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BFH Beschluss vom 10.08.1994 - I B 243/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz; Gesellschafterfremdkapital

 

Leitsatz (NV)

1. Die Annahme einer Divergenz i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, daß das FG in der Vorentscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von dem abstrakten und tragenden Rechtssatz einer zu zitierenden Entscheidung des BFH abweicht.

2. Gesellschafterfremdkapital zählt nicht zu dem Vermögen einer KG, das bei einer Umwandlung gemäß §§ 40 ff. UmwG auf eine GmbH übergeht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 1; UmwG § 40 ff.

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie ist deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Beschwerdebegründung genügt teilweise nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a. Die Annahme einer Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, daß das Finanzgericht (FG) in der Vorentscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und von dem abstrakten und tragenden Rechtssatz einer zu zitierenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Entsprechend genügt die Begründung einer Divergenzrüge nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn sie die von einander abweichenden Rechtssätze mindestens konkludent darlegt. Daran fehlt es im Streitfall, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Divergenz zwischen der Vorentscheidung und dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 II R 36/79 (BFHE 132, 345, BStBl II 1981, 325) geltend macht. Die Klägerin führt nur aus, daß der BFH in BFHE 132, 345, BStBl II 1981, 325 auf einen bestimmten Rechtssatz nicht abgestellt habe. Hierin liegt aber solange keine Abweichung, als der BFH in BFHE 132, 345, BStBl II 1981, 325 nicht ausdrücklich einen entsprechenden anderen Rechtssatz aufgestellt hat.

b. Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, daß die Entscheidung einer bestimmten (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage durch den BFH aus Gründen der Rechts sicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt. Die Beschwerdebegründung muß dieses Interesse erkennen lassen, um den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zu genügen. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde begründung erschöpft sich in der Behauptung, die Anwendung der Befreiungvorschrift nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972 sei von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Im übrigen ist die Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil die von der Klägerin im Rahmen ihrer Divergenzrüge aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungsunerheblich sind.

a. Das FG ist davon ausgegangen, daß die in der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1984 ausgewiesenen Kapitalkonten II Fremdkapital der KG verkörperten. Es hat diese Beurteilung durch Auslegung des KG-Vertrages und der in 1984 abgeschlossenen Kaufverträge gewonnen. Die entsprechende Auslegung liegt ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht an die Auslegung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), zumal die Klägerin keine Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG erhoben hat. Der Hinweis des FG auf das Erfordernis eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muß dabei im Zusammenhang mit § 3 des KG-Vertrages verstanden werden. Ihm kommt keine allgemeine Gültigkeit zu.

b. Geht man deshalb bei einer revisionsrechtlichen Überprüfung von der Existenz von "Fremdkapital" aus, so zählte dieses nicht zu dem "Vermögen" der KG unter der Firma X GmbH & Co. KG mit Sitz in Y, das nach der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1985 auf die Klägerin gemäß §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) überging. Das "Fremdkapital" muß deshalb von den Gesellschaftern der Klägerin außerhalb des eigentlichen Umwandlungsvorganges in Erfüllung der bestehenden Einlageverpflichtung (Differenzhaftung) auf die Klägerin übertragen worden sein. Die Übertragung fiel gesellschaftsteuerrechtlich unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972. § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG 1972 findet jedoch nur auf die Vermögensübertragung Anwendung, die gemäß §§ 40 ff. UmwG vollzogen wurde. Dazu gehört die Übertragung des "Fremdkapitals" durch die Gesellschafter der Klägerin nicht.

Angesichts dieser Rechtslage ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß durch die Übertragung des Vermögens der KG kein "Fremdkapital" der KG in "Eigenkapital" der Klägerin bzw. kein "gesellschaftsfremdes Vermögen" in "Gesellschaftsrechte" umgewandelt werden konnte. Demgegenüber ist es für den Streitfall entscheidungsunerheblich, ob das gemäß §§ 40 ff. UmwG übertragene Vermögen bei der KG der Gesellschaftsteuer unterworfen worden sein muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420156

BFH/NV 1995, 334

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