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BFH Beschluss vom 07.04.2005 - VI B 168/04 (NV) (veröffentlicht am 18.05.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Aufwendungen eines Lehrers für eine Tageszeitung Kosten der privaten Lebensführung

 

Leitsatz (NV)

1. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören Aufwendungen für den Bezug regionaler und überregionaler Tageszeitungen zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten.

2. Bei einer Tageszeitung kann nach objektiven Kriterien nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen 5 K 200/04)

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat.

"Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Begründung seines Rechtsmittels aufgeworfenen Rechtsfragen

- Sind Aufwendungen eines Lehrers für eine Tageszeitung, auf deren Lektüre er für die Unterrichtsvorbereitung und seine berufliche Fortbildung angewiesen ist, als Werbungskosten abzugsfähig?

- Können Aufwendungen eines Lehrers für eine Tageszeitung in einen beruflichen und privaten Teil aufgeteilt werden oder unterliegen sie dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)?

haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann nur dann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH gehören Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten. Eine unschädliche private Mitbenutzung scheidet zumindest beim Bezug nur einer Tageszeitung grundsätzlich aus (BFH-Urteil vom 7. September 1989 IV R 128/88, BFHE 158, 266, BStBl II 1990, 19, m.w.N.). Tageszeitungen berichten in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen und befriedigen damit stets auch private Interessen. Dies trifft auch dann zu, wenn die Informationen für den Steuerpflichtigen zudem beruflich nützlich sind.

b) Wird ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender Gegenstand teils beruflich und teils privat genutzt, können die Gesamtaufwendungen für dessen Gebrauch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nur dann in Werbungskosten und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, kommt eine griffweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (Senatsentscheidung vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH kann bei einer Tageszeitung nach objektiven Kriterien nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird (BFH in BFHE 158, 266, BStBl II 1990, 19).

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 1300

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