 1/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

BFH als Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO; Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 70 FGO

 

Leitsatz (NV)

  1. Ist der BFH für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum X Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, dann ist er auch für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des nicht angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides für den dem Veranlagungszeitraum X entsprechenden Erhebungszeitraum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO.
  2. Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 70 FGO steht einer Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht nicht entgegen, wenn der Beschluss des Finanzgerichts, soweit er die instanzielle Zuständigkeit des Finanzgerichts verneint hat, offensichtlich auf einem Irrtum beruht und zu einem mit Art. 101 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Ausschluss des gesetzlichen Richters führen würde.
 

Normenkette

FGO § 70; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; GG Art. 101; GewStG § 35b; FGO § 69 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin ―eine GmbH― führte als Klägerin beim Finanzgericht (FG) Münster einen Rechtsstreit gegen den Antragsgegner (Finanzamt ―FA―) wegen Körperschaftsteuer 1989 bis 1991. Streitig waren u.a. Hinzuschätzungen zum Gewinn. Das FG hat die Klage durch Urteil vom 8. November 1999 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der von der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2000 hat die Antragstellerin beim FG sinngemäß beantragt, die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1989, 1990, 1991, 1996 und 1997, der Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991 und der Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1992 auszusetzen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das FA habe die Vollziehung der genannten Bescheide für die Dauer des Klageverfahrens ausgesetzt. Aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde sei beim FA eine weitere Aussetzung der Vollziehung der Bescheide beantragt worden. Das habe das FA mit Verwaltungsakt vom 23. Januar 2000 abgelehnt. Gegen den Verwaltungsakt habe die Antragstellerin fristgerecht Einspruch eingelegt, den das FA am 7. Februar 2000 zurückgewiesen habe. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide sei ernstlich zweifelhaft.

Das FA beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Das FG war der Auffassung, für das Verfahren sei gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache zuständig. Es hat deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Verfahren an den BFH verwiesen (Beschluss vom 14. Februar 2000).

Das FA hat auf Anfrage mitgeteilt, die Antragstellerin habe wegen Körperschaftsteuer 1996 und 1997, Umsatzsteuer 1989 bis 1991 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 Einsprüche eingelegt, über die das FA noch nicht entschieden habe. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat auf Anfrage erklärt, diese Einsprüche seien eingelegt worden, da sich die streitigen Hinzuschätzungen auch auf die Höhe der Umsatzsteuer und die Verlustvorträge ausgewirkt hätten.

Durch Beschluss vom heutigen Tag hat der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide und der Gewerbesteuermessbescheide für 1989 bis 1991 wird abgelehnt.

a) Der beschließende Senat ist für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1991 Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, da das FG der Nichtzulassungsbeschwerde ―die die Körperschaftsteuer 1989 bis 1991 betraf― nicht abgeholfen hat (s. BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 FGO Rz. 724; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 35 FGO Rz. 16; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 125). Der beschließende Senat ist auch für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der ―nach Angabe der Beteiligten nicht angefochtenen― Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991 Gericht der Hauptsache. Denn gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 FGO und § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) war er im Fall einer Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1991 auch instanziell zuständig (zur instanziellen Zuständigkeit s. Steinhauff, a.a.O., Vor §§ 35 bis 39 FGO Rz. 18, 19, § 35 FGO Rz. 11, 12) für die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991.

b) Die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1989 bis 1991 ist nicht auszusetzen, da die Bescheide nicht mehr ―was gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO grundsätzlich Voraussetzung einer Aussetzung der Vollziehung ist― angefochten sind. Der beschließende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Klage abweisende FG-Urteil vom 8. November 1999 ist somit rechtskräftig (§ 115 Abs. 5 Satz 3 FGO) und die Körperschaftsteuerbescheide sind daher nicht mehr angefochten, sondern bestandskräftig und unanfechtbar (s. Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 22, 91; Birkenfeld, a.a.O., § 69 FGO Rz. 194, 958, m.w.N.).

c) Da die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1989 bis 1991 nicht auszusetzen ist, kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991 gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 FGO und § 35b GewStG nicht in Betracht (s. Birkenfeld, a.a.O., § 69 FGO Rz. 494; Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 35b GewStG Rz. 13, m.w.N.).

2. Soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997, der Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991 und des Gewerbesteuermessbescheids 1992 beantragt, ist das Verfahren an das FG Münster zurückzuverweisen. Insoweit war der BFH entgegen der Auffassung des FG bisher zu keinem Zeitpunkt Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO.

Die Nichtzulassungsbeschwerde betraf nur die Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1991. Daher war der beschließende Senat weder instanziell zuständig für die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 und der Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991 noch war er instanziell dafür zuständig, als Folge einer etwaigen Aussetzung der Vollziehung der Körpeschaftsteuerbescheide 1989 bis 1991 gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 FGO und § 35b GewStG den Gewerbesteuermessbescheid 1992 auszusetzen.

Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 70 FGO (s. dazu Steinhauff, a.a.O., § 35 FGO Rz. 19, m.w.N.) steht der Zurückverweisung nicht entgegen, da der Beschluss des FG vom 14. Februar 2000, soweit er die instanzielle Zuständigkeit des FG für die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997, der Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991 und des Gewerbesteuermessbescheids 1992 verneint, auf einem offensichtlichen Irrtum beruht und zu einem mit Art. 101 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Ausschluss des gesetzlichen Richters führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1993 I S 4/93, BFH/NV 1993, 676; Gräber/Koch, a.a.O., § 70 Rz. 11).

 

Fundstellen

Haufe-Index 426518

BFH/NV 2000, 1350

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 70 [Zuständigkeit]
    Finanzgerichtsordnung / § 70 [Zuständigkeit]

    1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren