Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.03.1993 - I S 4/93 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des zuständigen FG durch den BFH

 

Leitsatz (NV)

1. Erläßt ein FA aus dem Zuständigkeitsbereich der OFD Düsseldorf einen rk-KiSt-Bescheid, gegen den der Einspruch beim Erzbistum Köln einzulegen ist und eingelegt wird, so ist das FG Köln für das sich anschließende Klageverfahren örtlich zuständig.

2. Verweist das FG Köln dennoch das Klageverfahren an das FG Düsseldorf, so ist der Beschluß mit der Folge fehlerhaft, daß keine Bindung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG eintritt.

 

Normenkette

FGO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 57, 70 S. 2, § 160 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; KiStG NW § 14 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 19. Juni 1992 Klage vor dem Finanzgericht (FG) Köln gegen das Erzbistum Köln (Erzbistum) wegen Festsetzung römisch-katholischer Kirchensteuer 1989 durch das Finanzamt (FA) Z. Dem Klagebegehren liegt zugrunde, daß der Kläger am 12. Juni 1989 aus der römisch-katholischen Kirche austrat und dennoch für die Zeit bis zum 31. Juli 1989 nach der o.g. Kirchensteuerfestsetzung römisch-katholische Kirchensteuer zahlen sollte. Der Kläger legte gegen den Bescheid zunächst Einspruch beim erzbischöflichen Generalvikariat in Köln mit dem Ziel ein, der Kirchensteuerfestsetzung nur das bis zum 30. Juni 1989 erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Dies lehnte das Erzbistum durch Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 1992 ab.

Da das FA Z ursprünglich die Kirchensteuer festgesetzt hatte, hielt sich das FG Köln für örtlich unzuständig. Es verwies die Sache ,,zuständigkeitshalber" durch Beschluß vom 12. August 1992 an das FG Düsseldorf, ohne zuvor dem Erzbistum Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das FG Düsseldorf hielt sich seinerseits ebenfalls für örtlich unzustänig. Es war der Auffassung, daß das FG Köln zuständig sei. Durch Beschluß vom 4. Februar 1993 hat es sich deshalb für örtlich unzuständig erklärt und den Bundesfinanzhof (BFH) zur Bestimmung des zuständigen FG angerufen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anrufung des BFH ist gemäß § 39 Abs. 1 Nr.4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Sie führt zu der Bestimmung des FG Köln als dem in der Sache zuständigen FG.

1. Nach § 39 Abs. 2 FGO kann die Anrufung des BFH auch von einem mit dem Rechtsstreit befaßten FG beschlossen werden. Das anrufende FG Düsseldorf war mit der Sache befaßt und deshalb zur Anrufung berechtigt. Das FG Köln hatte das ,,Streitverfahren" durch Beschluß vom 12. August 1992 an das FG Düsseldorf ,,zuständigkeitshalber" verwiesen.

2. Zwar ist eine Bestimmung des zuständigen FG durch den BFH gemäß § 39 Abs. 1 Nr.4 FGO nur dann zulässig, wenn verschiedene FG, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Auch diese Voraussetzung ist jedoch im Streitfall erfüllt. Es liege entsprechende Beschlüsse des FG Köln vom 12. August 1992 und vom FG Düsseldorf vom 4. Februar 1993 vor. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -). Ob beide Beschlüsse oder auch nur einer von ihnen Rechtens sind, ist für die Zulässigkeit der Anrufung des BFH unerheblich. Durch § 39 FGO soll die Zuständigkeitstreitigkeit zwischen zwei FG geschlichtet werden. Die Vorschrift dient der Lückenlosigkeit des Rechtsschutzes. Ein lückenhafter Rechtsschutz droht aber auch dann, wenn sich ein FG zu Unrecht für zuständig erklärt und ein anderes die Übernahme der Sache verweigert. Dieser Sachverhalt ist im Streitfall gegeben.

3. Für die Entscheidung über die Klage des Klägers ist das FG Köln örtlich zuständig. Es war deshalb als das zuständige FG zu bestimmen.

a) Die örtliche Zuständigkeit des FG Köln ergibt sich für die Klage aus § 38 Abs. 1 FGO. Danach ist das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, gegen die die Klage gerichtet ist. Die Klage des Klägers ist aber gegen das Erzbistum Köln, vertreten durch das Generalvikariat, gerichtet. Das Erzbistum Köln ist eine Behörde i.S. des § 38 Abs. 1 FGO, die ihren Sitz in Köln hat (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen - AGFGO NW -). Es ist auch nicht damit zu rechnen, daß die Klage künftig gegen eine andere Behörde (z.B. das FA) gerichtet wird. Das Erzbistum ist für die Klage passiv legitimiert. Dies ergibt sich aus § 160 Abs. 1 FGO i.V.m. § 14 Abs. 5 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) NW und § 15 Abs. 2 KiStO der Erzdiözese Köln vom 30. März 1969. Nach § 14 Abs. 5 KiStG NW ist beteiligte Behörde i.S. des § 57 FGO diejenige, die nach der Steuerordnung über den Einspruch zu entscheiden hat. Über den Einspruch des Klägers hatte (und hat) gemäß § 15 Abs. 2 der o.g. KiStO das Erzbischöfliche Generalvikariat Köln zu entscheiden (entschieden).

b) Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ergibt sich nicht aus § 38 Abs. 2 FGO, weil das Erzbistum Köln keine oberste Finanzbehörde ist. Oberste Finanzbehörden sind nur die in § 1 Nr.1, § 2 Abs. 1 Nr.1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) und § 6 Abs. 1 Nr.1 der Abgabenordnung genannten.

c) Die vom FG Köln vertretene abweichende Rechtsauffassung, es sei das FG Düsseldorf zuständig, weil der ursprüngliche Kirchensteuerbescheid von einem in dessen Bezirk ansässigen FA erlassen worden ist, findet im Gesetz keine Stütze. § 38 Abs. 1 FGO stellt auf den Sitz des die Kirchensteuer festsetzenden FA nicht ab. Die Vorschrift geht von der Überlegung aus, daß dem FA hoheitliche Aufgaben des Erzbistums Köln durch Gesetz übertragen sind, die jedoch mit Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens auf das Erzbistum Köln wieder zurückfallen. Das Verwaltungshandeln des FA war ein solches für Rechnung des Erzbistums Köln, weshalb es rechtlich unbedenklich ist, wenn § 38 Abs. 1 FGO die örtliche Zuständigkeit der FG am Sitz des Erzbistums orientiert.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist zwar das Gericht, an das die Sache verwiesen wird (hier: Düsseldorf), hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit an den Verweisungsbeschluß gebunden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß ein FG seine sämtlichen Verfahren oder auch nur eine ganze Gruppe von Verfahren zu Unrecht durch Verweisungsbeschlüsse an ein anderes FG abgibt. Deshalb entfällt die Bindungswirkung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Verweisungsbeschluß offensichtlich fehlerhaft ist und im Ergebnis eine willkürliche Verlagerung des gesetzlichen Richters bedeutet (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1970 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45; vom 7. Juli 1982 1 BvR 787/81, BVerfGE 61, 37, Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978 IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69; Urteil vom 13. Februar 1980 3 StR 5/80 (S), Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 1586; Beschlüsse vom 10. Dezember 1987 I AZR 809/87, BGHZ 102, 338; vom 16. Dezember 1987 IVb ARZ 46/87, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 521; vom 22.September 1988 I AZR 555/88, NJW 1989, 461; vom 17. Mai 1989 I AZR 254/89, NJW 1990, 53). In diesem Fall muß die Rechtsfolge des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 des Grundgesetzes zurücktreten. So ist auch der Streitfall gelagert. Der Beschluß des FG Köln vom 12. August 1992 ist offensichtlich rechtsfehlerhaft, weil er im Gesetz keine Rechtsgrundlage findet. Er bedeutet eine willkürliche Verlagerung des gesetzlichen Richters auf das FG Düsseldorf. Eine solche Rechtswirkung ist durch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nicht mehr gedeckt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419121

BFH/NV 1993, 676

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 38 [Finanzgerichte]
    Finanzgerichtsordnung / § 38 [Finanzgerichte]

      (1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.  (2) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren